Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560269/2/Py/TO/Hu

Linz, 12.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2013, Gz. SO10-6219, betreffend die Gewährung von bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 8, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 17. Mai 2013, Gz. SO10-6219, wurde der Spruch des Bescheids vom 25. Oktober 2010, GZ: SO20-7954, durch den der Berufungswerber (in der Folge: Bw) subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG  in der Höhe von 351,61 erhalten hatte, wie folgt abgeändert.

 

  1. „ Es wird Ihnen für sich ab 17.08.2012 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a)    x, geb. am x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§1 Abs.1 Z 2 OÖ. BMSV)

 

  1. Es wird Ihnen für sich ab 1. Jänner 2013 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalt und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a)    x, geb. x

Mindeststandard für Personen gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG, die alleinstehend sind (§1 Abs.1 Z 2 Oö. BMSV)

 

  1. Als eigenen Mittel sind einzusetzen

 

a)    x, geb. x

-      Taschengeld FA (Ev. Diakoniewerk)

-      Kindesunterhalt

 

Begründend wird festgehalten, dass  gemäß Artikel IV Abs.3 Z 1 der Novelle des Oö. ChG und des Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, der auf Grundlage des Oö. ChG bisherig erlassene Bescheid als Bescheid nach dem Oö. BMSG übergeleitet wird.

Für volljährige Personen, die Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht Schüler iSd. § 11 Abs.3 Z 5 Oö. BMSG sind, sieht §13 Abs. 3a Oö. BMSG gesonderte Mindeststandards vor. Der übergeleitete Bescheid ist dahingehend anzupassen.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Sachwalter des Bw eingebrachte Berufung vom 4. Juni 2013. Der Bw beantrage den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Betrag aufgrund des Richtsatzes § 1Abs.1 Z1 MBSV ohne Anrechnung des Taschengeldes aus der fähigkeitsorientierten Aktivität, neu zu bestimmen sei.

 

3. Mit Schreiben vom 11. Juni 2013 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Gemäß § 49 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist am x geboren, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in x, und bezog gemäß Bescheid vom 25. Oktober 2010 ein subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG. Zudem besteht Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe und erhältlich der Bw monatlich 109,02 Euro Kindesunterhalt vom leiblichen Vater. Der Bw lebt alleine in einer teilbetreuten Wohneinrichtung des Diakoniewerks Gallneukirchen und erhält 14x jährlich ein Entgelt aus fähigkeitsorientierter Aktivität in Höhe von monatlich 140 Euro (“Taschengeld“).

 

4.2. Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen des Bw und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierte Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) das Einkommen in Hausgemeinschaft mit hilfsbedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf  Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“ wie folgt:

 

(1) Beim Einsatz der eignen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

 1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2. Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3. Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl. Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eignen Einkommens verlangt werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG sind für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und die nicht unter § 11 Abs.3 Z5 fallen, gesonderte Mindeststandards festzusetzen.

 

In den Übergangsbestimmungen zur Novelle Oö. BMSG, LGBl. Nr. 18/2013, wird unter Artikel IV Abs.4 Z2 festgehalten, dass für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gem. § 16 Abs.6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

 

5.2. Dem Bw wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 25. Oktober 2010, SO20-7954, gemäß § 16 Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF zur Ermöglichung einer angemessenen Teilhabe und eines selbstbestimmten Lebens durch einen ausreichenden Lebensunterhalt ab 1. September 2010 ein monatliches Mindesteinkommen gemäß § 4 Abs.1 Z3 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 78/2008 idgF gewährt. Der zuletzt dem Bw zuerkannte Richtsatz betrug 345,20 Euro monatlich, wobei gemäß § 16 Abs.3 ChG jährlich zusätzlich zwei Sonderzahlungen gebührten. Gemäß § 2 Abs.3 Z1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung sein Einkommen aus fähigkeitsorientierter Aktivität in der Höhe von mindestens 15% des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 4 Abs.1 Z1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung (d.s. 106,68 Euro) als Freibetrag nicht als Einkommen angerechnet wurde.

 

Dem Bw wird nunmehr im angefochtenen Bescheid eine laufende monatliche Geldleistung (Mindeststandard) zur Sicherung des Lebensunterhaltes stattdessen rückwirkend ab 17. August 2012 an Stelle des subsidiären Mindesteinkommens eine monatliche Leistung im Rahmen der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. BMSG zuerkannt. Aufgrund der nunmehr in § 13 Abs. 3a Oö. BMSG verankerten ausdrücklichen Ermächtigung, für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs.3 Z5 fallen, hat die Oö. Landesregierung entsprechende Mindeststandards in der Oö. BMSV festgelegt, die auch nicht unter den zuletzt zuerkannten Richtsätzen liegen.

 

Der Bw wendet sich in seiner Berufung gegen die Anrechnung der ihm aus seiner fähigkeitsorientierten Aktivität zukommenden Einkünfte („Taschengeld“). Das Oö. BMSG geht jedoch – wie bereits das Oö. Sozialhilfegesetz 1998 und auch das Oö. ChG – von einem sehr weiten Einkommensbegriff aus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu § 8 Oö. BMSG (siehe Beilage 434/2011 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 37): „Abs.1 Z 1 entspricht der bisherigen Regelung (§ 9 Abs.1 Oö. Sozialhilfegesetz). Anders als bisher (vgl. § 4 Oö. Sozialhilfegesetzverordnung 1998) wird er Einkommensbegriff jedoch nicht mehr positiv definiert. Vielmehr soll- ähnlich wie bisher beim Vermögen – die Weite des Einkommensbegriffes künftig dadurch zum Ausdruck kommen, dass all jene Einkommensbestandteile, die nicht gemäß § 9 (oder einer Verordnung gemäß § 9) ausgenommen sind, anzurechnen sind.“ Dabei kommt es weder auf deren steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche noch auf deren arbeitsrechtliche Zuordnung an.

 

Bei der Gewährung von „Taschengeld“ im Rahmen der Fähigkeitsorientierten Aktivität handelt es sich zudem nicht um freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (§ 9 Abs.1 Z1 Oö. BMSG). In der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, „Leistungskatalog und Qualitätsstandards Fähigkeitsorientierte Aktivität“ vom Mai 2004 (aktualisiert 2008) wird unter Punkt 9.4. ausdrücklich auf eine Entgeltregelung bei Fähigkeitsorientierter Aktivität Bezug genommen und ausgeführt, dass das Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität keine existenzsichernde Funktion hat, sondern als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistungen der Kundinnen und Kunden dient. Das Entgelt wird zwischen den Kunden/-und Kundinnenvertreter/innen, den Trägern und der Abteilung Soziales festgelegt, wobei die Einnahmen nicht an die Höhe der Erlöse einer Einrichtung gekoppelt sind. Am Beginn der Tätigkeit wird den Kundinnen und Kunden mitgeteilt, wie hoch das Entgelt ist und woraus es sich zusammensetzt (z.B. Dauer der Trägerzugehörigkeit, regelmäßige Anwesenheit, Arbeitsverhalten). Das Entgelt ist als  Bestätigung für erbrachte Leistungen zu sehen, soll Anreiz zur Beschäftigung schaffen und die Lebensqualität der Kundinnen und Kunden steigern. Angeführt wird weiters, dass nur die Tätigkeit abgegolten wird und darauf geachtet wird, dass es durch das Entgelt in der fähigkeitsorientierten Aktivität zu keinem Verlust anderer subsidiärer Unterstützung kommt.

 

Das Evangelische Diakoniewerk Gallneukirchen handelt auf Grundlage der Rahmenrichtlinie des Amtes der Oö. Landesregierung. Das dem Bw als „Taschengeld“ ausgezahlte Entgelt wird daher nicht „freiwillig“ oder „ohne rechtliche Verpflichtung“ iSd § 9 Abs.1 Z1 Oö . BMSG erbracht. Der Umstand, dass das „Taschengeld“ (Entgelt der fähigkeitsorientierten Aktivität) keine existenzsichernde Funktion hat und als Anerkennung der tatsächlich erbrachten Leistung dient, ändert nichts daran. Die Ausnahmebestimmung iSd § 9 Abs.1 Z 1 Oö. BMSG ist daher nicht anwendbar.

 

Im Gegensatz zur auf Grundlage des ChG ergangenen Richtsatzverordnung wurden jedoch keine Verordnung iSd § 9 Abs.2 bzw. Abs.3 Oö. BMSG erlassen, die im Zusammenhang mit dem Entgelt aus Fähigkeitsorientierter Aktivität einen Freibetrag bzw. eine Ausnahme anordnet. Das dem Bw ausgezahlte „Taschengeld“ ist daher als Einkommen bzw. tatsächlich zur Verfügung stehende Leistung gemäß der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG bei der Berechnung des dem Bw gebührenden monatlichen Betrag anzurechnen.

 

In den erläuternden Bemerkungen zu Art. II Z 3 (§ 13) Oö. BMSG (siehe Beilage 802/2013 zur XXVII. Gesetzgebungsperiode, Seite 14f ) wird folgendes ausgeführt: „Die nunmehr getroffene Regelung hält sich bei der Festsetzung der Richtsätze an die Betrachtungsweise der Familienbeihilfe, welche durch den VfGH entwickelt wurde und besagt, dass keine Bedenken gegen die Heranziehung der Familienbeihilfe für Sozialhilfemaßnahmen bestehen (siehe zB VfSlg. 13.052/1992, 14.043/1996, 14.563/1996). Auch bislang blieb der Familienbeihilfebezug bei Bezieherinnen bzw. Bezieher der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht gänzlich unberücksichtigt. Beispielsweise sieht es der VfGH auch als gegeben an, dass eine Differenzierung der Mindeststandards für Mitunterstütze mit und solche ohne Anspruch auf Familienbeihilfe im Sozialhilferecht nahezu aller Bundesländer verankert ist. Um eine Doppelanrechnung der Familienbeihilfe zu vermieden, bleibt eine Anrechnung der Familienbeihilfe als Einkommen der Menschen mit Beeinträchtigung – wie auch schon bisher im Oö. ChG – unzulässig. Es kam und kommt jedoch sehr wohl zum Einsatz von differenzierten Richtsätzen........ Deswegen wurden gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen, welche Anspruch auf Familienbeihilfe haben, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten, festgelegt. Der Begriff „Unterhalt“ ist im Sinn des § 140 ABGB zu verstehen.“

 

Aus der im Akt einliegenden Niederschrift betreffend Erklärung über die Unterhaltsleistung vom 2. Juni 1989 (Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, JW-38-80-N), der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichtes Steyr vom 12. September 2000, Zl. 8E 3265 / 00 k sowie einer Mitteilung des Finanzamtes Kirchdorf Steyr Perg vom 30. August 2010 ist ersichtlich, dass der Bw Unterhalt und bis mindestens September 2015 erhöhte Familienbeihilfe bezieht, insofern ist festzustellen – wie dem Berechnungsblatt zu entnehmen ist – dass der Richtsatz (§1 Abs.1 Z 2 Oö. BMSV) korrekt ermittelt wurde.

 

Es war daher der angefochtene Bescheid zu bestätigen, die Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.in Andrea Panny

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VfGH vom 26. November 2014, Zl.: B 1003/2013-14, B 1528/2013-11

 

 

 

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