Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281366/24/Kl/BRe/TK

Linz, 22.10.2012

Bescheid (Berichtigung)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt in der Berufungsangelegenheit des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, X, X, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu Recht erkannt:

Spruchpunkt I des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates vom 18. Juli 2012, VwSen-281366/17/Kl/TK, wird dahin gehend berichtigt, dass die verhängte Geldstrafe zu Faktum 3 auf 1.500 Euro anstelle von 2.000 Euro herabgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen:

§ 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Entscheidungsgründe:
1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 18. Juli 2012, VwSen-281366/17/Kl/TK, wurde der Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. November 2011, Ge96-45-2011/HW, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Hinsichtlich der verhängten Geldstrafen wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe zu Faktum 2 auf 1.000 Euro, die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 32 Stunden, und die verhängte Geldstrafe zu Faktum 3 auf 2.000 Euro, die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurde auch entsprechend der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz auf 10 % der insgesamt verhängten Strafen ermäßigt, dies ergibt 290 Euro. Zu den Fakten 2 und 3 entfiel eine Verpflichtung zu einem Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren.

2. Gemäß § 62 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, welcher gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleich zu haltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.
Berichtigungsfähig sind nur – gleichgültig ob im Spruch oder in der Begründung des Bescheides enthaltene – Fehler, die erkennbar nicht der behördlichen Willensbildung selbst, sondern allein ihrer Mitteilung anhaften. (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 18. Auflage, Anmerkung 8, Seite 135).

Sowohl aus dem Spruch selbst, insbesondere aber aus der Begründung in Punkt 5.4., als auch bei der Festsetzung des Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz und der diesbezüglichen Begründung in Punkt 6 des erlassenen Erkenntnisses, ist ersichtlich, dass der Oö. Verwaltungssenat eine Herabsetzung der Strafe auf 1.500 Euro aussprechen wollte. Er hat auch im Verhältnis die Ersatzfreiheitsstrafe für das Faktum 3 herab gesetzt. Aus der Berechnung des Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in der Höhe von 10 % der verhängten Strafen ist erkennbar, dass eine Geldstrafe von 1.500 Euro für das Faktum 3 ausgesprochen werden sollte. Es handelt sich daher um einen erkennbaren offensichtlichen Fehler bzw. um ein offensichtliches Versehen. Dies kann jeder Zeit berichtigt werden. Es war daher aus diesem Grunde das erlassene Erkenntnis vom 18. Juli 2012 entsprechend zu berichtigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Ilse Klempt

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 21. Juni 2013, Zl.: 2012/02/0206-6 und 0284-5

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