Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-281547/3/Wim/TK

Linz, 01.08.2013

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Dr. Leopold Wimmer, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 25. 4. 2013, GZ: Ge96-74-2010, Ge96-74-1-2010, wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnen­schutz­gesetzes zu Recht erkannt:

 

 

I. Das Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungs­straf­verfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung einge­stellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 31 Abs. 2, 45 Abs. 1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit der Bauarbeiterschutzverordnung (Gerüstmängel am 21.7.2010) eine Geldstrafe in der Höhe 2.500 €, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe herabzusetzen. Weiters wurde ausdrücklich die Einvernahme des Beschuldigten und eines Zeugen beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 23. Mai 2013, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungs­senat am 28. Mai 2013, vorgelegt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 2 VStG erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt (an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat).

 

Aufgrund des vorgeworfenen Tattages endete die Strafbarkeitsverjährung am 21.7.2013. Zwischen dem Einlagen der Berufungsvorlage und dieser Strafbarkeitsverjährung lag somit ein Zeitraum von knapp über sieben Wochen.

 

Wegen der verhängten Strafhöhe ist eine Kammerzuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. In der begründeten Berufung wurde ausdrücklich neben der Einvernahme des Beschuldigten auch die Einvernahme eines Zeugen beantragt, sodass schon deshalb auch neben der Strafhöhe eine öffentliche mündliche Verhandlung erforderlich war.

 

Aufgrund der verstärkten Verhandlungstätigkeit der zuständigen Kammer­mitglieder vor Beginn der Sommerferien und von fix gebuchten Urlauben war es nicht möglich diese Verhandlung vor Ablauf der Strafbarkeitsverjährung durchzu­führen.

 

Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z2 zweite Alternative VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

 

5. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG damit auch die Verpflichtung zu Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum