Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281447/5/Py/Rd/Hu

Linz, 03.07.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Andrea Panny über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mann­schaft Braunau am Inn vom 10. Juli 2012, Ge96-102-2012, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

 

I.            Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie nachstehend angeführt, herabgesetzt werden:

zu B.) 3., 4., 14., 26., 37., 24., 30., 13. jeweils 300 Euro, EFS jeweils 55 Stunden;

zu A.) 1., 12., 14., 26., 28. jeweils 200 Euro, EFS jeweils 30 Stunden;

zu A.) 41., 45. jeweils 250 Euro, EFS jeweils 35 Stunden;

zu A.) 7., 16., 20., 29., 32., 39., 2., 5., 6., 8., 18., 21., 23., 24., 34., 35., 37., 38., 40., 42., 43., 44. jeweils 150 Euro, EFS jeweils 26 Stunden;

zu A.) 13., 17. jeweils 700 Euro, EFS 110 Stunden;

zu A.) 15., 46., B.) 2., 5., 12., 22. jeweils 400 Euro, EFS jeweils 60 Stunden;

zu B.) 16. 600 Euro, EFS 100 Stunden;

 

Bezüglich Faktum A.)33. wird der Strafausspruch sowohl hinsichtlich Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben.

    

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt A.)6. nach dem Datum „05.04.2012“ die Uhrzeit „03.04 Uhr“ und im Spruchpunkt B.) 37. der Nachname „x“ zu lauten hat und im Spruchpunkt A.)18. der Vorname „x“ ergänzt wird.

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 1.110 Euro, das sind 10% der nunmehr ver­hängten Geldstrafen. In Bezug auf die herabgesetzten Strafen entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Hinsichtlich der Fakten A.) 27., 3., 4., 9., 10., 11., 19., 25., 30., 31., 36., B.) 9., 17., 27., 28., 31., 1., 21., 23., 6., 7., 8., 10., 11., 15., 18., 20., 25., 33., 34., 35., 19., 29., 36., 32. hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 908,80 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Bezüglich Faktum A.) 33. entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

1.           Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. Juli 2012, Ge96-102-2012, wurden über den Berufungswerber nachstehende Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen, wegen Verwaltungsübertretungen zu A.) 1. bis 46.) und zu B.) 1. bis 37. jeweils gemäß § 9 Abs.1 AZG iVm § 28 Abs.2 AZG iZm § 9 Abs.2 VStG verhängt: zu A.) 1., 7., 12., 14., 16., 20., 26., 28., 29., 32., 39., 41., 45. und zu B.) 3., 4., 14., 26., 37. jeweils 360 Euro (EFS 66 Stunden), zu A.) 2., 5., 6., 8., 18., 21., 22., 23., 24., 27., 34., 35., 37., 38., 40., 42., 43., 44.,  und zu B.) 9., 17., 27., 28., 31. jeweils 180 Euro (EFS 33 Stunden), zu A.) 3., 4., 9., 10., 11., 19., 25., 30., 31., 33., 36. Jeweils 80 Euro (EFS 15 Stunden), zu A.) 13. und 17. jeweils 900 Euro (EFS 166 Stunden), zu A.) 15. und 46. Jeweils 540 Euro (EFS 100 Stunden), zu B.) 1., 21., 23. jeweils 252 Euro (EFS 46 Stunden), zu B.) 2., 5., 12., 22. jeweils 480 Euro (EFS 89 Stunden), zu B.) 6., 7., 8., 10., 11., 15., 18., 20., 25., 33., 34., 35. jeweils 72 Euro (EFS 13 Stunden), zu B.) 13. 400 Euro (EFS 74 Stunden), zu B.) 16. 752 Euro (EFS 139 Stunden), zu B.) 19., 29., 36. jeweils 300 Euro (EFS 55 Stunden), zu B.) 24., 30., jeweils 372 Euro (EFS 68 Stunden) und zu B.) 32. 144 Stunden (EFS 26 Stunden).

              

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

„Im Zuge einer Kontrolle der Arbeitszeitaufzeichnungen in der Betriebsstätte der x, konnte vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt werden, dass die x, als Arbeitgeberin

A)

1.) den Arbeitnehmer x, am 13.04.2012 von 05.52 Uhr bis 19.31 Uhr 12 Stunden 04 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.52 Uhr bis 27.04.2012 02.56 Uhr 10 Stunden 51 Minuten,  und vom 27.04.2012 von 14.00 Uhr bis 28.04.2012 02.35 Uhr 11 Stunden 28 Minuten somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

2.) die Arbeitnehmerin x vom 20.04.2012 von 14.52 Uhr bis 21.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 43 Minuten, vom 23.04.2012 von 14.52 Uhr bis 24.04.2012 02.11 Uhr 10 Stunden 26 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.54 Uhr bis 27.04.2012 02.32 Uhr 10 Stunden 40 Minuten Und vom 27.04.2012 von 13.56 Uhr bis 28.04.2012 02.34 Uhr 11 Stunden 39 Minuten somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

3.) die Arbeitnehmerin x vom 25.04.2012 von 14.54 Uhr bis 26.04.2012 02.45 Uhr 10 Stunden 54 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

4.) den Arbeitnehmer x vom 02.04.2012 von 14.56 Uhr bis 03.04.2012 02.18 Uhr 10 Stunden 30 Minuten und vom 27.04.2012 von 15.29 Uhr bis 28.04.2012 02.52 Uhr 10 Stunden 37 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

5.) die Arbeitnehmerin x vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 47 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.54 Uhr bis 27.04.2012 02.32 Uhr 10 Stunden 43 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.55 Uhr bis 28.04.2012 02.34 Uhr 11 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

6.) die Arbeitnehmerin x vom 03.04.2012 von 14.51 Uhr bis 04.04.2012 02.03 Uhr 10 Stunden 45 Minuten und vom 04.04.2012 von 14.57 Uhr bis 05.04.2012 03.504Uhr 11 Stunden 41 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

7.) die Arbeitnehmerin x am 02.04.2012 von 05.45 Uhr bis 19.31 Uhr 12 Stunden 01 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

8.) den Arbeitnehmer x vom 04.04.2012 von 14.56 Uhr bis 05.04.2012 02.33 Uhr 11 Stunden 01 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

9.) den Arbeitnehmer x vom 25.04.2012 von 14.56 Uhr bis 26.04.2012 02.37 Uhr 10 Stunden 42 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

10.) die Arbeitnehmerin x vom 25.04.2012 von 14.54 Uhr bis 26.04.2012 02.35 Uhr 10 Stunden 31 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.57 Uhr bis 28.04.2012 02.01 Uhr 10 Stunden 52 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

11.) den Arbeitnehmer x vom 23.04.2012 von 14.55 Uhr bis 24.04.2012 02.28 Uhr 10 Stunden 30 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

12.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.54 Uhr bis 03.04.2012 02.07 Uhr 10 Stunden 34 Minuten, vom 04.04.2012 von 14.51 Uhr bis 05.04.2012 03.07 Uhr 11 Stunden 23 Minuten, am 10.04.2012 von 09.01 Uhr 22.30 Uhr 12 Stunden 03 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.55 Uhr bis 26.04.2012 02.35 Uhr 10 Stunden 51 Minuten und vom 27.04.2012 von 14.00 Uhr bis 28.04.2012 02.01 Uhr   10 Stunden 48 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

13.) die Arbeitnehmerin x am 10.04.2012 von 05.43 Uhr bis 21.45 Uhr 14 Stunden 36 Minuten, am 11.04.2012 von 05.52 Uhr bis 21.30 Uhr 14 Stunden 14 Minuten, am 12.04.2012 von 05.57 Uhr bis 21.22 Uhr 13 Stunden 58 Minuten, am 13.04.2012 von 05.49 Uhr bis 19.24 Uhr 12 Stunden 34 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.44 Uhr bis 26.04.2012 02.34 Uhr 11 Stunden 02 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.46 Uhr bis 27.04.2012 02.32 Uhr 10 Stunden 57 Minuten, am 28.04.2012 von 05.55 Uhr bis 22.06 Uhr 15 Stunden 18 Minuten, und am  30.04.2012 von 05.55 Uhr bis 23.00 Uhr 15 Stunden 56 Minuten und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

14.) den Arbeitnehmer x vom 23.04.2012 von 14.51 Uhr bis 24.04.2012 02.08 Uhr 10 Stunden 57 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.45 Uhr bis 26.04.2012 02.27 Uhr 11 Stunden 14 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.46 Uhr bis 27.04.2012 02.33 Uhr 11 Stunden 28 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.49 Uhr bis 28.04.2012 02.32 Uhr 12 Stunden 18 Minuten und somit über die höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

15.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.52 Uhr bis 03.04.2012 02.22 Uhr 10 Stunden 39 Minuten, vom 10.04.2012 von 14.52 Uhr bis 11.04.2012 02.52 Uhr 11 Stunden 06 Minuten, vom 13.04.2012 von 14.52 Uhr bis 14.04.2012 02.20 Uhr 10 Stunden 37 Minuten, vom 19.04.2012 von 14.50 Uhr bis 20.04.2012 02.20 Uhr 10 Stunden 44 Minuten, vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.19 Uhr 10 Stunden 42 Minuten, vom 23.04.2012 von 14.49 Uhr bis 24.04.2012 02.16 Uhr 10 Stunden 44 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.50 Uhr bis 26.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 51 Minuten und vom 26.04.2012 von 12.11 Uhr bis 27.04.2012 02.36 Uhr 13 Stunden 46 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

16.) die Arbeitnehmerin x vom 26.04.2012 von 12.32 Uhr bis 27.04.2012 02.30 Uhr 12 Stunden 48 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.55 Uhr bis 28.04.2012 01.37 Uhr 10 Stunden 45 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

17.) den Arbeitnehmer x am 02.04.2012 von 05.49 Uhr bis 19.32 Uhr 13 Stunden 00 Minuten, am 03.04.2012 von 05.41 Uhr bis 22.17 Uhr 15 Stunden 15 Minuten, am 04.04.2012 von 05.44 Uhr bis 19.10 Uhr 12 Stunden 23 Minuten, am 05.04.2012 von 05.46 Uhr bis 19 Uhr 12 Stunden 39 Minuten, am 06.04.2012 von 05.46 Uhr bis 19.03 Uhr 12 Stunden 01 Minuten, vom 19.04.2012 von 14.59 Uhr bis 20.04.2012 02.17 Uhr 10 Stunden 30 Minuten und vom 20.04.2012 von 15.01 Uhr bis 21.04.2012 02.31 Uhr 10 Stunden 59 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

18.) den Arbeitnehmer x vom 03.04.2012 von 14.49 Uhr bis 04.04.2012 02.09 Uhr 10 Stunden 43 Minuten und vom 04.04.2012 von 14.54 Uhr bis 05.04.2012 02.55 Uhr 11 Stunden 38 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

19.) die Arbeitnehmerin x vom 25.04.2012 von 14.56 Uhr bis 26.04.2012 02.35 Uhr 10 Stunden 37 Minuten, vom 26.04.2012 von 12.35 Uhr bis 27.04.2012 02.35 Uhr 12 Stunden 25 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.50 Uhr bis 28.04.2012 02.01 Uhr 11 Stunden 17 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

20.) den Arbeitnehmer x am 27.04.2012 von 05.55 Uhr bis 17.52 Uhr 11 Stunden 05 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt

21.) die Arbeitnehmerin x vom 03.04.2012 von 14.52 Uhr bis 04.04.2012 02.06 Uhr 10 Stunden 48 Minuten, vom 04.04.2012 von 14.50 Uhr bis 05.04.2012 03.05 Uhr 11 Stunden 47 Minuten und vom 05.04.2012 von 14.51 Uhr bis 06.04.2012 02.06 Uhr 10 Stunden 45 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

22.) die Arbeitnehmerin x vom 10.04.2012 von 14.55 Uhr bis 11.04.2012 02.46 Uhr 10 Stunden 58 Minuten, vom 13.04.2012 von 14.52 Uhr bis 14.04.2012 02.16 Uhr 10 Stunden 31 Minuten, vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.17 Uhr 10 Stunden 30 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.50 Uhr bis 26.04.2012 02.38 Uhr 10 Stunden 56 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.50 Uhr bis 27.04.2012 02.31 Uhr 10 Stunden 49 und vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 02.00 Uhr 11 Stunden 03 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

23.) die Arbeitnehmerin x vom 03.04.2012 von 14.57 Uhr bis 04.04.2012 02.03 Uhr 10 Stunden 34 Minuten, vom 04.04.2012 von 15.01 Uhr bis 05.04.2012 03.04 Uhr 11 Stunden 33 Minuten und vom 05.04.2012 von 14.57 Uhr bis 06.04.2012 02.10 Uhr 10 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

24.) die Arbeitnehmerin x vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.18 Uhr 10 Stunden 35 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.54 Uhr bis 26.04.2012 02.28 Uhr 10 Stunden 39 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.53 Uhr bis 27.04.2012 02.32 Uhr 10 Stunden 45 Minuten und vom 27.04.2012 von 14.48 Uhr bis 28.04.2012 02.36 Uhr 10 Stunden 52 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

25.) den Arbeitnehmer x vom 04.04.2012 von 14.50 Uhr bis 05.04.2012 03.07 Uhr 11 Stunden 22 Minuten, am 10.04.2012 von 08.59 Uhr bis 22.30 Uhr 12 Stunden 03 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.54 Uhr bis 26.04.2012 02.44 Uhr 10 Stunden 58 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.47 Uhr bis 27.04.2012 02.33 Uhr 10 Stunden 39 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.59 Uhr bis 28.04.2012 02.01 Uhr 11 Stunden 04 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

26.) die Arbeitnehmerin x vom 23.04.2012 von 14.50 Uhr bis 24.04.2012 02.16 Uhr 10 Stunden 30 Minuten, vom 24.04.2012 von 14.49 Uhr bis 25.04.2012 01.33 Uhr 11 Stunden 22 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.51 Uhr bis 26.04.2012 02.22 Uhr 10 Stunden 30 Minuten, vom 26.04.2012 von 12.30 Uhr bis 27.04.2012 02.03 Uhr 11 Stunden 36 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 01.49 Uhr 10 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

27.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.54 Uhr bis 03.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 34 Minuten, vom 03.04.2012 von 14.50 Uhr bis 04.04.2012 03.09 Uhr 11 Stunden 26 Minuten, vom 10.04.2012 von 14.52 Uhr bis 11.04.2012 02.48 Uhr 10 Stunden 59 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.50 Uhr bis 26.04.2012 02.31 Uhr 10 Stunden 42 Minuten, vom 26.04.2012 von 12.24 Uhr bis 27.04.2012 01.56 Uhr 12 Stunden 01 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.50 Uhr bis 28.04.2012 02.05 Uhr 11 Stunden 00 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

28.) die Arbeitnehmerin x vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.18 Uhr 10 Stunden 42 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.49 Uhr bis 26.04.2012 02.31 Uhr 11 Stunden 09 Minuten, vom 26.04.2012 von 12.41 Uhr bis 27.4.2012 02.06  Uhr 12 Stunden 39 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.45 Uhr bis 28.04.2012 02.36 Uhr 12 Stunden 04 Minuten und smomit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden eingesetzt hat,

29.) die Arbeitnehmerin x vom 10.04.2012 von 14.55 Uhr bis 11.04.2012 02.49 Uhr 10 Stunden 47 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

30.) die Arbeitnehmerin x vom 25.04.2012 von 14.55 Uhr bis 26.04.2012 02.45 Uhr 10 Stunden 38 Minuten und vom 26.04.2012 von 12.40 Uhr bis 27.04.2012 00.13 Uhr 10 Stunden 43 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

31.) den Arbeitnehmer x vom 02.04.2012 von 14.48 Uhr bis 03.04.2012 02.27 Uhr 11 Stunden 04 Minuten, vom 03.04.2012 von 14.52 Uhr bis 04.04.2012 02.13 Uhr  11 Stunden 01 Minuten, vom 04.04.2012 von 14.49 Uhr bis 05.04.2012 03.09 Uhr 11 Stunden 55 Minuten, vom 05.04.2012 von 14.52 Uhr bis 06.04.2012 03.43 Uhr 12 Stunden 22 Minuten und vom 10.04.2012 von 15.24 Uhr bis 11.04.2012 03.05 Uhr 11 Stunden 15 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

32.) die Arbeitnehmerin x vom 04.04.2012 von 14.57 Uhr bis 05.04.2012 02.45 Uhr 10 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

33.) die Arbeitnehmerin x vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 02.35 Uhr 11 Stunden 23 Minuten somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

34.) die Arbeitnehmerin x vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 02.35 Uhr 11 Stunden 23 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

35.) den Arbeitnehmer x vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 02.35 Uhr 11 Stunden und 27 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

36.) den Arbeitnehmer x vom 27.04.2012 von 14.00 Uhr bis 28.04.2012 01.58 Uhr 10 Stunden 58 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

37.) den Arbeitnehmer x am 13.04.2012 von 06.00 Uhr bis 19.58 Uhr 11 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

38.) den Arbeitnehmer x vom 04.04.2012 von 15.00 Uhr bis 05.04.2012 03.12 Uhr 11 Stunden 38 Minuten und vom 26.04.2012 von 15.58 Uhr bis 27.04.2012 03.09 Uhr 10 Stunden 32 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

39.) den Arbeitnehmer x vom 04.04.2012 von 14.53 Uhr bis 05.04.2012 03.41 Uhr 12 Stunden 07 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

40.) die Arbeitnehmerin x vom 25.04.2012 von 14.52 Uhr bis 26.04.2012 02.31 Uhr 10 Stunden 42 Minuten, vom 26.04.2012 von 14.54 Uhr bis 27.04.2012 02.32 Uhr 10 Stunden 30 Minuten und vom 27.04.2012 von 14.00 Uhr bis 28.04.2012 0.59 Uhr 11 Stunden 00 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

41.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.53 Uhr bis 03.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 57 Minuten, vom 20.04.2012 von 14.52 Uhr bis 21.04.2012 02.22 Uhr 10 Stunden 41 Minuten, vom 23.04.2012 von 14.50 Uhr bis 24.04.2012 02.16 Uhr 10 Stunden 34 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.49 Uhr bis 26.04.2012 02.31 Uhr 10 Stunden 51 Minuten, vom 26.04.2012 von 12.41 Uhr bis 27.04.2012 02.33 Uhr 12 Stunden 56 Minuten und vom 27.04.2012 von 13.58 Uhr bis 28.04.2012 02.36 Uhr 11 Stunden 47 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

42.) den Arbeitnehmer x vom 03.04.2012 von 14.54 Uhr bis 04.04.2012 02.03 Uhr 10 Stunden 34 Minuten und vom 04.04.2012 von 14.58 Uhr bis 05.04.2012 03.06 Uhr  11 Stunden 12 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

43.) die Arbeitnehmerin x vom 04.04.2012 von 14.52 Uhr bis 05.04.2012 02.41 Uhr 11 Stunden 05 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

44.) den Arbeitnehmer x vom 03.04.2012 von 14.38 Uhr bis 4.04.2012 02.07 Uhr 10 Stunden 36 Minuten, vom 04.04.2012 von 14.42 Uhr bis 05.04.2012 02.49 Uhr 11 Stunden 25 Minuten und vom 05.04.2012 von 14.44 Uhr bis 06.04.2012 02.18 Uhr 10 Stunden 39 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

45.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.41 Uhr bis 03.04.2012 02.26 Uhr 11 Stunden 22Minuten, vorn 03.04.2012 14.43 Uhr bis 04.2012 02.16 Uhr 11 Stunden 06 Minuten, vom 04.04.2012 von 14.42 Uhr bis 05.04.2012 03.09 Uhr 12 Stunden 01 Minuten, vom 05.04.2012 von 14.40 Uhr bis 06.04.2012 03.46 Uhr 12 Stunden 36 Minuten, vom 10.04.2012 von 15.09 Uhr bis 11.04.2012 03.06 Uhr 11 Stunden 36 Minuten und vom 13.04.2012 von 15.08 Uhr bis 14.04.2012 02.25 Uhr 10 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat,

46.) die Arbeitnehmerin x vom 02.04.2012 von 14.52 Uhr bis 03.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 39 Minuten, vom 10.04.2012 von 14.52 Uhr bis 11.04.2012 02.52 Uhr 11 Stunden 06 Minuten, vom 13.04.2012 von 14.52 Uhr bis 14.04.2012 02.20 Uhr 10 Stunden 39 Minuten, vom 19.04.2012 von 14.50 Uhr bis 20.04.2012 02.20 Uhr 10 Stunden 43 Minuten, vom 20.04.2012 von 14.51 Uhr bis 21.04.2012 02.21 Uhr 10 Stunden 40 Minuten, vom 23.04.2012 von 14.49 Uhr bis 24.04.2012 02.16 Uhr 10 Stunden 44 Minuten, vom 25.04.2012 von 14.49 Uhr bis 26.04.2012 02.23 Uhr 10 Stunden 52 Minuten und vom 26.04.2012 von 12.11 Uhr bis 27.04.2012 02.36 Uhr 13 Stunden 44 Minuten und somit über die höchst zulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus eingesetzt hat und

B.)

1.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 51 Stunden 43 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 59 Stunden 52 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

2.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 56 Stunden 04 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 -28.04.2012 62 Stunden 10 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

3.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 52 Stunden 58 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 57 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

4.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 55 Stunden 49 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 57 Stunden 33 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

5.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 56 Stunden 21 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 62 Stunden 10 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

6.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 54 Stunden 01 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

7.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 52 Stunden 25 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

8.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 54 Stunden 31 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

9.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 56 Stunden 54 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

10.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 51 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

11.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 52 Stunden 15 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus  eingesetzt hat,

12.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 09.04.2012 - 13.04.2012 55 Stunden 22 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 64 Stunden 24 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

13.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 65 Stunden 42 Minuten, und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

14.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 58 Stunden 04 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 27.04.2012 55 Stunden 30 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

15.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 24.04.2012 - 28.04.2012 52 Stunden 04 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

16.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 70 Stunden 58 Minuten, in der Woche vom 16.04.2012 -21.04.2012 56 Stunden 51 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 53 Stunden 04 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

17.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 55 Stunden 22 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus  eingesetzt hat,

18.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 54 Stunden 34 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

19.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 61 Stunden 34 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

20.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 02.04.2012 - 6.04.2012 52 Stunden 01 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

21.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 55 Stunden 04 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 52 Stunden 16 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

22.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 56 Stunden 24 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 60 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

23.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 - 07.04.2012 52 Stunden 40 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 - 28.04.2012 58 Stunden 24 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

24.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 - 21.04.2012 54 Stunden 45 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012. - 28.04.2012 60 Stunden 13 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

25.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 02.04.2012 – 07.04.2012 54 Stunden 49 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

26.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 – 21.04.2012 57 Stunden 39 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 – 27.04.2012 56 Stunden 19 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

27.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 – 21.04.2012 56 Stunden 25 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

28.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 23.04.2012 – 28.04.2012 55 Stunden 43 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

29.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 – 07.04.2012 60 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

30.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 – 21.04.2012 54 Stunden 13 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012  28.04.2012 64 Stunden 16 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

31.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 23.04.2012 – 28.04.2012 55 Stunden 27 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

32.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 16.04.2012 – 21.04.2012 52 Stunden 46 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 – 28.04.2012 51 Stunden 55 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

33.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 23.04.2012 – 29.04.2012 51 Stunden 40 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

34.) die Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 – 07.04.2012 51 Stunden 43 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

35.) den Arbeitnehmer x in der Woche vom 02.04.2012 06.04.2012 52 Stunden 07 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

36.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 02.04.2012 – 07.04.2012 62 Stunden 00 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat, 

37.) die Arbeitnehmerin x in der Woche vom 16.04.2012 – 21.04.2012 58 Stunden 07 Minuten und in der Woche vom 23.04.2012 – 27.04.2012 55 Stunden 34 Minuten und somit über die höchst zulässige Wochenarbeitszeit von 50 Stunden hinaus eingesetzt hat,

als von der x bestellter verantwortlicher Beauftragter für den Bereich arbeitsrechtliche Bestimmungen sind Sie für diese Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung, welche mit Eingabe vom 22. April 2013 auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde, eingebracht.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von der bislang rechtskonformen Arbeitszeitgestaltung auf ausdrücklichem Wunsch der polnischen Arbeitnehmer Abstand genommen wurde, um ihnen eine länger zusammenhängende Freizeit, welche zu Heimfahrten genutzt worden seien, zu ermöglichen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass diese Abweichung von der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit nicht auf Betreiben der Arbeitgeberin erfolgte, sondern ausschließlich aufgrund der Wünsche der polnischen Arbeitnehmer herrühre. Zu berücksichtigen sei auch, dass sofort nach Beanstandung das „alte“ Arbeitszeitsystem, wenngleich auch zum Missfallen der betroffenen Arbeitnehmer, wieder aktiviert wurde. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde würden sehr wohl Milderungsgründe im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegen, und zwar seien die Verwaltungsübertretungen aus achtenswerten Beweggründen begangen worden. Im Übrigen sei der Berufungswerber bei den zur Last gelegten Delikten nur in untergeordneter Weise beteiligt gewesen und seien die Delikte nur aus Unbesonnenheit begangen worden, welcher Umstand einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungs­grund nahe komme. Der Berufungswerber habe sich einsichtig und geständig gezeigt, welche Umstände als strafmildernd zu berücksichtigen seien. Es werde um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde am Verfahren beteiligt und teilte dieses mit, dass einer angemessenen Reduzierung des Strafausmaßes zugestimmt werde.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, da sich die gegenständliche Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe des Bescheides der belangten Behörde richtet, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der gegenständlichen Entscheidung auseinander zu setzen.

 

4.2.1. Gemäß § 9 Abs.2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verant­wortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z1 AZG sind Arbeitgeber, die Arbeitnehmer über die Höchst­grenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

5.2.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013,  sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – die wohl auch nach Novellierung des § 19 VStG weiterhin zu berücksichtigen sein wird -  handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für die Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

4.2.3. Der Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG hinsichtlich der Höchstgrenzen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist darin begründet, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet sein und eine Ausbeutung der beschäftigten Arbeitnehmer hintangehalten werden soll. Durch die Anzahl der Verstöße und die Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer ist dieses Rechtsgut intensiv beeinträchtigt worden.

 

4.2.4. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 72 Euro bis 900 Euro, bei einem Strafrahmen von 145 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Aufgrund einer rechtskräftigen einschlägigen Verwaltungs­straf­vormerkung aus dem Jahr 2012 war von einem Wiederholungsfall aus­zugehen, weshalb der erhöhte Strafrahmen bei der Strafbemessung heran­zuziehen war. Die belangte Behörde ist hinsichtlich der persönlichen Ein­kommens- und Familienverhältnisse von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.500 Euro, ein Vermögen in Form eines Wohnhauses und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde in der Berufung nicht entgegengetreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte und seiner Strafbemessung zugrunde legen konnte. Weiters wertete die belangte Behörde keine strafmildernden Umstände sowie das Vorliegen von keinen Milderungsgründen. Im Übrigen wurden die teils massiven Überschreitungen der Wochen- und Tagesarbeitszeiten bei der Straffestsetzung- wie schon oben dargelegt -  entsprechend berücksichtigt.

 

4.2.5. Zum abweisenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten A).3., 4., 9., 10., 11., 19., 25., 30., 31., 36., B.) 6., 7., 8., 10., 11., 15., 18., 20., 25., 33., 34., 35.) wird Nachstehendes ausgeführt:

 

Bei den eingangs angeführten Fakten wurden von der belangten Behörde Geldstrafen in Höhe von jeweils 72 Euro bzw 80 Euro, sohin die Hälfte der gesetzlichen Mindeststrafe verhängt. Es wurde daher von der Anwendung des § 20 VStG in vollem Umfang Gebrauch gemacht, sodass nunmehr von einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro auszugehen war. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde lagen aber die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gegenständlich nicht vor, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen erkennbar war.

 

4.2.5.1. Bezüglich der Fakten A.) 27, B.) 9., 17., 27., 28., 31., 1., 21., 23., 19., 29., 36. und 32. ist Nachstehendes zu bemerken:

 

Grundsätzlich schließt sich der Oö. Verwaltungssenat der Ansicht der belangten Behörde an, wonach Überschreitungen der täglichen und wöchentlichen Arbeits­zeiten mit einem besonderen Unrechtsgehalt behaftet und daher mit einer entsprechenden Bestrafung zu ahnden sind. Stellen doch permanente Über­schreitungen eine Belastung für die Arbeitnehmer dar, deren gesundheitliche Folgewirkungen im Augenblick noch nicht abzuschätzen sind. Es muss daher Ziel eines jeden Unternehmers sein, die Arbeitsfähigkeit seiner Arbeitnehmer – auch wenn es sich um Leasingarbeiter handelt – bis zum Ende ihres Berufslebens aufrechtzuerhalten.

 

Der Berufungswerber verantwortet sich in seiner Berufung dahingehend, dass die zum Teil massiven Überschreitungen daher stammen würden, dass aufgrund des ausdrücklichen Wunsches einiger polnischer Arbeitnehmer die gesetzlich nor­mierten täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten außer Kraft gesetzt wurden, um den betroffenen Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit, welche zu Heimfahrten genützt würde, zu ermöglichen.

 

Wenngleich das Verhalten des Berufungswerbers im gegenständlichen Fall als sozial und entgegenkommend angesehen werden könnte, ist ihm aber die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, nach der der Arbeitgeber durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicher­zustellen hat, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche inner­betriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Der Berufungswerber wurde zum verantwortlichen Beauftragten ua mit dem Bereich arbeitsrechtliche Bestimmungen bestellt, sodass davon auszugehen ist, dass er mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AZG vertraut ist. In seiner Funktion hätte er die betroffenen Arbeitnehmer darauf hinweisen müssen, dass eine solche Forderung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen würde und somit abzulehnen sei. Im Übrigen erscheint das Verhalten des Berufungswerbers lebensfremd, zumal ihm bewusst sein hätte müssen, dass ausschließlich er zur Rechenschaft zu ziehen sein wird und keiner der Arbeitnehmer. Soviel „Großherzigkeit“ erscheint  im heutigen Wirtschafts­leben im Übrigen nicht nachvollziehbar.

 

Im Unternehmen x ist offenkundig ein hierarchisch aufgebautes Kontrollsystem installiert, welches zu enthalten hat, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in das Kontrollsystems eingebundene Mitarbeiter – sohin auch der Berufungswerber - die einschlägigen Vorschriften auch tatsächlich befolgt. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber in seiner Funktion als verantwortlicher Beauftragter im Rahmen des Kontrollsystems auch berichts­pflichtig gegenüber seiner ihm übergestellten Hierarchieebene ist und eine geplante Abweichung von den gesetzlich normierten Arbeitszeiten für eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern einer Rücksprache bzw „Absegnung“ dieses Vorhabens bedurft hätte. Ob eine solche Berichterstattung erfolgt ist, kann gegenständlich dahingestellt bleiben.

 

Bezüglich eines eigenmächtigen Handelns von Mitarbeitern wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der mit Erkenntnissen vom 23.7.2004, 2004/02/0002 sowie vom 19.10.2001, 2000/02/0228, ausgesprochen hat, dass ein Kontrollsystem auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Mitarbeitern gegen die einschlägigen Vorschriften Platz zu greifen hat.

 

Der Zweck der Installation eines Kontrollsystems liegt ua darin, dass sichergestellt wird, dass Verwaltungsübertretungen vermieden, und nicht wie gegenständlich der Fall, geduldet werden. Der Berufungswerber ist offensichtlich nicht im geforderten Maß in der Lage gewesen, seine ihm übertragene Anordnungs­befugnis gegenüber seinen ihm Unterstellten entsprechend umzusetzen, weshalb er auch die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung zu tragen hat.

 

Die von der belangten Behörde bezüglich der (in Pkt. 4.2.5.1. des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates aufgezählten) Fakten festgesetzten Geldstrafen erscheinen in Anbetracht des Ausmaßes der Überschreitungen durchaus tat- und schuldangemessen und auch aus general- wie auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um künftighin ein gesetzeskonformes Verhalten wieder herzustellen. Hinsichtlich Faktum A.) 27. ist zu bemerken, dass es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt ist, die Geldstrafe hinaufzusetzen, zumal diesbezüglich durchaus eine höhere Geldstrafe als angemessen anzusehen gewesen wäre.     

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Voraussetzungen zur Anwendung liegen gegenständlich nicht vor, wobei auf die obigen Ausführungen zur Strafbemessung verwiesen wird.

 

4.2.6. Zum stattgebenden Teil der Berufungsentscheidung (Fakten B.) 3., 4., 14., 26., 37., 24., 30., 13., 16., 2., 5., 12., 22., A.) 1., 12., 14., 26., 28., 41., 45., 7., 16., 20., 29., 32., 39., 2., 5., 6., 8., 18., 21., 23., 24., 34., 35., 37., 38., 40., 42., 43., 44., 13., 17., 14., 46.) wird gleichfalls auf die obigen Ausführungen zum Unrechts- und Schuldgehalt verwiesen. Aufgrund der vom Berufungswerber dargebrachten Einsichtigkeit seines Fehlverhaltens und der Wiederherstellung der gesetzmäßigen Dienstzeiten war der Oö. Verwaltungssenat gehalten, die jeweils verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Überdies hat auch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck keine Einwände bezüglich einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafen geäußert. Einer weitergehenden Herabsetzung standen aber die doch teils massiven Überschreitungen bzw die Anzahl der Übertretungstage der jeweiligen Arbeitnehmer entgegen.

 

Wie bereits oben dargelegt, kam eine Anwendung des § 20 VStG als auch des § 45 Abs.1 Z4 VStG, auch nicht in Verbindung mit dem zweiten Satz dieser Bestimmung, mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, nicht in Betracht.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

4.2.6.1. Bezüglich Faktum A.)33. war der Strafausspruch sowohl hinsichtlich Geld- als auch Ersatzfreiheitsstrafe aufzuheben, zumal im Spruch dieser Tatvorwurf aufgrund eines offenkundigen Übertragungsfehlers doppelt vorge­worfen wurde. Da sich die Berufung gegen die Strafhöhe bezieht, war ein Eingriff in den Schuldspruch aufgrund dessen Rechtskraft rechtlich nicht möglich.

 

5. Die vorgenommenen Spruchberichtigungen bezüglich der Schreibweise der Nachnamen und der Uhrzeit bzw die Ergänzung des Vornamens können als offensichtliche Schreibfehler gewertet werden, deren Berichtigung vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 62 Abs.4 AVG jederzeit vorgenommen werden können.

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Andrea Panny

 

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