Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101642/14/Kei/Bk

Linz, 26.01.1995

VwSen-101642/14/Kei/Bk Linz, am 26. Jänner 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Dr. A, vertreten durch Dr. A R gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 18.

Oktober 1993, Zl. VerkR96/3371/1993, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 24. Jänner 1995, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 45 Abs.1 Z1 und § 51 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 2.300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tagen) verhängt, weil sie "am 8.4.1993 um 18.24 Uhr den Kombi Kennzeichen im Gemeindegebiet von W auf der Pyhrnautobahn A 9 bei STrKM 10,600 in Richtung Kirchdorf gelenkt" habe, "wobei sie die von der Behörde verordnete, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten" habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 52a Z10a StVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO begangen, weshalb sie gemäß § 99 Abs.3a StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 19. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 8.

November 1993, Zl. VerkR96/3371/1993 und vom 15. März 1994, Zl. VerkR96/3371/1993/Mi/Hu Einsicht genommen und am 24.

Jänner 1995 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 8. April 1993 war die Familie Dr. A, Dr.

A und die drei Kinder unterwegs nach H. In Linz legte sie bei der Frau Dr. Gerda B (K) einer langjährigen Bekannten der Familie eine Zwischenstation ein. Auch Dr. H, der Schwiegervater der Berufungswerberin, war zu dieser Zeit bei Frau Dr. B auf Besuch.

Kurz nach 17.00 Uhr ist die Familie mit dem Kfz, Kennzeichen in Linz Richtung H aufgebrochen. Die Mutter hat zusammen mit den drei Kindern, von denen eines schon sehr müde war, auf dem Rücksitz Platz genommen. Der Vater Dr. A hat am Lenkersitz Platz genommen und das Fahrzeug beim Wegfahren gelenkt. Sowohl das Einsteigen als auch das Losfahren der Familie in der beschriebenen Weise haben die dabei anwesenden und im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Personen Dr. G und Dr. H gesehen. Um 18.24 Uhr erfolgte im Gemeindegebiet von Wartberg (auf der Pyhrnautobahn, bei Str.km 10,600, in Richtung Kirchdorf) eine Geschwindigkeitsmessung mittels Radar.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 52a Z10a StVO zeigt das Zeichen "GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

Gemäß § 99 Abs.3 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer (lit.a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 2 oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen insbesondere wegen des glaubwürdigen Vorbringens der Zeugen Dr. G und Dr. Heinrich W. Die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen stützt sich vor allem auf den persönlichen Eindruck und auf die Tatsache, daß die Aussagen - in sich und einander gegenübergestellt widerspruchsfrei waren.

Vor diesem Hintergrund entspricht es nicht der Lebenserfahrung, daß die Berufungswerberin - und Mutter der drei Kinder, mit denen sie bei der Abfahrt in Linz auf dem Rücksitz gesessen ist - ca. 1 Stunde nach der Abfahrt das Kfz in Wartberg gelenkt hat. Es war im übrigen auch zu berücksichtigen, daß die Berufungswerberin (mit Schreiben vom 11. März 1994) dezidiert bestritten hat, daß sie das Kfz gelenkt hat.

Da somit nicht erwiesen ist, daß die Berufungswerberin die Tat begangen hat, war - um dem Grundsatz in dubio pro reo zu entsprechen - der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum