Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560272/5/Wg/GRU

Linz, 22.07.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung der x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.3.2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) gab dem Antrag der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) vom 6.2.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes mit Bescheid vom 1.3.2013, Gz. 301-12-2/1ASJF, gem. dem §§ 31 Oö. BMSG iVm. §§ 4 ff. Oö. BMSG und § 17 Oö. BMSG keine Folge. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bw lebe alleine. Sie sei laufend bei x, x, als Sozialhilfearbeiterin beschäftigt. Ihr Lohn betrage monatlich durchschnittlich 790,-- Euro und werde 14 x ausbezahlt. Weiters habe sie sonstige Einkünfte von monatlich 120,-- Euro lt. Angaben im Erstantrag. Da ihr Einkommen über den für sie anzuwendenden Mindeststandard in der Höhe von mtl. 867,30 Euro liege, bestehe kein Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung. Der Antrag sei somit negativ zu entscheiden.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 6.5.2013. Die Bw stellt darin die Anträge, der UVS Oberösterreich als Berufungsbehörde möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid vom 1.3.2013 dahingehend abändern, dass der Bw die beantragte bedarfsorientierte Mindestsicherung im gesetzlich zustehenden Ausmaß bewilligt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.3.2013 aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverweisen. Begründend führte sie aus, sie verfüge über ein durchschnittliches monatliches Einkommen inkl. Sonderzahlungen von ca. 785,92 Euro und sei darin bereits eine direkt von ihrem Arbeitgeber, dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Amt für Soziales, Jugend und Familie, Sozialhilfearbeit, ausbezahlte Mietenzulage in Höhe von 121,40 Euro bzw. ab Februar 2013 in Höhe von 124,80 Euro enthalten. Unter dem im Antrag unter „Sonstige Einkünfte“ angeführten rund 120,-- Euro pro Monat sei eben diese Mietenzulage zu verstehen. Diese 120,-- Euro beziehe sie nicht zusätzlich zu ihrem Einkommen, sondern sei bereits in den vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz ausbezahlten Beträgen enthalten. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden in Höhe von etwa 10.300,-- Euro. Auf Grund des niedrigen Einkommens und die im Hinblick auf die hohen Schulden erforderliche Schuldenregulierung im Rahmen von - teilweise noch zu treffenden - Ratenzahlungsvereinbarungen sei sie nicht fähig, gem. § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 3 Oö. BMSG ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf in Höhe von zumindest ca. 637,10 Euro zzgl. der erforderlichen Schuldentilgung monatlich ausreichend zu decken und befinde sich daher in einer sozialen Notlage gem. § 6 Oö. BMSG. Ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 785,92 Euro inkl. Sonderzahlungen liege unter dem gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 der Oö. BMSV festgelegten Mindeststandard in Höhe von mtl. 867,30 Euro.

 

1.3. Die belangte Behörde wies daraufhin mit Berufungsvorentscheidung gem. § 64a Abs. 1 AVG vom 11.5.2013, Zl. 301-12-4/1ASJF, die Berufung vom 7.5.2013 gegen den Bescheid vom 1.3.2013 ab. Unter Hinweis auf die vorliegenden Lohnzettel argumentierte die Behörde, dass das Einkommen von Frau x den anzuwendenden Mindeststandard überschreite.

 

1.4. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 21.5.2013, in dem die Ausführungen im zuvor erwähnten Berufungsschriftsatz wiederholt werden.

 

1.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat führte am 18.7.2013 als zuständige Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge der Beweisaufnahme wurden der Verfahrensakt des Magistrates und des UVS einvernehmlich verlesen.

 

1.5.1. Nachdem die Verfahrensparteien auf eine weitere Beweisaufnahme verzichtet hatten, erstatteten die Vertreter der belangten Behörde folgendes Schlussvorbringen: „Die Mitarbeiter des x werden jedenfalls über den entsprechenden Mindestsicherungsrichtsätzen entlohnt. Dies hat den Grund, da wir eben darauf achten, dass diese Mitarbeiter nicht in die Mindestsicherung fallen sondern sich durch die eigene Tätigkeit erhalten können. Aus diesem Grund wird die Abweisung der vorliegenden Berufung beantragt. Zum von der rechtsanwaltlichen Vertreterin erwähnten Krankengeld ist festzuhalten, dass wir ausschließlich auf die Lohnzettel ab der Antragstellung abgestellt haben. Die Berücksichtigung von Krankengeld war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, zumal bereits der ausbezahlte Nettolohn ausreichte, um den Mindestsicherungsrichtsatz sicher zu stellen.“

 

1.5.2. Die rechtsanwaltliche Vertreterin der Bw verwies auf den Berufungsschriftsatz und hielt die dort gestellten Anträge aufrecht.

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Die Bw stellte mit Eingabe vom 6.2.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Mindestsicherung nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG).

 

2.2. Die Bw lebt alleine und ist laufend bei x, x, als Sozialhilfearbeiterin beschäftigt (Feststellungen bekämpfter Bescheid). Dort erhielt sie im Jänner 2013 einen Nettolohn in der Höhe von 790,24 Euro, im Februar 2013 einen Nettolohn in der Höhe von 781,04 Euro, im März 2013 einen Nettolohn in der Höhe von 1.118,47 Euro, im April 2013 einen Nettolohn von 671,68 Euro, im Mai 2013 einen Nettolohn von 884,60 Euro und im Juni 2013 einen Nettolohn in der Höhe von 1.159,88 Euro ausbezahlt (vorl. Lohnzettel). Den Lohnzetteln für Jänner, Februar, März und Mai 2013 zufolge ist in den ausgezahlten Beträgen eine „Mietenzulage“ enthalten.

 

2.3. Im Juli wird der Lohn netto 819,25 Euro betragen. Mit 1.5.2013 wurde die Entlohnung der bei x beschäftigten Mitarbeiterinnen durch Gemeinderatsbeschluss neu geregelt und beträgt der Nettolohn der Bw ab 1.5.2013   819,25 Euro und die Sonderzahlung 4 x jährlich 409,63 Euro. Die Umstellung der Lohnabrechnungen läuft derzeit und ist ab Juli vollständig umgesetzt. Eine Mietenzulage gibt es nicht mehr. (E-Mail des Magistrates vom 16.7.2013).

 

2.4. Wie bereits unter Pkt 1. (Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren) dargestellt, wies die belangten Behörde den Antrag vom 6.2.2013 mit Bescheid vom 1.3.2013 ab und erließ über die eingebrachte Berufung eine Berufungsvorentscheidung, gegen die sich der Vorlageantrag vom 21.5.2013 richtet.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen zu Pkt. 2. ergeben sich aus den angeführten Beweismitteln und Dokumenten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht dazu erwogen:

 

4.1. Die Berufungsvorentscheidung trat gem. § 64a Abs. 3 AVG mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft. Die Berufungsbehörde hat direkt über die Berufung zu entscheiden.

 

4.2. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1. des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

(3) Das Einkommen in Haushaltsgemeinschaft mit hilfebedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

(4) Ansprüche hilfebedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.

 

4.3. Die belangte Behörde hat zu Recht die Einkommenssituation ab der Antragstellung im Februar 2013 herangezogen. Errechnet man aus den im 1. Halbjahr 2013 bezogenen Nettolöhnen einen durchschnittlichen monatlichen Nettolohn ergibt dies 900,99 Euro, somit einen Betrag über dem für die Bw maßgeblichen Mindestsicherungsrichtsatz in der Höhe von 867,30 Euro gem. § 1 Abs. 1 Z. 1 Oö. BMSV. Der Umstand, dass die Bw ansonsten kein Vermögen und darüber hinaus Schulden in Höhe von etwa 10.300,-- Euro lt. Berufungsvorbringen hat, ändert daran nichts.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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