Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253161/19/BMa/Ai

Linz, 25.06.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des J W, G, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Wels-Land vom 14. Mai 2012, SV96-84-2010/La, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

    I.    Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 

 II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 400 Euro (ds. 20% der verhängten Geldstrafe) binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

 

III.    J W hat dem Land Oö. bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides einen Betrag von 150,90 Euro als Ersatz für die in der mündlichen Verhandlung am 19. April 2013 angefallenen Dolmetscherkosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013

zu II.: §§ 64 ff VStG

zu III.: § 76 AVG iVm § 64 Abs.3 VStG

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

„Sie haben es als Beschäftigter, zu verantworten, dass dieses Unternehmen am 6.7.2011 gegen 11.15 Uhr den kroatischen und somit ausländischen Staatsbürger

 

Herrn K J, geb. X

 

beschäftigte, obwohl für diese Beschäftigung keine der alternativen Voraussetzungen

 

Beschäftigungsbewilligung

Zulassung als Schlüsselkraft

Entsendebewilligung

Anzeigebestätigung

für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis

Befreiungsschein

Rot-Weiß-Rot-Karte plus

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG

Niederlassungsnachweis

 

des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) vorlag.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§§ 3 Abs.1 i.V.m. 28 Abs.1 Z. 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl. Nr. 25/2011

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

€2.000,-  gem. §16 Verwaltungsstraf-      §28 Abs.1

    Gesetz 1991 (VStG) eine        Z. 1 lit.a AuslBG

    Ersatzfreiheitsstrafe von     

    36 Stunden

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

€ 200,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 2200,-

 

1.2. Nach Darlegung der maßgeblichen Rechtsgrundlage und des Verwaltungsgeschehens führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bw habe zu dem vom Finanzamt Grieskirchen Wels dargestellten Sachverhalts keine Stellungnahme abgegeben, daher sei der dargestellte Sachverhalt erwiesen. Der objektive Tatbestand sei ebenfalls erwiesen, weil keine der erforderlichen Nachweise oder Bewilligungen für J K zur Tatzeit vorgelegen seien. Der Bw habe nicht dargelegt, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Bei der Strafbemessung seien keine mildernden oder erschwerenden Umstände vorgelegen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 21. Mai 2012 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitige, rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 1. Juni 2012.

 

1.4. Die Berufung ficht das Straferkenntnis vollinhaltlich an und führt im Wesentlichen begründend aus, J K sei unter anderem am 6. Juli 2011 zu Schulungszwecken beim Beschuldigten gewesen, es sei nicht beabsichtigt gewesen, ein Dienstverhältnis zu begründen. Es sei daher auch nicht erforderlich gewesen, eine der alternativen Beschäftigungsvoraussetzungen im Sinne des AuslBG einzuholen.

Abschließend wurde der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses gestellt.

 

2.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 5. Juni 2012 die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Weil keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsicht in den Akt der belangten Behörde und hat am 19. April 2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser ist der Bw und ein Vertreter der Organpartei, des Finanzamtes Grieskirchen Wels, gekommen. Als Zeugen wurden J K, G L und L L einvernommen. Die Einvernahme des J K erforderte die Bestellung des Dolmetscher Dipl. Päd. Mag. I M.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

J W war handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma W H Marketing LTD, L, V. Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 28. April 2011, Zl. X wurde über diese Firma der Konkurs eröffnet. Auf den gestellten Rechnungen vom 30.5.2011 und 17.6.2011 firmiert „W Autopflege“, „R“ und „W H Marketing Ltd.“

 

J K wurde von J W am 6. Juli 2011 mit Autoaufbereitungsarbeiten beschäftigt. Deshalb befand er sich an diesem Tag gegen 11:15 Uhr am Gelände der Firma P I GmbH und Co KG in W, D. Seine tägliche Arbeitszeit war 8 Stunden. Der Ausländer verfügt weder über eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Zulassung als Schlüsselkraft, noch wurde für ihn eine Anzeigebestätigung ausgestellt und er hat auch keine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine Niederlassungsbewilligung „unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis.

 

Zwischen dem Ausländer und dem Bw wurde keine Lohnvereinbarung getroffen. Herr K sollte sich Wissen über die Autopflege aneignen und es war geplant, dass er die Tätigkeit als Autoaufbereiter 6-12 Monate zu Schulungszwecken durchführen sollte (Seite 1 des Tonbandprotokolls von 19. April 2013).

Eine schriftliche Vereinbarung oder ein Schulungsprogramm für J K wurde nicht erstellt. J K hat, wenn er sich in S aufgehalten hat, bei M R, der Mutter des Kindes des Bw, in einem Bauernhaus, in dem mehrere Wohnungen vorhanden sind, gewohnt. J K hat für diese Unterkunft und die Verpflegung in S nichts gezahlt. Er ist auch gelegentlich mit dem Auto des Bw gefahren, obwohl er ein eigenes Auto zur Verfügung hatte (Seite 7 des Tonbandprotokolls vom 19. April 2013).

 

Bei der Tätigkeit der Autoaufbereitung wurden ausschließlich Arbeitsmittel des Bw verwendet. Es ist auch eine Liste aufgelegen, die abgearbeitet werden musste. J W hat J K mitgeteilt, was er zu tun hat. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hat J K alleine gearbeitet und wurde nicht durch den Bw unterwiesen.

 

Der wirtschaftliche Erfolg der Arbeit des J K ist dem Bw bzw. seiner Firma zu Gute gekommen.

 

Der bereits einschlägig vorbestrafte Berufungswerber hat nicht dafür Sorge getragen, dass kein Ausländer im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit ohne Genehmigung arbeitet.

 

3.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage des Berufungswerbers selbst. Die Aussage des Zeugen J K war gekennzeichnet von einer freundschaftlichen Haltung gegenüber dem Bw und dessen wohlmeinende Zeugenaussage wurde sogar durch den Berufungswerber berichtigt (Seite 6 und 7 des Tonbandprotokolls vom 19. April 2013), insbesondere hinsichtlich der Gewährung von Naturalleistungen durch Wohnen und Verpflegung.

 

Aus der Zeugenaussage des L L hat sich entgegenstehend zur Aussage des J K ergeben, dass dieser beim Ausfüllen des Personenblatts nicht in irgendeiner Form nervös gewesen war oder durch irgendjemanden beeinflusst wurde.

Die Angaben des J K im Personenblatt, er würde an 5 Tagen pro Woche 8 Stunden arbeiten, und jene in der mündlichen Verhandlung, er habe seine Arbeit lediglich in einem Ausbildungsverhältnis erbracht, schließen sich nicht aus. Auch wenn keine Entlohnung explizit vereinbart war, wäre es lebensfremd anzunehmen, ein Ausländer würde bis zu 12 Monaten an 5 Tagen pro Woche jeweils 8 Stunden ohne Entlohnung arbeiten. Die Naturalentlohnung durch Zurverfügungstellung von Wohnung und Verpflegung wurde vom Bw selbst dargetan.

Die Entlohnung des K durch seinen Neffen in Kroatien für eine Arbeit, die nur dem Bw wirtschaftlich zugute kommt, wurde zwar in der mündlichen Verhandlung angesprochen, aber nicht weiter belegt. Ein Arbeitsverhältnis zu einer kroatischen Firma schließt ein solches zusätzliches zu einem Beschäftiger in Österreich nicht aus. Dass J K 6-12 Monate täglich 8 Stunden pro Tag, 5 Tage pro Woche ohne Bezahlung geschult wird, und in dieser Zeit unentgeltliche Arbeitsleistungen erbringt, die nur dem Bw wirtschaftlich zu Gute kommen, konnte der Bw nicht glaubwürdig darlegen.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)   in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftige nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

3.3.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt.

Der kroatische Staatsangehörige J K wurde anlässlich der Kontrolle am 6. Juli 2011 beim Aufbereiten von Autos, nämlich eines VW Passats, an einer Arbeitsstelle angetroffen, die dem Autoaufbereitungsbetrieb des Bw zuzurechnen ist. Arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen für diese Tätigkeit lagen nicht vor. Zwar hat der Bw angegeben, dem Ausländer nichts bezahlt zu haben und dieser habe nur zu Schulungszwecken seine Arbeit verrichtet, dem Bw ist es aber durch diese Behauptung im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung des kroatischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen war.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bw mit dem Ausländer nicht über eine Entlohnung gesprochen hat oder davon ausgegangen ist, diesem nichts zu bezahlen, gilt auch im Zweifel ein angemessenes Entgelt für die Dienste als bedungen (§ 1152 AGBG). Im Zweifel ist die Verwendung einer ausländischen Arbeitskraft entgeltlich; die Nichtbezahlung bedeutet nämlich nicht, dass der verwendete Ausländer unentgeltlich verwendet bzw. beschäftigt worden ist (VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0078). Das Vorbringen, Unentgeltlichkeit für die Arbeit sei vereinbart gewesen, es handle sich nämlich nur um eine Arbeit zu Schulungszwecken, wurde vom Bw durch seine Angaben zu unentgeltlichen Zurverfügungstellung von Wohnung und Verpflegung (also von Naturalleistungen) anlässlich der mündlichen Verhandlung entkräftet.

 

Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn hinauszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umständen dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 3.11.2004, 2001/09/0129, mwN).

 

Dass es sich bei dem als Arbeiter angetroffenen kroatischen Staatsangehörigen um eine Peron handelt, die aus einer freundschaftlichen Nahebeziehung zum Bw oder aus bloßem Zeitvertreib, ohne dass die Arbeit der Autoaufbereitung einen wirtschaftlichen Hintergrund gehabt hätte, gearbeitet hat, hat das Verfahrensergebnis zu Tage gebracht.

 

Das Tatbild der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

3.3.3. Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurden(vgl. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl.90/10/0078 und vom 6. Mai 1996, Zl. 94/10/0116).

 

Obwohl der Bw bereits einschlägig vorbestraft ist, hat er nicht Sorge dafür getragen, dass ausländische Arbeiter ohne entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligungen nicht Tätigkeiten für ihn verrichten. Ihm ist daher vorwerfbar, dass er wiederholt Ausländer zu illegalen Arbeiten anstellt. Er hat sich auch nicht bei der zuständigen Stelle, beim AMS, erkundigt, ob J K als zu Schulender Autoaufbereitungsarbeiten für ihn durchführen darf. Damit aber ist ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht.

 

Der Bw hat somit die ihm vorgeworfene Übertretung begangen und auch den subjektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

§ 3 Abs.1 AuslBG dient dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarkes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat kann nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften auf gesamtwirtschaftlicher Ebene – unabhängig vom jeweiligen Einzelfall gesehen – zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und – zusätzlich – zu einer Wettbewerbsverzerrung sowohl auf dem Arbeitsmarkt als auch zwischen den Beschäftigern führt.

 

Die belangte Behörde hat eine Strafe in Höhe von 2.000 Euro verhängt. Straferschwerend oder strafmildernd wurden keine Umstände gewertet. Gegen die von der belangten Behörde zu Grunde gelegten, geschätzten Einkommen-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Bw nichts vorgebracht, diese werden daher auch diesem Verfahren zu Grunde gelegt.

Der Bw hat nichts gegen die Annahme des Vorliegens von einschlägigen Vorstrafen vorgebracht, es ist auch amtsbekannt, dass der Bw bereits wiederholt gegen die Bestimmungen des AuslBG verstoßen hat.

Das Vorliegen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen bestimmt die Strafzumessung für Wiederholungstaten, die sich zwischen 2.000 Euro und 20.000 Euro bewegt. Die belangte Behörde hat trotz der einschlägigen Vorstrafen lediglich die Mindeststrafe verhängt.

Damit ist die verhängte Strafe sehr milde bemessen. Die Verhängung dieser Strafe erscheint aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls nicht überhöht und auch zur Generalprävention geboten.

 

Milderungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten, weshalb eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung) ebenso wie ein Vorgehen nach § 21 VStG (Absehen von der Strafe) ausscheidet, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Bei diesem Ergebnis war zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.

 

5. Der UVS musste in der mündlichen Verhandlung zur Vernehmung des Zeugen K einen Dolmetscher beiziehen.

Der Dolmetscher hat für seine Tätigkeit eine Kostennote über den angegebenen Betrag eingereicht. Die Kostenvorschreibung ist in den angeführten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

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