Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101643/8/Fra/Ka

Linz, 24.03.1994

VwSen-101643/8/Fra/Ka Linz, am 24. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 27. Oktober 1993, VerkR96/1954/1993/Bi/Hu, betreffend Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 27. Oktober 1993, VerkR96/1954/1993/Bi/Hu, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land auf ihr schriftliches Verlangen vom 10. März 1993 nicht binnen zwei Wochen darüber richtig Auskunft erteilt hat, wer das Kraftfahrzeug, Kennzeichen , am 4. Dezember 1992 um 10.20 Uhr in Traun, E, gelenkt hat.

Ferner wurde ein Kostenbeitrag vorgeschrieben.

2. Das Straferkenntnis wurde - wie aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis (Rückschein) ersichtlich ist am 4. November 1993 beim Postamt durch Hinterlegung zugestellt. Am 29. November 1993 hat der Berufungswerber Berufung gegen das Strafausmaß erhoben und zusätzlich angeführt, daß er den gegenständlichen RSa-Rückscheinbrief erst am 26. November 1993 am Postamt M beheben konnte, weil er in der Zeit vom 1.

November 1993 bis zum angeführten Behebungsdatum nicht an der Zustelladresse in M anwesend gewesen sei. Er sei in der angeführten Zeit an seinem Hauptwohnsitz in Linz, Auf der aufhältig gewesen, weil seine Frau wegen der Geburt eines Kindes in der Frauenklinik Linz war. Er vertrete daher die Ansicht, daß im konkreten Fall ein Zustellmangel vorliegt und es müßte daher die Zustellung wiederholt werden. Bezüglich eventueller Beweismittel wegen seines Aufenthaltes in Linz könne er die Geburtsurkunde und auch eine eventuelle Bestätigung des Frauenarztes vorlegen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist - unter der Voraussetzung, daß kein Zustellmangel vorliegt - am 18. November 1993. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung - wie oben erwähnt - am 29. November 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mündlich erhoben.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Es würde gesetzwidrig sein, in der Sache selbst zu entscheiden.

Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde vor dieser Entscheidung dem Berufungswerber der Verspätungssachverhalt zur Kenntnis gebracht. Weiters wurde dem Beschuldigten mitgeteilt, daß, wenn kein Zustellmangel vorliegt, das Rechtsmittel voraussichtlich zurückzuweisen sein wird. Ein Zustellmangel läge dann vor, wenn der Berufungswerber zum Zeitpunkt des ersten und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes vorübergehend ortsabwesend war. Eine diesbezügliche Ortsabwesenheit wäre jedoch vom Berufungswerber selbst zu belegen. Der Berufungswerber behauptet, daß er in der Zeit vom 1. November 1993 bis 26. November 1993 nicht an der Zustelladresse M anwesend war, sondern sich in der angeführten Zeit an seinem Hauptwohnsitz in, Auf der W aufhielt, weil seine Frau wegen der Geburt eines Kindes in der Frauenklinik war. Daher wurde der Berufungswerber gebeten, eine Meldebestätigung betreffend seines behaupteten Hauptwohnsitzes in sowie eine Geburtsurkunde seines Kindes dem O.ö. Verwaltungssenat vorzulegen. Weiters wurde er um Mitteilung gebeten, ob allenfalls seine Gattin oder eine sonstige Person seine Ortsanwesenheit in der angeführten Zeit in Linz zeugenschaftlich bestätigen könne und ob er an seinem Wohnsitz in Micheldorf in seinem Briefkasten eine Verständigung betreffend die Ortsabwesenheit deponiert hat.

Es wurde ihm auch mitgeteilt, daß das Postamt Micheldorf dem O.ö. Verwaltungssenat berichtet hat, daß dem Zustellorgan keinerlei Hinweise bekannt waren, daß er am 3. November 1993 und am 4. November 1993 vorübergehend ortsabwesend war und weiters, daß er am 22. November 1993 und nicht, wie er behauptete, am 26. November 1993, den in Frage kommenden Rückscheinbrief behoben hat.

Die dem Berufungswerber eingeräumte Frist von vier Wochen für eine Stellungnahme ist jedoch ungenützt verstrichen. Es sind beim O.ö. Verwaltungssenat keinerlei Unterlagen betreffend die Belegung der behaupteten Ortsabwesenheit eingelangt.

Der unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses am 4. November 1993 aus. Die am 29.

November 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems mündlich erhobene Berufung gilt daher als verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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