Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101646/5/Fra/Ka

Linz, 12.04.1994

VwSen-101646/5/Fra/Ka Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 1993, AZ.VU/S/3179/93 W, betreffend Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 S. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 24. November 1993, AZ.VU/S/3179/93 W, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er es am 12. Juni 1993 um 11.30 Uhr in Linz, S vor dem Haus Nr. als Lenker des Kombi, G, unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift mit dem Unfallbeteiligten (Unfallgeschädigten) unterblieben ist. Ferner wurde der Beschuldigte zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht beim O.ö.

Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung. Der Berufungswerber führt insbesondere aus, daß er seiner Unfallgegnerin, Frl. M, mehrmals den Vorschlag gemacht hat, die Polizei zu verständigen. Sie habe jedoch immer wieder strikt abgelehnt. Auf den Austausch der Daten habe sie ebenfalls mit der Begründung verzichtet, daß an seinem VW-Bus ohnehin kein Schaden entstanden sei (außer einigen Lackabschürfungen an der Stoßstange). Den Schaden an ihrem Auto zahle sie auch selber. So habe er sich mit ihr am Unfallort geeinigt, was auch vom Zeugen Dr. Kurt W bestätigt werden könne. Daraufhin habe seine Unfallgegnerin den Unfallort sofort verlassen.

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat vom Recht der Berufungsvorentscheidung keinen Gebrauch gemacht. Sie legte den bezughabenden Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet, weil eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Anberaumung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Da sich die Berufung gegen das Strafausmaß richtet, hat der unabhängige Verwaltungssenat zu prüfen, ob die Erstbehörde die Strafe entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat ist im Zuge dieser Überprüfung zur Auffassung gelangt, daß von der Strafbehörde eine nicht dem Unrechts- und Schuldgehalt angemessene Strafe verhängt wurde. Was den Unrechtsgehalt der Tat betrifft, so ist vorerst auf dem Zweck der Meldepflicht einzugehen, welcher nur darin erblickt werden kann, dem Geschädigten Gewißheit über die Person des Schädigers zu verschaffen, damit jener in die Lage versetzt wird, seine aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadenersatzansprüche geltend zu machen (vgl. VwGH vom 11.1.1984, 82/03/0281 uva). Nun ist im gegenständlichen Fall unbestritten, daß es zwischen den Unfallbeteiligten zu keinem Identitätsnachweis gekommen ist.

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des Berufungswerbers geht jedoch der O.ö. Verwaltungssenat davon aus, daß dieser der Unfallgegnerin seine Identität nachweisen wollte (im Rahmen der hier nicht zu überprüfenden Schuldfrage, kann es dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen auch immer es dann tatsächlich zu keinem gegenseitigen Identitätsnachweis zwischen den Unfallbeteiligten gekommen ist; der rechtlichen Beurteilung der Erstbehörde könnte auch dann nicht entgegengetreten werden, falls der Schuldspruch noch nicht in Rechtskraft erwachsen wäre). Im Rahmen der Überprüfung der Straffrage sind jedoch die vorgebrachten Umstände, weshalb es zu keinem Identitätsnachweis gekommen ist, nicht unbedeutend. Da die Unfallgegnerin erst drei Tage nach dem Unfall diesen bei der Polizei gemeldet hat und somit auch der Meldepflicht im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht entsprach, scheinen ihre Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, nicht in dem Maße beeinträchtigt, wie bei der "klassischen" Fahrerflucht. Zweifellos haben jedoch diese Umstände bei der Strafbemessung für den Beschuldigten günstig ins Gewicht zu fallen, wobei noch hinzukommt, daß der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten ist, was nach Auffassung des O.ö.

Verwaltungssenates bei der Strafbemessung ebenfalls zu wenig berücksichtigt wurde. Durch die Einsichtigkeit des Berufungswerbers ist auch die Strafe in der nunmehr verhängten Höhe ausreichend, den Berufungswerber von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Erschwerende Umstände sind keine hervorgekommen. Die Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers wurden - siehe Akt - berücksichtigt.

Das Rechtsinstitut des § 21 VStG (Ausspruch einer Ermahnung) konnte jedoch nicht angewendet werden, zumal aufgrund der offenkundigen Unwissenheit des Beschuldigten betreffend die genannte Bestimmung (siehe Einspruch) nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgegangen werden kann.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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