Linz, 13.08.2013
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, p.A. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juni 2013, BZ-Pol-09035-2012, wegen Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 145 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 5 Stunden herabgesetzt werden.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 72,5 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.
Rechtsgrundlagen:
zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgegenstand:
1.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 26. Juni 2013, BZ-Pol-09035-2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:
Präventivkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben, obwohl die Bauherrin dafür zu sorgen hat.
Zu 3. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 BauKG idgF
Zu 4. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 7 BauKG idgF
Zu 5. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 BauKG idgF
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
| | | |
Begründend führte die belangte Behörde aus, strafmildernd werde die strafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwernisgründe würden nicht vorliegen. Die verhängte Strafe erscheine unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben und bei einem Strafmaß von 145 € bis 7.260 € pro Übertretung im untersten Bereich gelegen, als angemessen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die zitierte Gesetzesstelle.
1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10. Juli 2013. Mit Eingabe vom 7.8.2013 beantragte der Bw auf Grund der übermittelten Unterlagen das Mindestmaß für diese Verwaltungsübertretungen.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:
Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 € im Wiederholungsfalle mit 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.
Das Arbeitsinspektorat beantragte in der Stellungnahme vom 18.9.2012 die Mindeststrafe zu verhängen. Es konnte daher mit der Mindeststrafe von 145 € jeweils das Auslangen gefunden werden. Dies machte eine aliquote Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich. Daraus ergibt sich auch ein reduzierter Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren 1. Instanz. Für das Berufungsverfahren ist bei diesem Ergebnis kein Kostenbeitrag zu entrichten.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.
Mag. Weigl