Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281563/7/Wg/GRU

Linz, 13.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des x, p.A. x, x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 26. Juni 2013, BZ-Pol-09035-2012, wegen Übertretungen des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes (BauKG) zu Recht erkannt:

I.             Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 145 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 5 Stunden herabgesetzt werden.

II.            Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 72,5 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24, 51, 51c und 51e Abs. 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Verfahrensgegenstand:

 

1.1. Der Bürgermeister der Stadt Wels (im Folgenden: belangte Behörde) lastete dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit Straferkenntnis vom 26. Juni 2013, BZ-Pol-09035-2012, folgende Verwaltungsübertretungen an:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als iSd § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma, x, x (Bauherrin), folgende Verwaltungsübertretungen, festgestellt vom Arbeitsinspektor DI x, Arbeitsinspektorat x, anlässlich der Besichtigung der Baustelle x, in x, am 20.07.2012, zu verantworten:

1.  Es wurde von der Bauherrin kein Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt,        obwohl der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase zu bestellen hat, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auf der Baustelle tätig werden und die Bestellung zu Beginn der Planungsarbeiten zu erfolgen hat.

2.  Es wurde von der Bauherrin kein Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt, obwohl der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen hat, wenn Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder aufeinanderfolgend auf der Baustelle tätig werden und der Baustellenkoordinator spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen hat.

3.  Es wurde kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vor Eröffnung der Baustelle erstellt, obwohl die Bauherrin dafür zu sorgen hat, dass bei Baustellen, für die eine Vorankündigung gem. § 6 BauKG erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet werden, die mit besonderen Gefahren gem. § 7 Abs 2 BauKG verbunden sind, vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan zu erstellen ist.

 

4. Die Bauherrin hat nicht dafür gesorgt, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren
Präventivkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben, obwohl die Bauherrin dafür zu sorgen hat.

 

5. Die Bauherrin hat nicht dafür gesorgt, dass eine Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk erstellt wird, obwohl eine solche Unterlage bereits in der Vorbereitungsphase zu erstellen ist.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

Zu 1. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG), BGBl Nr 37/1999 idgF

Zu 2. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 3 Abs 1 BauKG idgF
Zu 3. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 1 BauKG idgF
Zu 4. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 7 Abs 7 BauKG idgF
Zu 5. § 10 Abs 1 Z 1 iVm § 8 Abs 1 BauKG idgF

 


Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Freiheitsstrafe

Gemäß

 

Ersatzfreiheitsstrafe von

von

 

 

 

 

jeweils

5x€150

5x7 Stunden

 

§ 10 Abs 1 Z 1 BauKG

 

 

 

idgF

Gesamt: € 750

Gesamt: 35 Stunden

 

 

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 75 ,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,- angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 825.--.“

 

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, strafmildernd werde die strafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferschwernisgründe würden nicht vorliegen. Die verhängte Strafe erscheine unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie in der Aufforderung zur Rechtfertigung angegeben und bei einem Strafmaß von 145 € bis 7.260 € pro Übertretung im untersten Bereich gelegen, als angemessen. Die Kostenentscheidung gründe sich auf die zitierte Gesetzesstelle.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 10. Juli 2013. Mit Eingabe vom 7.8.2013 beantragte der Bw auf Grund der übermittelten Unterlagen das Mindestmaß für diese Verwaltungsübertretungen.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu erwogen:

 

Gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 € bis 7.260 € im Wiederholungsfalle mit 290 € bis 14.530 € zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Das Arbeitsinspektorat beantragte in der Stellungnahme vom 18.9.2012 die Mindeststrafe zu verhängen. Es konnte daher mit der Mindeststrafe von 145 € jeweils das Auslangen gefunden werden. Dies machte eine aliquote Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erforderlich. Daraus ergibt sich auch ein reduzierter Verfahrenskostenbeitrag für das Verfahren 1. Instanz. Für das Berufungs­verfahren ist bei diesem Ergebnis kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Mag. Weigl

 

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