Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401326/12/Wg/GRU

Linz, 22.08.2013

 

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerde des x (alias: x) x, geb. x, wegen Anordnung von Schubhaft und Anhaltung in Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, durch mündliche Verkündung sogleich nach Schluss der öffentlichen Verhandlung am 22.8.2013 zu Recht erkannt:

 

      I.    Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.

 

    II.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck) den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20  Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 und 83 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011) iVm §§ 67c und 69a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

 

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Verfahrensgegenstand und Ermittlungsverfahren:

 

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) verhängte mit Bescheid vom 14.8.2013, Gz. Sich40-3172-2013, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) iVm. § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG). Begründend führte die belangte Behörde aus, der Bf habe nach erfolgter illegaler Einreise und illegalem Aufenthalt am 9.8.2013 ein internationales Schutzbegehren (Asylantrag) in der Erstaufnahmestelle Ost gestellt. Er habe bereits zuvor in Griechenland und in Ungarn Asylanträge gestellt. Weiters führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Ergebnisse der Erstbefragung nach Asylgesetz aus, dem Beschwerdeführer sei die Zuständigkeit der Asylprüfung Ungarns und insbesondere seine rechtswidrige Reisebewegung innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union in mehrfacher Hinsicht bekannt. Andernfalls hätte er kaum bewusste falsche Angaben im Rahmen der Erstbefragung getätigt, indem er völlig zielgerichtet versucht habe - und zwar in einer zusammenhängenden, umfassenden falschen Reisebewegung - von seinem Aufenthalt in Ungarn und damit von einer drohenden Rückführung Abstand zu gewinnen. Am 13.8.2013 habe das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West gegenüber dem Beschwerdeführer Konsultationen mit Ungarn und damit ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn eingeleitet. Dass der Beschwerdeführer nicht nach Ungarn rückkehren wolle, liege auf der Hand, habe er doch auch selbst eingestanden, dass eine Rückkehr nach Ungarn unter keinen Umständen in Frage käme. Die Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens nach Ungarn sei ihm am 14.8.2013 unmittelbar vor Verhängung der Schubhaft zur Kenntnis gebracht worden. Der vorliegende Sachverhalt lasse einen Vorrang der Anordnung gelinderer Mittel nicht zu. Zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Außerlandesbringung sei die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend. Ein konkreter und akuter Sicherungsbedarf, welcher im ggst. vorliegenden Fall ausschließlich durch die Anordnung einer Schubhaft Folge getragen werden könne, sei zu bejahen.

 

1.2. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 17.8.2013. Der Bf stellt darin die Beschwerdeanträge, die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung zuzuerkennen sowie die Eingabegebühr zu ersetzen. Begründend führte er aus, er sei von Griechenland nach Ungarn geflüchtet, weil in Griechenland die Situation für Asylwerber sehr schlecht gewesen sei. In Ungarn habe er Angst vor einer Abschiebung nach Serbien gehabt. Deswegen habe er weiterflüchten müssen. Er habe von sich aus in der Erstaufnahmestelle Ost einen Asylantrag gestellt. Im Zulassungsverfahren seien am 13.8.2013 Konsultationen mit Ungarn eingeleitet worden. Darüber sei er mit Verfahrensanordnung vom 14.8.2013 verständigt worden und sei ihm mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag gem. § 5 Asylgesetz zurückzuweisen. Daraufhin habe die belangte Behörde einen Sicherungsbedarf angenommen und die Schubhaft verhängt. Die Schubhaft sei rechtswidrig. Er habe von sich aus einen Asylantrag in Österreich gestellt und sei somit auch davon auszugehen, dass er in seinem eigenen Interesse den Ausgang des Verfahrens in Österreich abwarten werde. Er habe kein Interesse, die Unterstützung in der Grundversorgung aufzugeben und erneut in die Anonymität unterzutauchen. Zu Unrecht werfe die Behörde ihm vor, er habe sich mehrfach in europäischen Staaten den Behörden mit einem Abtauchen entzogen. Es handle sich dabei um Griechenland und um Ungarn. Zurückschiebungen nach Griechenland seien auf Grund der unmenschlichen Bedingungen für Asylwerber durch den EGMR bis auf weiteres gestoppt worden. In Ungarn drohe dem Beschwerdeführer die Abschiebung nach Serbien, weswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Zurückschiebung nach Ungarn in gleicher Weise unzulässig sei. Wegen der Verletzung der Menschenrechte von Asylwerbern in Griechenland und in Ungarn sei daher ein Abtauchen des Beschwerdeführers in die Anonymität und die Weiterflucht in andere europäische Länder berechtigt. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei daher die Schubhaft zur Sicherung nicht notwendig. Er leide an einer Verletzung am linken Bein. Die notwendige medizinische Versorgung könne in der Schubhaft nicht gewährleistet werden. Auch aus diesem Grund müsse nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schubhaft aufgehoben werden. Zum Zweck der Sicherung eines allfälligen Verfahrens hätte, wenn ein Sicherungsbedürfnis als rechtmäßig erkannt werden sollte, nach Ansicht des Beschwerdeführers auch ohne weiteres das gelindere Mittel angewandt werden können. In Betracht komme die Anordnung der Unterkunft in einer Betreuungseinrichtung des Bundes, wie die Erstaufnahmestelle für Asylwerber und die regelmäßige Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion. Schließlich habe der Beschwerdeführer einen Bekannten in Salzburg, bei dem er Unterhalt und Unterkunft erhalten könnte: x, wh. in x, x, Tel.Nr. x.

 

1.3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 19.8.2013 den Verfahrensakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Darin beantragt sie die kostenpflichtige Abweisung der vorliegenden Beschwerde.

 

1.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der öffentlichen Verhandlung am 22.8.2013 Beweis erhoben. In der mündlichen Verhandlung waren der Beschwerdeführer, ein Rechtsberater im Sinn des § 85 FPG sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Es wurde einvernehmlich der gesamte Verfahrensakt der belangten Behörde Gz. Sich40-3172-2013 sowie der Verfahrensakt des UVS VwSen-401326-2013 einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel verlesen und der Bf als Partei des Verfahrens einvernommen. Eine Einvernahme des Zeugen „x“ war nicht möglich, da die in der Beschwerde bekanntgegebene Adresse „x“ nicht existiert. Die Verfahrensparteien verzichteten auf eine weitere Beweisaufnahme.

 

1.4.1. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete in der mündlichen Verhandlung folgendes Schlussvorbringen:

„Schon die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung sind widersprüchlich. Es ist in keiner Weise verständlich, wieso er zunächst einen falschen Fluchtgrund geschildert und diesen dann in weiterer Folge abgeändert hat. Das weitere Ermittlungsverfahren bestätigt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht unglaubwürdig ist. Es ist unglaubwürdig, dass er erst nach der Erstbefragung von seinem Cousin in Österreich erfahren hat. Es handelt sich hiebei keinesfalls um eine familiäre Beziehung, die von der Grundrechtecharta geschützt wird. Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesasylamt keine Familienzusammenführung in Österreich genehmigen wird. Es ist mit einer Ausweisungsentscheidung und Abweisung des Asylantrages zu rechnen. Für diesen Freitag ist ein Termin für die Wahrung des Parteiengehörs beim Bundesasylamt festgesetzt, dabei handelt es sich um den letzten Termin vor der Bescheiderlassung des Bundesasylamtes. Der vorgelegte Antrag vom 17. August 2013 wird nichts an der Entscheidung des Bundesasylamtes ändern, weshalb sich das Verfahren des Bundesasylamtes im finalen Stadium befindet. Es ist für die belangte Behörde in keiner Weise ersichtlich bzw. nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bei seinem behaupteten Bekannten in x an einem unbekannten Wohnsitz, über dessen persönliche Verhältnisse wie Arbeit und Aufenthaltstitel der Beschwerdeführer im Übrigen nicht Bescheid wusste, Unterkunft nehmen und sich der Exekutive zur Verfügung halten wird. Hier ist auch auf das Spannungsverhältnis hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer offenkundig den möglichen Aufenthalt bei einem behaupteten Bekannten einem Aufenthalt bei seinem behaupteten Cousin, also einem Familienangehörigen, vorzieht. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich erklärt, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen. Es ist folglich nicht damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft den österreichischen Behörden zur Verfügung stellen wird bzw. regelmäßig bei der Polizei melden würde, sofern dies mit Bescheid angeordnet würde. Der Beschwerdeführer verfügt zu dem über keine Barmittel, die eine Sicherstellung seines Unterhaltes im Fall einer Entlassung aus der Schubhaft sicherstellen würden. Selbst eine tägliche Meldeverpflichtung würde nicht ausreichen, um die kurz bevorstehende Abschiebung nach Ungarn sichern zu können. Es wird daher beantragt, die vorliegende Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.“

 

1.4.2. Der Beschwerdeführer erstattete gemeinsam mit seinem Rechtsberater folgendes Schlussvorbringen:

„Das Asylverfahren befand sich im Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft noch nicht im finalen Stadium. Der Cousin des Beschwerdeführers ist den Informationen der Rechtsberatung zur Folge Asylwerber und befindet sich in der Grundversorgung. Deshalb kam eine Unterkunft beim Cousin nicht in Frage. Der Beschwerdeführer räumte ein, Falschangaben gemacht zu haben. Er versuchte, dies in der heutigen Verhandlung richtig zu stellen und mitzuwirken. Daher ist die Rechtsberatung der Ansicht, dass der Beschwerdeführer glaubwürdig ist. Die Anträge der vorliegenden Schubhaftbeschwerde werden aufrecht erhalten. Es wird die kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde beantragt.“

 

2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1. Der Bf ist Staatsangehöriger des x. Es scheinen folgende x-Treffer auf:

- Asylantragstellung in Griechenland am 27.2.2008

- Asylantragstellung in Ungarn am 20.7.2013, erkennungsdienstliche Behandlung erfolgte dazu in Ungarn am 23.7.2013

 

2.2. Am 9.8.2013 stellte der Bf in Österreich einen Asylantrag. Die Erstbefragung fand noch am 9.8.2013 statt.

 

2.2.1. Auf die Frage, „Wie lange dauerte die Reise von der Einreise in die EU bis nach Österreich?“, antwortete er: „Ich kenne die EU nicht“. Befragt zur konkreten Reiseroute mit Nennung der verwendeten Verkehrsmittel von seiner Heimat bis nach Österreich gab er Folgendes an: „Am 18.6.2008 fuhr ich schlepperunterstützt von x nach x (x). Ich blieb dort ca. 10 Tage in einem Schlepperquartier und wurde dann vom Schlepper mit einem Schlauchboot auf die Insel x nach x gebracht, wo ich von der Polizei aufgegriffen wurde. Ich blieb in Griechenland in x bis zum 8.8.2013. Am Abend versteckte ich mich selbständig auf der Ladefläche eines LKW’s, welcher auf eine Fähre fuhr. Diese Fähre brachte mich in ein mir unbekanntes Land und ich fuhr mit demselben LKW bis zum Stadtrand von Wien, wo ich heute in der Früh ankam. Von dort fuhr ich ins Zentrum und erfragte mich den Weg zum Lager. Ein Landsmann erklärte mir den Weg und ich fuhr mit der Bahn hierher. Bei meinen Angaben handelt es sich um die Wahrheit und ich kann nichts mehr dazu fügen.“ Auf die Frage: „Haben Sie in einem anderen Land um Asyl angesucht“ antwortete er: „Ja, in Griechenland“. Auf die Frage: „Wurden Sie in einem anderen Land von den do. Behörden angehalten und/oder untergebracht?“ antwortete er: „Nur in Griechenland“. Auf die Frage: „Wie lange hielten Sie sich dort auf?“, antwortete er: „In Griechenland von Juni 2008 bis zum 8.8.2013“. Auf die Frage: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)“, antwortete er: „Ich wurde in der Heimat während der Aufstände 2008 verdächtigt, Informationen vom Staat an die Rebellen zu verteilen. Ich wurde im Mai 2008 von Regierungstruppen inhaftiert, gequält und gefoltert. Am 12.6.2008 wurde ich entlassen. Aus Angst, wieder inhaftiert zu werden, entschloss ich mich, aus meinem Land zu fliehen“.

 

2.2.2. Dem Bf wurden in weiterer Folge bei der Befragung die eingangs erwähnten x-Treffer vorgehalten. Konkret wurde ihm vorgehalten, „Warum haben Sie hinsichtlich Ihrer Reise durch einen EU-Staat falsche Angaben gemacht?“. Dazu antwortete er: „Mir wird vorgehalten, dass ich angab, im Juni 2008 in meinem Land inhaftiert gewesen zu sein, jedoch einen Treffer in Griechenland am 27.2.2008 zu haben. Weiters wird mir vorgehalten, dass die von mir angegebene Route mittels LKW und Fähre bis Österreich nicht stimmt. Auf Vorhalt, dass meine o.a. Route und Angaben nicht stimmen, gebe ich nun Folgendes an: Im November 2006 flog ich legal von x nach x. Ich lebte dort 2 Jahre und reiste dann schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot auf die griechische Insel x. Dort wurde ich von der Polizei aufgegriffen und sie nahmen mir die Fingerabdrücke ab. Ich lebte in x bis zum Juli 2013 und reiste dann mit anderen Arabern zu Fuß über Mazedonien und Serbien bis nach Ungarn. Ich kam am 11.7.2013 in Ungarn an und wurde von der Polizei aufgegriffen. Sie brachten mich in das Lager x, wo ich bis gestern blieb. Am 8.8.2013 fuhr ich per Anhalter von Budapest nach Wien. Ich übernachtete gestern bei einem Somali, der mich bei sich aufnahm. Heute fuhr ich mit der Bahn nach x.“ Auf die Frage: „Wo genau und wie lange hielten Sie sich in dem besagten EU-Land auf“ antwortete er: „In Griechenland von 2008 bis 2013, in Ungarn vom 11.7.2013 bis zum 8.8.2013“. Unter „Sonstige sachdienliche Hinweise“ wurde in der Niederschrift über die Erstbefragung Folgendes protokolliert: „Auf Grund der jetzt neu angegebenen Tatsachen ändert sich auch mein Fluchtgrund, welchen ich wie folgt begründe: Auf Grund der politischen Lage und der dazugehörenden Probleme hatte ich Angst, im Sudan weiter zu leben, da ich nicht wusste, wie sich das Gebiet weiter entwickelt, weshalb ich aus meiner Heimat floh.“

 

2.2.3. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2013 zur Änderung seines Fluchtgrundes befragt. Er sagte dazu Folgendes aus: „Vom Vertreter der belangten Behörde befragt, weshalb ich bei der Erstbefragung zum Fluchtgrund folgendes ausgesagt habe „Ich wurde in der Heimat während der Aufstände 2008 verdächtigt, Informationen vom Staat an die Rebellen zu verteilen. Ich wurde im Mai 2008 von Regierungstruppen inhaftiert, gequält und gefoltert. Am 12. Juni 2008 wurde ich entlassen. Aus Angst wieder inhaftiert zu werden, entschloss ich mich, aus meinem Land zu fliehen.“ und in weiterer Folge angegeben habe “Aufgrund der jetzt neu angegebenen Tatsachen ändert sich auch mein Fluchtgrund, welchen ich wie folgt begründe: Aufgrund der politischen Lage und der dazugehörenden Probleme hatte ich Angst, im x weiter zu leben, da ich wusste, wie sich das Gebiet weiter entwickelt, weshalb ich aus meiner Heimat floh.“ gebe ich an, dass die ersten Angaben nicht richtig waren. Nach meiner Ankunft in Österreich traf ich einen Sudanesen, der mir die zuerst bei der Erstbefragung erwähnte Geschichte erzählt hat. Er war der Meinung, dass, wenn ich diese Geschichte so erzähle, meine Chancen, in Österreich bleiben zu können, steigen.“

 

2.2.4. Der Bf wurde in der mündlichen Verhandlung weiters befragt, weshalb er erst auf ausdrücklichen Vorhalt des x-Treffers (s. Pkt. 2.2.2.) einräumte, auch in Ungarn gewesen zu sein. Dazu sagte er aus: „Vom Verhandlungsleiter nochmals befragt, wieso ich erst über ausdrücklichen Vorhalt bei der Erstbefragung eingeräumt habe in Ungarn gewesen zu sein und dort einen Asylantrag gestellt zu haben, gebe ich an, dass ich nach meiner Ankunft in Österreich einige Somalis getroffen habe. Diese sagten mir, ich solle auf gar keinen Fall erwähnen, auch in Ungarn gewesen zu sein. Ansonsten würde man mich nach Ungarn abschieben.“

 

2.3. Am 13.8.2013 leitete das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West gegenüber dem Bf Konsultationen mit Ungarn und damit ein Ausweisungsverfahren nach Ungarn ein. Die Mitteilung des eingeleiteten Ausweisungsverfahrens nach Ungarn wurde ihm am 14.8.2013 zur Kenntnis gebracht. Im Anschluss daran wurde der Bf festgenommen und der belangten Behörde vorgeführt, woraufhin ihm der bekämpfte Bescheid ausgehändigt wurde. Der Bf befindet sich nunmehr seit 14.8.2013 in Schubhaft.

 

2.4. Der Rechtsberater des Bf teilte der belangten Behörde mit E-Mail vom 16.8.2013  Folgendes mit: „Im Auftrag von Herrn x teile ich mit, dass er bei einem Bekannten in Salzburg Unterhalt und Unterkunft nehmen könnte. Ebenso besteht nach Ansicht von Herrn x die Möglichkeit, mit der Auflage einer regelmäßigen Meldeverpflichtung bei einer Polizeiinspektion in einer Betreuungseinrichtung des Bundes wie der Erstaufnahmestelle für Asylwerber Unterkunft zu nehmen. Es wird daher die Anordnung eines gelinderen Mittels angeregt. Namen und Adresse des Bekannten in Salzburg: x, x, x - Tel.Nr. x“ Bei dieser Person handelt es sich um den in der Beschwerde angegebenen „x“. Die bekanntgegebene Adresse ‚x, x‘ existiert nicht (Vorbringen Rechtsberatung Tonbandprotokoll Seite 2, Aussage Beschwerdeführer Tonbandprotokoll Seite 4, Mitteilung Polizeiinspektion Alpenstraße vom 21.8.2013).

 

2.5. Mit Eingabe vom 17.8.2013 stellte der Bf beim Bundesasylamt ein „Ansuchen um Familienzusammenführung aus humanitären Gründen“. Darin führt er aus: „Ein Cousin des Asylwerbers lebt in Österreich. Der Cousin ist selbst ebenfalls Asylwerber in Österreich. Anlässlich der Erstbefragung hat der Asylwerber befürchtet, seinem Cousin Probleme zu machen, falls er ihn als Familienangehörigen angibt. Der Cousin des Asylwerbers heißt x und lebt in x, x. ... Der Asylwerber hatte bereits im Herkunftsland x ein sehr gutes Verhältnis zu seinem Cousin.“ In der mündlichen Verhandlung am 22.8.2013 erklärte der Bf den Umstand, dass er bei er Erstbefragung seinen Cousin nicht erwähnt hatte, abweichend von den eben zitierten Ausführungen des Antrags vom 17.8.2013 damit, dass er erst nach der Erstbefragung erfahren habe, dass sich sein Cousin in Österreich aufhalte. Der Bf  lebte mit seinem Cousin nie in einem gemeinsamen Haushalt. Er sah seinen Cousin zuletzt im Jahr 2006 (Aussage Bf Tonbandprotokoll Seite 6 und 8).

 

2.6. Zum Vorbringen, der Bf leide an einer Verletzung am linken Bein und die notwendige medizinische Versorgung könne in der Schubhaft nicht gewährleistet werden, ist Folgendes festzustellen: Der Bf wurde dazu am 21.8.2013 amtsärztlich untersucht. Die angegebenen Verletzungen haben auf die Haftfähigkeit keine Auswirkungen. Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

 

2.7. Zur Bereitschaft des Bf, am Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 Asylgesetz) und der Abschiebung (§ 46 FPG) mitzuwirken ist festzustellen: Der Bf ist nicht bereit, freiwillig nach Ungarn auszureisen. Er beabsichtigt jedenfalls seit Einleitung des Ausweisungsverfahren unterzutauchen, um sich dem Ausweisungsverfahren und der drohenden Abschiebung zu entziehen.

 

3. Zur Beweiswürdigung:

 

3.1. Strittig war, ob der Bf in Anbetracht des fortgeschrittenen asylrechtlichen Verfahrens beabsichtigt, unterzutauchen. Der Bf hat bei der Erstbefragung die Asylantragstellung in Ungarn erst über ausdrücklichen Vorhalt des x Treffers eingeräumt. Er gab in der mV an, ihm sei geraten worden, die Asylantragstellung in Ungarn zu verschweigen. Ihm war bewusst, dass der x Treffer die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach sich ziehen würde.  Weiters gab er zunächst einen falschen Fluchtgrund an, da dieser – wie ihm ein Sudanese gesagt hatte, seine Chancen auf Asyl in Österreich erhöhen würden. Die Behauptung des Bf einer polizeilichen Meldepflicht nachkommen zu wollen, ist bei solcher Beweislage nicht glaubwürdig. Es war festzustellen, dass er jedenfalls seit Einleitung des Ausweisungsverfahrens beabsichtigt unterzutauchen.

 

3.2. Dass er bei seinem Bekannten in Salzburg Unterkunft nehmen könnte, ist nicht anzunehmen, da die bekannt gegebene Adresse lt den Erhebungsergebnissen nicht existiert.

 

3.3. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die angegebenen Beweismittel.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat dazu in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG):

 

§ 76 Fremdenpolizeigesetz lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

1. gegen den Asylwerber eine mit einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 verbundene durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

2. eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

3. der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

4. der Asylwerber, gegen den nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 vorletzter Satz AsylG 2005 nicht nachgekommen ist;

5. der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

6. sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt, und die Schubhaft für die Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

(4) Hat der Fremde einen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt die Zustellung des Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) Die Anordnung der Schubhaft kann mit Beschwerde gemäß § 82 angefochten werden.

 

§ 80 FPG lautet:

(1) Die Behörde ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf grundsätzlich

1. zwei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen verhängt wird;

2. vier Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, verhängt wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1. weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2. weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3. weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt.

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monate nicht länger als 10 Monate in Schubhaft angehalten werden. Gleiches gilt, wenn die Abschiebung dadurch gefährdet erscheint, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen hat. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in einem Jahr, aber nicht länger als 10 Monate in 18 Monaten aufrechterhalten werden.

(5) In Fällen, in denen die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 oder 2a verhängt wurde, kann diese bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftig negativer Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden, es sei denn, es läge auch ein Fall des Abs. 4 Z 1 bis 3 vor. Wird der Beschwerde gegen eine Ausweisung, die mit einer zurückweisenden Entscheidung verbunden ist, die aufschiebende Wirkung gemäß § 37 AsylG 2005 zuerkannt, darf die Schubhaft bis zur Entscheidung des Asylgerichtshofes aufrecht erhalten werden. Darüber hinaus darf die Schubhaft nur aufrechterhalten werden, wenn der Asylgerichtshof eine zurück- oder abweisende Entscheidung erlässt. Die Schubhaftdauer darf in diesen Fällen die Dauer von zehn Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 18 Monaten nicht überschreiten.

(6) Die Behörde hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 3 anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Soll der Fremde länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

(8) Die Behörde hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

§ 83 FPG lautet:

 (1) Zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.

(2) Über die Beschwerde entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eines seiner Mitglieder. Im übrigen gelten die §§ 67c bis 67g sowie 79a AVG mit der Maßgabe, dass

1. eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und

2. die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen hat, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist des Abs. 2 Z 2 bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat der unabhängige Verwaltungssenat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

4.2. Mit Einleitung des Ausweisungsverfahrens (Pkt 2.3.) war der Tatbestand iSd § 76 Abs 2 Z 2 FPG erfüllt. Der Bf beabsichtigt jedenfalls seit der Einleitung des Ausweisungsverfahrens unterzutauchen. Ein gelinderes Mittel kam vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht des Bf ist die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn zulässig (vgl EGMR 6.6.2013, 2283/12 „Mohammed v. Austria“). Mit seinem Vorbringen betr seinen Bekannten x und seinen Cousin zeigt der Bf keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Er kann an den angegebenen Adressen keine Unterkunft nehmen (s. Pkte. 1.4.2. und 2.4.). Ein relevantes Familienleben mit seinem Cousin, das eine Ausweisungsentscheidung unzulässig machen würde, hat mangels gemeinsamen Haushalts bislang nicht bestanden (Pkt 2.5.). 

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kosten­entscheidung stützt sich auf die angeführten Gesetzesstellen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind Stempelgebühren für die Beschwerde von 14,30 Euro (Eingabegebühr 14,30 €) angefallen.

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

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