Linz, 03.07.2013
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 15. Mai 2013, Zl. S-3939/13-3, nach der am 3. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wird in den Schuldsprüchen als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch in dessen Punkt 2) in Abänderung zu lauten hat, der Pkw wurde „mit dem linken Vorderrad auf dem Gehsteig abgestellt.“
II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zu Punkt 1) 11,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) und im Punkt 2) 10 Euro auferlegt.
Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind in Abänderung deren Kostenvorschreibung mit je 10 Euro (insgesamt 20 Euro) zu bestimmen gewesen.
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Rechtsgrundlagen:
Zu I. § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.
Zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Landespolizeidirektion Linz hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach § 23 Abs.1 StVO und 8 Abs.4 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.) 58 Euro und 2.) von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 u. 18 Stunden verhängt, weil er
am 15.01.2013 14:35 Uhr, in Linz Hauptstraße 26, das KFZ mit dem Kennzeichen x
1) derart abgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war, weil es ihm durch das vom Berufungswerber abgestellte Fahrzeug nicht mehr möglich war, einzusteigen.
2) teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benutzt habe.
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
1.1. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines von seiner Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die beantragte Beschuldigtenvernehmung durchzuführen.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeuge Einvernommen wurde der Meldungsleger x, sowie x, als der durch den Berufungswerber behinderte Verkehrsteilnehmer.
Mit dem Berufungswerber wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die nach h. Überzeugung klaren Sach- u. Rechtslage mit Blick auf den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung fernmündlich Kontakt aufgenommen (AV v. 16.6.2013). Der Berufungswerber konnte zu einem Verzicht auf die Berufungsverhandlung nicht überzeugt werden.
Letztlich erschien der Berufungswerber jedoch ohne Angaben von Gründen zur zur Berufungsverhandlung nicht, obwohl ihm die Ladung per Adresse seiner Anwaltskanzlei zugestellt wurde.
Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre voraussichtliche Nichtteilnahme durch deren am 2.7.2013 an einer anderen Verhandlung teilnehmenden Mag. W. wegen dienstlicher Verhinderung.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Aus den der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial geht die Stellposition unstrittig hervor. Der Betroffene Zeuge, x stellte am fraglichen Tag seinen Pkw gegen 14:00 Uhr an der fraglichen Stelle ab um in der nahe gelegenen Oberbank einen Kundentermin wahrzunehmen. Die geringfügig die linke Markierungslinie überschreitende Stellposition ergab sich durch das rechts daneben parkende Fahrzeug. Der Zeuge ist erheblich gehbehindert.
Als er schließlich gegen 14:20 Uhr wieder zu seinem Pkw zurückkehrte war ihm der Zugang zur Fahrertür durch den auf ca. 10 cm an seinem linken Fahrzeug stehenden Fahrzeug des Berufungswerbers unmöglich (siehe Bild). Da er auf Grund seiner Gehbehinderung und der Mittelkonsole seines Fahrzeuges auch nicht über die Beifahrertür zum Fahrersitz gelangen konnte, verständige er die Polizei.
Vorerst hätte sich der einschreitende Polizeibeamte bereit erklärt gehabt sein Fahrzeug über die Beifahrertür zu besteigen und aus der Parklücke zu stellen. Da jedoch der im Fahrzeug verbliebene Hund kräftig Laut gab (bellte), war dies nicht möglich.
Der einschreitende Polizist xl schilderte als Zeuge die Situation im Ergebnis inhaltsgleich. Da ihm der Halter dieses Fahrzeuges (der Berufungswerber) von diversen Amtshandlungen bekannt war, ließ er diesen über die Dienststelle anrufen. Dieser kam schließlich zu seinem Fahrzeug, ging dann aber sogleich wieder um einen Fotoapparat zu holen und die Situation anschließend ebenfalls zu fotografieren. Auch vom Zeugen wurden die letztlich dem Akt angeschlossenen Aufnahmen gemacht.
Zuletzt meinte der Berufungswerber gegenüber den Meldungsleger sinngemäß, ob dieser denn die Straßenverkehrsordnung nicht kenne, wobei der Berufungswerber die Meinung vertrat im Recht zu sein. Letztlich konnte er aber doch zum Wegfahren bewegt werden.
4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs.1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 leg. cit. normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (VwGH v. 30.1.2004, 2003/02/0234 mit Hinweis auf VwGH 20.4.1898, 85/18/0283 und VwGH 23.12.1994, 94/02/0353,0359).
War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, dass ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 StVO vor (VwGH 28.2.1997, 97/02/0041); Insbesondere vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, darauf abzustellen sei, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker die komplizierten Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird - seine Fahrt fortsetzen kann (siehe VwGH 7.9.1988, 88/18/0093).
Diese vor dem Hintergrund lebensnaher Betragung für jedermann zugängliche Einsicht müsste insbesondere dem Berufungswerber als Rechtsanwalt rechtlich erschließbar gewesen sein.
Zum Punkt 2) ist auszuführen, dass sich aus der allgemein gehaltenen Verbotsnorm (Benützungsverbot) des § 8 Abs.4 StVO auf Gehsteigen insbesondere auch das Halten und Parken verboten ergibt. Ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs.4 StVO.
Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges gehört nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (vgl. VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0009).
5. Strafzumessung:
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tag. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.
Die Art der Begehung dieser Verwaltungsübertretung lässt auf eine als rücksichtslos zu bezeichnende Sinneshaltung des Berufungswerbers schließen. Er hat offenbar billigend in Kauf genommen, dass einem anderen Verkehrsteilnehmer die Einstiegsmöglichkeit in dessen Fahrzeug verunmöglicht wurde. Dies wiederum basierend auf einer auf Intoleranz schließen lassende Geisteshaltung, weil dieses Fahrzeug geringfügig die Parkplatzmarkierungslinie überrage, wobei - wie der Meldungsleger dies feststellte – darin bedingt war, dass bereits an anderes Fahrzeug etwas zu weit links parkte, sodass dadurch die im Ergebnis die Parkfläche etwas nach links verschoben wurde.
Die Verfahrenskosten belaufen sich so auf ein Vielfaches der ausgesprochenen Geldstrafe. Die Bindung an das ursprünglich mit der Strafverfügung ausgesprochene Strafausmaß iSd § 49 Abs.2 VStG läuft hier insbesondere dem § 19 Abs.2 VStG zuwider, weil hier angesichts des häufig gegen Bestimmungen des ruhenden Verkehrs verstoßenden Berufungswerber aus spezialpräventiven Überlegungen eine empfindlich höhere Geldstrafe erfordert hätte.
Die Begründung der Behörde erster Instanz reduziert sich insbesondere was die Einkommensannahme des Berufungswerbers mit 1.500 Euro monatlich betrifft, auf einen bloßen Stehsatz dem keine entsprechende Feststellung gegenüber steht.
Nach § 64 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Verfahrenskosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Über jeden einzelnen Strafausspruch hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. unter vielen VwGH 15.5.1990, 89/02/0050).
Da dem Verschlechterungsverbot nicht Kostenentscheidungen unterliegen, waren die Kosten der nunmehr geltenden Rechtslage entsprechend zu korrigieren bzw. die nunmehr vorgesehenen Mindestsätze vorzuschreiben. Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass sich in diesem Fall die Verfahrenskosten im Umfang gleich des Strafausmaßes belaufen.
Dem Gesetzgeber kann in dieser seit 1.3.2013 in Kraft stehenden Änderung letztlich nur die Absicht der Erhebung eines Mindestentgeltes für die der öffentlichen Hand auch durch ein Bagatellverfahren verursachten Kosten zugedacht werden.
Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r