Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167884/7/Br/Ai

Linz, 03.07.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 15. Mai 2013, Zl. S-3939/13-3,  nach der am 3. Juli 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht zu Recht erkannt:

 

 

I.          Die Berufung wird in den Schuldsprüchen als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der Schuldspruch in dessen Punkt 2) in Abänderung zu lauten hat, der Pkw wurde „mit dem linken Vorderrad auf dem Gehsteig abgestellt.“

 

II.         Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungs-werber zu Punkt 1) 11,60 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) und im Punkt 2) 10 Euro auferlegt.

Die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren sind in Abänderung deren Kostenvorschreibung mit je 10 Euro (insgesamt 20 Euro) zu bestimmen gewesen.

.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.     § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Linz hat mit dem in dem Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach   § 23 Abs.1 StVO und 8 Abs.4 StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  eine Geldstrafe von 1.) 58 Euro und 2.) von 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 24 u. 18 Stunden verhängt, weil er

am 15.01.2013 14:35 Uhr, in Linz Hauptstraße 26, das KFZ mit dem Kennzeichen x

1) derart abgestellt habe, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war, weil es ihm durch das vom Berufungswerber  abgestellte Fahrzeug nicht mehr möglich war, einzusteigen.

2) teilweise auf einem Gehsteig abgestellt und diesen somit vorschriftswidrig benutzt habe.

                                                     

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

"Der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt ist durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen. Es steht daher fest, dass Sie die im Spruch angeführten Verwaltungsübertretungen begangen haben.

 

Gegen die Strafverfügungen der LPD vom 04.02.2013 erhoben Sie fristgerecht Einspruch und beantragten die Einleitung des ordentlichen Verfahrens.

Mit der erteilten Lenkerauskunft vom 5.4.2013 gaben Sie an, dass Sie selbst das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x zuletzt vor dem 15.01.2013 um 14:35 Uhr in Linz, Hauptstraße 26, abgestellt hätten.

 

Mit Schreiben der LPD vom 09.04.2013 wurden Sie aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung sich schriftlich zu rechtfertigen. Mit dieser Aufforderung zur Rechtfertigung wurde Ihnen eine Kopie der Anzeige samt Lichtbildbeilage übermittelt. In diesem Schreiben wurden Sie darauf hingewiesen, dass das Strafverfahren ohne Ihre Anhörung durchgeführt wird, wenn Sie von der Möglichkeit, sich zu rechtfertigen, nicht Gebrauch machen.

 

Mit Eingabe vom 26.4.2013 gaben Sie sinngemäß an, dass bereits aus den Lichtbildern ersichtlich sei, dass der Lenker des Fahrzeuges, Kz.: x sein Fahrzeug nicht ordnungsgemäß eingeparkt hätte, sodass das Abstellen Ihren Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen: x gar nicht anders möglich gewesen sei. Nachdem nur ein Reifen auf dem Gehsteig gestanden hätte, sei eine vorschriftswidrige Benützung nicht gegeben gewesen.

 

Die Behörde hat dazu erwogen:

 

Gemäß § 23 Abs.1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Gemäß § 8 Abs.4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motor­fahrrädern, verboten [...].

Gem. § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

werden konnte und überdies durch angefertigte Lichtbilder erwiesen ist. Somit war für die Behörde erwiesen, dass Sie tatsächlich gegen die angeführten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung schuldhaft verstoßen haben, wes­halb nun spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Hinsichtlich Ihrer Einspruchsangaben wird erwogen, dass zunächst feststeht, dass Sie zuletzt Ihr Kfz. Kz.: X links neben dem Kfz, Kz.: X aufgestellt haben mussten, da sich andernfalls der Lenker des Kfz, Kz.: X durch ein derartiges Aufstellen seines Kfz selbst „verparkt" hätte, sodass er durch die Fahrertür nicht mehr aus dem Fahrzeug gelangen hätte können.

 

Das Gebot des § 23 Abs.1 StVO, das Fahrzeug zum Halten oder Parken so aufzustellen, dass kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wird, erfasst nach dem Ausschussbericht zum BGBl. 159/1960 auch die Hintanhaltung vom Behinderungen am Einsteigen in das Fahrzeug.

Dass der Lenker des Kfz, Kz.: X mit dem linksseitigen Heck leicht über die weiße Abgrenzungsmarkierung des Parkplatzes ragte, vermag nichts an der objektiven Verwirklichung des Ihnen angelasteten Tatbestandes zu ändern, zumal auf Höhe - der durch das von Ihnen abgestellte Fahrzeug nicht mehr erreichbaren - fahrerseitigen Einstiegstelle das Kfz, Kz.: X ordnungsgemäß und nicht außerhalb der weißen Bodenmarkierung abgestellt war.

 

Unbestritten ist auch, dass Sie Ihr Fahrzeug - wenn auch mit nur einem Reifen - auf dem baulich abgegrenzten und erhöhten Gehsteig abstellten. Zum Tatbild des § 8 Abs.4 StVO gehört nicht eine tatsächliche Behinderung des Fußgänger- oder Fahrradverkehrs, weshalb die objektive Verwirklichung dieses Deliktes ebenfalls zweifelsfrei erwiesen ist.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gem. § 5 Abs.1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall liegt bei der Übertretung gemäß § 8 Abs.4 StVO ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vor und tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Diese Glaubhaftmachung ist Ihnen in keiner Weise gelungen, sodass letztlich davon auszugehen war, dass Sie diese zur Last gelegt Übertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Sicht zu vertreten haben.

 

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs.1 StVO handelt es sich hingegen um ein Erfolgsdelikt und nicht um ein Ungehorsamsdelikt. Insofern trifft auch die Behörde die Beweislast für Ihr Verschulden (vgl. dazu VwGH 250/77 vom 1.12.1977):

Einem durchschnittlichen und sorgfaltsgemäßen Fahrzeuglenker, der mit den einschlägigen Bestimmungen des Verkehrsrechts - insbesondere der Straßenverkehrsordnung - vertraut ist, ist jedenfalls zuzumuten, sein Fahrzeug so abzustellen, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer am Vorbei- oder Wegfahren gehindert wird. Durch ein derartig knappes seitliches Abstellen eines PKWs nebst einem weiteren PKW ist Ihnen auf subjektiver Tatseite insofern bewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da Sie es wohl für möglich halten mussten, den eingetretenen Sachverhalt - nämlich die Behinderung eines Verkehrsteilnehmers, in sein Fahrzeug zu gelangen - zu verwirklichen, auch wenn Sie diesen gar nicht herbeiführen wollten.

Daher ist Ihnen als durchschnittlicher Fahrzeuglenker sowohl die Sorgfaltswidrigkeit der Handlung als auch die Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolges in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzuwerfen.

 

Bei der Bemessung der Strafe wurde das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, berücksichtigt.      

 

Erschwerend bei der Strafbemessung war das Vorliegen von zahlreichen einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu werten; mildernde Umstände lagen keine vor.

 

Weiters wird bei der Strafbemessung davon ausgegangen, dass Sie kein hierfür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein Einkommen von € 1500,- monatlich beziehen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.."

 

 

1.1.      Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich der Berufungswerber mit der nachfolgenden Begründung seines von seiner Rechtsvertretung fristgerecht erhobenen Rechtsmittels:

" I.

In umseits näher bezeichneter Strafrechtsangelegenheit zeigt die ANWALTGMBH x die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten an. Es wird beantragt sämtliche verfahrensrelevante Schriftstücke an die bekanntgegebene Adresse zu adressieren.

II.

Gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 06.03.201 2, zugestellt am 16.03.2012, AZ S-3939/13-3, erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der

 

BERUFUNG

und führt hierzu aus wie folgt;

 

Das obzitierte Straferkenntnis leidet an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Verfahren wurde auch mangelhaft durchgeführt. Das Straferkenntnis wird daher vollinhaltlich angefochten und hierzu ausgeführt wie folgt:

 

1.) Mit Strafverfügung vom 09.12.2011, zugestellt am 13,12.2011, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen er hätte § 24 Abs.1 lit.a. iVm § 99 Abs.3 lit.a. StVO verletzt. Geldstrafe:  36,00 Euro. Im nunmehrigen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen er hätte noch weitere Bestimmungen, .nämlich § 102 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG verletzt. Dementsprechend hat die Behörde eine Geldstrafe von insgesamt  86,00 Euro zusätzlich der Kosten des Verfahrens verhängt. Diese Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz der reformatio in peius, welcher in § 49 Abs.2 VStG normiert ist. Durch den am 15.12.2011 bei der Erstbehörde eingebrachten Einspruch trat die Strafverfügung außer Kraft. Im aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses darf aber keine höhere Strafe verhängt werden, als in der Strafverfügung.

Das angefochtene Straferkenntnis leidet daher an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und ist aufzuheben.

 

2.) Der Beschuldigte hat bereits mit Eingabe vom 18.01.2012 angegeben, dass er das Fahrzeug im Parkverbot kurz abgestellt hat, weil er eine Zigarette geraucht  hat. Unrichtig  bzw.   unvollständig  sind   die  Aussagen  der vernommenen    Polizeibeamten,    insbesondere    die    Aussage    des einvernommenen Gruppeninspektors x. Richtig ist, dass der Kofferraum des Beschuldigten "vollgestopft" war und die Warnbekleidung und das Verbandszeug nicht sofort gefunden werden konnten. Weil die Beamten dann offenbar verfrüht ungeduldig wurden, äußerten sie: „Wir glauben Ihnen das ohnehin, trotzdem müssen wir Sie bestrafen".

 

Als Devise für das Vorbringen des Beschuldigten wurde die Parteieneinvernehmung und die Einvernahme der Zeugin x beantragt. Diese Zeugin hat den gesamten Amtsvorgang beobachtet.

 

Die Behörde hat aber die beantragten Beweismittel nicht berücksichtigt. Weder der Beschuldigte noch die Zeugin wurden einvernommen. Dies belastet das gegenständliche Verfahren mit Mangelhaftigkeit. Wäre eine entsprechende Zeugeneinvernahme erfolgt und hätte die Parteieneinvernahme stattgefunden, so wäre der wahre Sachverhalt ans Licht gekommen und es hätte eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen. Jedenfalls hätte keine Bestrafung hinsichtlich § 102 KFG erfolgen dürfen.

Das Straferkenntnis ist daher auch aus diesem Grund aufzuheben.

 

3.) Im Hinblick auf seine Vermögensverhältnisse gibt der Beschuldigte bekannt, dass im Zuge der Einbringung des Einzelunternehmen Mag. x in die ANWALTGMBH x auch ein Umzug in ein anderes Geschäftsgebäude erfolgt. Im Rahmen dieses Umzuges wird eine umfangreiche Sanierung durchgeführt, weshalb der Beschuldigte einen Kredit in der Höhe von ca.  100.000,00 Euro aufnehmen musste.

Der Beschuldigte ist sorgfaltspflichtig für eine Ehefrau und zwei Kinder im Alter von 8 und 5 Jahren.

 

4.) Es wird daher gestellt der

 

ANTRAG;

 

Der UVS OÖ möge

 

a.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zu Gl S-3939/13-3, zur Gänze aufheben und das Verfahren einstellen,

 

in eventu

 

b.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06.03.2012, zugestellt am 16.03.2012, zu GZ S-3939/13-3, zur Gänze aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung einstellen;

 

in eventu

 

a.) der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 06,03,2012, zugestellt am 16,03.2012, zu GZ S-3939/13-3, zur Gänze aufheben und ein müdes Urteil aussprechen.

 

Linz, am 26.03.2012 B/h                                                      x"

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mit Blick auf die beantragte Beschuldigtenvernehmung durchzuführen.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten  Verfahrensakt, sowie durch dessen Verlesung im Rahmen der Berufungsverhandlung. Als Zeuge Einvernommen wurde der Meldungsleger x, sowie x, als der durch den Berufungswerber behinderte Verkehrsteilnehmer.

Mit dem Berufungswerber wurde im Vorfeld der Berufungsverhandlung unter Hinweis auf die nach h. Überzeugung klaren Sach- u. Rechtslage mit Blick auf den Verzicht auf eine Berufungsverhandlung fernmündlich Kontakt aufgenommen (AV v. 16.6.2013). Der Berufungswerber konnte zu einem Verzicht auf die Berufungsverhandlung nicht überzeugt werden.

Letztlich erschien der Berufungswerber jedoch ohne Angaben von Gründen zur zur Berufungsverhandlung nicht, obwohl ihm die Ladung per Adresse seiner Anwaltskanzlei zugestellt wurde.

Die Behörde erster Instanz entschuldigte ihre voraussichtliche Nichtteilnahme  durch deren am 2.7.2013 an einer anderen Verhandlung teilnehmenden Mag. W. wegen dienstlicher Verhinderung.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus den der Anzeige beigeschlossenen Bildmaterial geht die Stellposition unstrittig hervor. Der Betroffene Zeuge, x stellte am fraglichen Tag seinen Pkw gegen 14:00 Uhr an der fraglichen Stelle ab um in der nahe gelegenen Oberbank einen Kundentermin wahrzunehmen. Die geringfügig die linke Markierungslinie überschreitende Stellposition ergab sich durch das rechts daneben parkende Fahrzeug. Der Zeuge ist erheblich gehbehindert.

Als er schließlich gegen 14:20 Uhr wieder zu seinem Pkw zurückkehrte war ihm der Zugang zur Fahrertür durch den auf ca. 10 cm an seinem linken Fahrzeug stehenden Fahrzeug des Berufungswerbers unmöglich (siehe Bild). Da er auf Grund seiner Gehbehinderung und der Mittelkonsole seines Fahrzeuges auch nicht über die Beifahrertür zum Fahrersitz gelangen konnte, verständige er die Polizei.

 Vorerst hätte sich der einschreitende Polizeibeamte bereit erklärt gehabt sein Fahrzeug über die Beifahrertür zu besteigen und aus der Parklücke zu stellen. Da jedoch der im Fahrzeug verbliebene Hund kräftig Laut gab (bellte), war dies nicht möglich.

Der einschreitende Polizist xl schilderte als Zeuge die Situation im Ergebnis inhaltsgleich. Da ihm der Halter dieses Fahrzeuges (der Berufungswerber) von diversen Amtshandlungen bekannt war, ließ er diesen über die Dienststelle anrufen. Dieser kam schließlich zu seinem Fahrzeug, ging dann aber sogleich wieder um einen Fotoapparat zu holen und die Situation anschließend  ebenfalls zu fotografieren. Auch vom Zeugen wurden die letztlich dem Akt angeschlossenen Aufnahmen gemacht.

Zuletzt meinte der Berufungswerber gegenüber den Meldungsleger sinngemäß, ob dieser denn die Straßenverkehrsordnung nicht kenne, wobei der Berufungswerber die Meinung vertrat im Recht zu sein.  Letztlich konnte er aber doch zum Wegfahren bewegt werden.

 

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a iVm § 23 Abs.1 StVO 1960 kann nur begangen werden, wenn an der betreffenden Stelle das Halten und Parken eines Fahrzeuges an sich erlaubt ist und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs. 2 StVO 1960 noch die im § 24 leg. cit. normierten Halte- und Parkverbote entgegenstehen (VwGH v. 30.1.2004, 2003/02/0234 mit Hinweis auf VwGH 20.4.1898, 85/18/0283 und VwGH  23.12.1994, 94/02/0353,0359).

War das Kfz zur Tatzeit am Tatort so knapp neben den Straßenbahnschienen abgestellt, dass ein Straßenbahnzug am Vorbeifahren gehindert war, liegt ein Verstoß gegen § 23 Abs.1 StVO vor  (VwGH 28.2.1997, 97/02/0041); Insbesondere vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsauffassung, dass bei der Beurteilung der Frage, ob durch das Abstellen eines Fahrzeuges der Lenker eines anderen Fahrzeuges gehindert wird, darauf abzustellen sei, ob ein durchschnittlich ausgebildeter und geschickter Fahrzeuglenker die komplizierten Lenkmanöver unter größerem Zeitaufwand - worunter freilich ein kurzes zwei- bis dreimaliges Reversieren nicht zu verstehen sein wird - seine Fahrt fortsetzen kann (siehe VwGH 7.9.1988, 88/18/0093).

Diese vor dem Hintergrund lebensnaher Betragung für jedermann zugängliche Einsicht müsste insbesondere dem Berufungswerber als Rechtsanwalt rechtlich erschließbar gewesen sein.

 

Zum Punkt 2) ist auszuführen, dass sich aus der allgemein gehaltenen Verbotsnorm (Benützungsverbot) des § 8 Abs.4 StVO auf Gehsteigen insbesondere auch das Halten und Parken verboten ergibt. Ein Verstoß gegen das Benützungsverbot des § 8 Abs.4 StVO.

Eine tatsächliche Hinderung der Benützung des Gehsteiges gehört nicht zum Tatbild des § 8 Abs. 4 StVO 1960 (vgl. VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0009).

 

 

 

5. Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tag. Überdies sind im ordentlichen Verfahren die  nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung  der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

Die Art der Begehung dieser Verwaltungsübertretung lässt auf eine als rücksichtslos zu bezeichnende Sinneshaltung des Berufungswerbers schließen. Er hat offenbar billigend in Kauf genommen, dass einem anderen Verkehrsteilnehmer die Einstiegsmöglichkeit in dessen Fahrzeug verunmöglicht wurde. Dies wiederum basierend auf einer auf Intoleranz schließen lassende Geisteshaltung, weil dieses Fahrzeug geringfügig die Parkplatzmarkierungslinie überrage, wobei  - wie der Meldungsleger dies feststellte – darin bedingt war, dass bereits an anderes Fahrzeug etwas zu weit links parkte, sodass dadurch  die im Ergebnis die Parkfläche etwas nach links verschoben wurde.

 

Die Verfahrenskosten belaufen sich so auf ein Vielfaches der ausgesprochenen Geldstrafe. Die Bindung an das ursprünglich mit der Strafverfügung ausgesprochene Strafausmaß iSd § 49 Abs.2 VStG läuft hier insbesondere dem § 19 Abs.2 VStG zuwider, weil hier angesichts des häufig gegen Bestimmungen des ruhenden Verkehrs verstoßenden Berufungswerber aus spezialpräventiven Überlegungen eine empfindlich höhere Geldstrafe erfordert hätte.

Die Begründung der Behörde erster Instanz reduziert sich insbesondere was die Einkommensannahme des Berufungswerbers mit 1.500 Euro monatlich betrifft, auf einen bloßen Stehsatz dem keine entsprechende Feststellung gegenüber steht.

 

Nach § 64 Abs.2 idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind die Verfahrenskosten für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe und für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Über jeden einzelnen Strafausspruch hat eine gesonderte Kostenentscheidung zu ergehen (vgl. unter vielen VwGH 15.5.1990, 89/02/0050).

Da dem Verschlechterungsverbot nicht Kostenentscheidungen unterliegen, waren die Kosten der nunmehr geltenden Rechtslage entsprechend zu korrigieren bzw. die nunmehr vorgesehenen Mindestsätze vorzuschreiben. Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass sich in diesem Fall die Verfahrenskosten im Umfang gleich des Strafausmaßes belaufen.

Dem Gesetzgeber kann in dieser seit 1.3.2013 in Kraft stehenden Änderung letztlich nur die Absicht der Erhebung eines Mindestentgeltes für die der öffentlichen Hand auch durch ein Bagatellverfahren verursachten Kosten zugedacht werden.

 

Die Strafberufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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