Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101652/11/Kei/Bk

Linz, 24.05.1994

VwSen-101652/11/Kei/Bk Linz, am 24. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des K, F 10, vertreten durch G, 41, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Knittelfeld vom 16. November 1993, Zl.15.1/1993/886, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19. April 1994 und öffentlicher mündlicher Verkündung am 11. Mai 1994, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als das Verfahren im Hinblick auf die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 38.583 kg bis 40.060 kg mangels Tatbestandsmäßigkeit eingestellt wird und im Hinblick auf die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes bis 38.582 kg von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und diesbezüglich der Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens ermahnt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 21 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

II: Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Knittelfeld vom 16. November 1993, Zl.15.1/1993/886, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 1/2 Tagen) verhängt, weil er "am 29. Dezember 1992 um 8.42 Uhr in Suben, Grenzübergang (Einreisewaage), als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattel kfz.) diesen gelenkt" habe, "ohne sich, obwohl es ihm zumutbar" gewesen sei, "davon zu überzeugen, ob das von ihm verwendete Fahrzeug (der mit diesem gezogene Anhänger) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht". Es sei festgestellt worden, "daß das höchstzulässige Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges von 38.000 kg durch Überladung um 2.060 kg überschritten wurde". Dadurch habe er eine Übertretung des § 102 Abs.1 KFG iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG begangen, weshalb er nach § 134 Abs.1 KFG zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 18. November 1993 und somit fristgerecht der belangten Behörde mittels Telefax übermittelte Berufung.

Der Berufungswerber bringt vor:

Er erhebe gegen die von der belangten Behörde am 16.

November 1993 mündlich ausgesprochene Strafverfügung, mit welcher ihm erklärt worden sei, er könne zwar nichts dafür, aber "den Letzten beißen die Hunde", neuerlich Einspruch und verweise auf sein Schreiben vom 18. Juni 1993. Der Berufungswerber führt an, daß ihm der Absender ein Ladegewicht von 22.632 kg angegeben hätte, bei der Ladestelle keine Waage gewesen sei und er das angegebene Gewicht nach Treu und Glauben zur Kenntnis genommen hätte.

Nachdem er keinerlei Übertretung, weder bewußt noch unbewußt, begangen hätte, sei er keinesfalls bereit, den auferlegten Strafbetrag zu bezahlen und er ersucht, daß seine Berufung zur Kenntnis genommen wird.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld zu Zl. 15.1/1993/886 vom 3. Dezember 1993 Einsicht genommen und am 19. April 1994 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Der Berufungswerber hat in der Zeit vom 28. bis 29. Dezember 1992 als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges von Antwerpen nach Wels eine Ladung, und zwar Bananen, transportiert. Im Zuge der Einreise nach Österreich wurde das Fahrzeug in Suben gewogen (am 29. Dezember 1992 um 08.42 Uhr). Dabei wurde ein Gesamtgewicht von 40.060 kg festgestellt. Das Sattelzugfahrzeug hatte ein Eigengewicht von 6.850 kg, der Sattelanhänger ein solches von 9.100 kg.

Das Eigengewicht insgesamt betrug somit 15.950 kg.

In dem den gegenständlichen Transport betreffenden internationalen Anweisungspapier, dem Versandschein T1, war ein Gewicht der Ladung von 22.632 kg eingetragen.

Im Frachtbrief, den der Berufungswerber selbst - unter Zugrundelegung der Angaben, die im Versandschein enthalten waren - ausgefüllt hat, war ebenfalls ein Gewicht der Ladung von 22.632 kg eingetragen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 101 Abs.1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn (lit.a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftwagens mit Anhänger durch die Beladung nicht überschritten werden.

Gemäß § 102 Abs.1 erster Halbsatz darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 134 Abs.1 erster Satz KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 4 Abs.7a erster Satz KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, 38.000 kg im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg nicht überschreiten.

4.2. Als Grundlage für das Ausfüllen des Frachtbriefes verwendete der Berufungswerber das internationale Anweisungspapier (dieses war nicht von ihm ausgefüllt worden). Auf diesem Dokument war - neben diversen Vermerken von belgischen und österreichischen Zollbehörden - bezogen auf den gegenständlichen Transport eine Beladung von 22.632 kg eingetragen. Da der Berufungswerber keine Möglichkeit zur Verifizierung der im internationalen Anweisungspapier enthaltenen Angaben hatte, mußte auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen. Der Berufungswerber hat auch glaubhaft gemacht, daß er keine Möglichkeit der Einflußnahme bzw Überwachung eines Wägevorganges in Belgien hatte. Da dem Berufungswerber eine weitergehende "Kontrolle" im gegenständlichen Zusammenhang nicht zumutbar war, liegt in bezug auf die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 38.583 kg bis 40.060 kg die Tatbestandsmäßigkeit (arg. "soweit dies zumutbar ist", § 102 Abs.1 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG) nicht vor.

Der Berufungswerber hat nur die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Ausmaß von 582 kg zu vertreten. In diesem Zusammenhang wird auf einen Erlaß des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (vom 26. Jänner 1988, Zl. 439.706/1-IV/2/88) hingewiesen.

Nach diesem Erlaß wäre bei Überschreitungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von nicht mehr als 2 % gemäß § 21 VStG vorzugehen. Obwohl dieser Erlaß für den O.ö.

Verwaltungssenat nicht verbindlich ist, ist im gegenständlichen Zusammenhang eine analoge Vorgehensweise wegen der diesbezüglich gehandhabten Verwaltungspraxis angebracht.

Der Berufungswerber hat die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Ausmaß von 582 kg in vollem Bewußtsein begangen und diese in Kauf genommen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er selbst die Angabe von 22.632 kg als Gewicht der Ladung in den Frachtbrief eingetragen hat. Der Ausspruch einer Ermahnung wird daher als erforderlich erachtet, um das Bewußtsein des Berufungswerbers im Hinblick auf seine Pflichten als Lenker zu schärfen.

4.3. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß (Punkt I des Spruches) zu entscheiden.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der angeführten Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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