Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167932/12/Br/Ka

Linz, 20.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung von Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Wels-Land, vom 18. Juni 2013, Zl.: VerkR96-1122-2013, nach der am 19. August 2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben; das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 (im Punkt 1) u. 4)  u. Z4 (im Punkt 2) u. 3) VStG eingestellt.

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 iVm Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1 u. Z4, § 51 Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 33/2013 - VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber vier Geldstrafen (80, 40, 80 und 40 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36, 18, 36 u. 18 Stunden) wegen der Übertretungen nach § 11 Abs.1, § 11 Abs.2, § 11 Abs.1 jeweils iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und  § 99 Abs.3 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 ausgesprochen, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe

am 19.12.2012 gegen 17.05 Uhr, in Wels, B1 "Salzburger Straße", aus Gunskirchen kommend Richtung stadteinwärts, als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen x

1.) auf Höhe der Firma "Auto Forstinger" den Fahrstreifen gewechselt (vom rechten auf den linken), ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, gewechselt;

2.) den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten (d.h. er habe nicht "geblinkt");

3.) auf Höhe der Autobahnauffahrt A8 Innkreisautobahn, Auffahrt Richtung Linz,

erneut den Fahrstreifen gewechselt (vom linken wieder auf den rechten) gewechselt zu haben, ohne sich davon zu  überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war;

4.) nach der angeführten Autobahnauffahrt bis auf Höhe der Kreuzung mit der Noitzmühlstraße (sog. "Lutz-Kreuzung?') als Lenker des angeführten Fahrzeuges im Ortsgebiet vorschriftswidrig Fernlicht verwendet, obwohl die Voraussetzungen, unter denen dies zulässig ist, nicht vorlagen.“

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Zu 1) und 3):

Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen vernommenen Privatanzeigelegers sowie der getrennt von diesem vernommenen Beifahrerin, haben diese Zeugen glaubhaft gemacht, dass Sie den Fahrstreifen auf der B1 auf Höhe der Firma Auto Forstinger überraschend vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt haben, ohne sich davon zu überzeugen, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuglenker möglich ist (umgangssprachlich haben Sie den PKW des Privatanzeigelegers "geschnitten"). Auf Höhe der Autobahnauffahrt zur A 8 Innkreisautobahn haben Sie erneut überraschend vor dem PKW des Privatanzeigelegers vom linken wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und diesen "geschnitten", wobei es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre.

 

Zu 2)

Die Zeugin gibt am 29.5.2013 an, dass Sie die beiden Male, als Sie den Fahrstreifenwechsel überraschend durchführten, "keinen eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger wahrgenommen" hat, womit sie ausdrücken will, dass Sie nicht "blinkten". Sie schließt sich den Angaben des Privatanzeigelegers an.

 

Zu 4)

Sie bestritten, dass Sie vorschriftswidrig mit eingeschaltetem Fernlicht bis zur sogenannten "Lutz-Kreuzung" (benannt nach dem dort situierten Möbelhaus) gefahren sind. Der Privat­anzeigeleger sah sich dadurch geblendet. Die Beifahrerin bestätigte in ihrer Vernehmung die Verwendung von Fernlicht.

 

Der Privatanzeigeleger gibt zu, dass er sich an der sog. "Lutz-Kreuzung" ob Ihres eben zuvor gezeigten Fahrverhaltens in einem Zustand der emotionalen Erregung befand und aus diesem Grund Ihnen gegenüber Schimpfworte wählte. Für die darüber von Ihnen gelegte Privatanzeige ist nicht die Verkehrs- sondern die "SichPol"-Abteilung im Hause zur verwaltungsstraf­rechtlichen Beurteilung zuständig.

Zusammengefasst wird festgestellt, dass den Angaben der beiden getrennt vernommenen Zeugen höherer Wahrheitsgehalt zuzumessen war als Ihren Rechtfertigungsangaben.

 

Darüber hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land Folgendes erwogen:

 

Gegenständlich handelt es sich nicht um eine auf einer dienstlichen Wahrnehmung eines Straßenaufsichtsorgans (Verkehrspolizei) beruhende Anzeige, sondern um eine "Privatanzeige" eines Verkehrsteilnehmers, der sich durch Ihren Fahrstil genötigt und gefährdet sah und dies bei der Polizeiinspektion Lambach zur Anzeige gebracht hat.

 

Die genannten Übertretungen der StVO sowie des KFG beruhen auf den Wahrnehmungen, die der Privatanzeigeleger auf der Fahrt von Gunskirchen nach Wels auf der B1 machte. Aufgrund Ihrer für Ihn überraschend durchgeführten Fahrstreifenwechsel (die B1 ist im Bereich der Vorfallsörtlichkeit zweistreifig pro Fahrtrichtung ausgebaut) und in Ermangelung einer rechtzeitigen Signalisierung desselben kam es zweimal beinahe zum Zusammenstoß. Auf seine akustische Signalisierung ("Hupen") haben Sie nicht reagiert, aber auf der Weiterfahrt nach der Autobahnauffahrt zur A9 bis zur sog. "Lutz-Kreuzung" haben Sie ohne eine Notwendigkeit das Fernlicht eingeschaltet. Die Angaben des Privatanzeigelegers wurden von der getrennt als Zeugin vernommenen Beifahrerin bestätigt.

 

Aus Ihren vorgelegten Lichtbildern, die Ihre Rechtfertigungsangaben unterstützen sollen, ergibt sich lediglich, dass an einem PKW Seat, der sich vor Ihnen an besagter "Lutz"-Kreuzung befindet, die Bremslichter aufleuchten, dieser sich Sekundenbruchteile danach ein kurzes Stück bewegt haben muss worauf erneut Bremsleuchter aufleuchten. Aus diesen Bildern alleine kann nicht mit Sicherheit geschlossen werden, ob das Abbremsen des vorderen Fahrzeuges (wie Sie behaupten) vorsätzlicher Natur warum Sie zu behindern (oder zu ärgern) oder dieses Abbremsen verkehrsbedingt ausgelöst war. Aufgrund anderer Fahrzeuge auf dem Bild kann geschlossen werden, dass für Sie beide jedenfalls grünes Licht der Verkehrslichtsignalanlage gegolten haben muss. Jedenfalls kann den Fotos auch nicht entnommen werden, dass der besagte PKW bereits 10 Meter vor der Haltelinie plötzlich zum Stehen kam.

 

Ihre Rechtfertigungsangaben widerlegten nicht die Ihnen zur Last gelegten Übertretungen, die von Ihnen vor der besagten "Lutz-Kreuzung" begangen wurden. Die übermittelten Beweisfotos beziehen sich auf die Situation direkt an der besagten Kreuzung und geben kein eindeutiges Bild darüber ab, ob das Aufleuchten der Bremslichter vorsätzlich in Behinderungsabsicht oder verkehrsbedingt ausgelöst wurde. Durch die getrennte Vernehmung der Beifahrerin als zur Wahrheit verpflichtete Zeugin wurde jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die Ihnen zur Last gelegten Übertretungen fahrlässig von Ihnen begangen wurden.

 

Zur Strafbemessung wird folgendes ausgeführt:

 

§19 VStG regelt die Bemessung der zu verhängenden Strafe. Darin heißt es unter Abs. 1.: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Unstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. In Abs. 2 wird ausgeführt: Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer a) als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als X oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen (...) zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Sie wurden in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.2.2013 auch aufgefordert, Angaben zum Einkommen (etc.) zu machen, diesbezüglich machten Sie jedoch keine Angaben, weshalb von den Schätzangaben auszugehen war.

 

Die verhängten Geldstrafen erscheinen unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen. Straferschwerend sind keine Umstände hervorgekommen.

 

Der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kommt Ihnen zugute (bekannt ist nur eine Übertretung des FSG bzw. des KFG in Hinblick auf Telefonieren, Sie sind also nicht einschlägig vorbestraft). Die verhängten Geldstrafen schöpfen allerdings den Strafrahmen nicht aus und erscheinen angemessen.

 

Die Höhe dieser Geldstrafe sollte ausreichen, Sie in Hinkunft von Normübertretungen dieser Art abzuhalten und Sie anzuleiten, auf andere Verkehrsteilnehmer mehr Rücksicht zu nehmen.

 

Die Entscheidung über die Kosten des Strafverfahrens gründet sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstellen.

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter erhobenen Berufung tritt der Berufungswerber den Schuldsprüchen mit folgenden Ausführungen entgegen:

In umseits bezeichneter Rechtssache habe ich mit meiner Vertretung Herrn x beauftragt und beruft sich dieser auf die ihm erteilte Vollmacht gem. § 8 RAO.

Durch meinen ausgewiesenen Vertreter erhebe ich gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.06.2013, zugestellt am 01.07.2013, Geschäftszeichen: VerkR96-1122-2013, binnen offener Frist

 

BERUFUNG:

 

Das oben bezeichnete Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten.

Als Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrens­vorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und dazu ausgeführt:

 

1.

Die Behörde hat die objektive Tatseite nicht ausreichend ermittelt.

Die Behörde nimmt lediglich die Anzeige des Herrn x als gegeben an, ohne sich ausreichend mit den Fakten und auch meinen Einwendungen und Vorbringen auseinanderzusetzen.

 

Die Annahmen der Behörde gehen von den ungeprüften Behauptungen des Herrn x aus, was zwangsweise bedeutet, dass offensichtlich jeder private Meldungsleger es in der Hand hat, durch seine Aussagen Verurteilungen von anderen Verkehrsteilnehmen herbeizurufen.

 

Die Begehung des angelasteten Deliktes (objektive Tatseite) hat die Behörde nachzuweisen. Die Behörde sieht dies aber anders und hält dies auch noch explizit fest. Auf Seite 3 des Straferkenntnisses in der Begründung führt die Behörde wörtlich aus, dass meine Rechtfertigungsangaben die mir zur Last gelegten Übertretungen nicht widerlegen würden. Dies würde eine unzulässige Umkehrung der Beweisvorschriften bedeuten.

 

Es obliegt der Behörde den Schuldvorwurf lückenlos nachzuweisen. Allfällige Zweifel sind zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen, was im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht getan wurde.

 

Wie die Behörde richtig ausführt, erfolgte die Anzeige nicht aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung sondern aufgrund einer „Privatanzeige eines Verkehrsteilnehmers", wobei die Behörde auch völlig unberücksichtigt lässt, dass ich diesen Verkehrsteilnehmer selbst am 19.12.2012 um kurz nach 17.00 Uhr wegen dessen Fahrverhaltens angezeigt habe.

 

Offensichtlich unter dem Eindruck der diesbezüglichen Inkenntnissetzung des Herrn x hat dieser selbst unbegründet Anzeige gegen mich erstattet.

 

2.

Das gegenständliche Straferkenntnis ist auch mangelhaft begründet.

 

In der Begründung führt die Behörde aus, dass aufgrund der glaubwürdigen Angaben des als Zeugen vernommenen Privatanzeigelegers (x) sowie der getrennt von diesem vernommenen Beifahrerin (x) diese Zeugen glaubhaft gemacht hätten, dass ich den Fahrstreifen auf der B1 auf Höhe der Firma Auto Forstinger überraschend vom linken auf den rechten Fahrstreifen gewechselt hätte, ohne mich davon zu überzeugen, ob dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Fahrzeuglenker möglich sei. Auf Höhe der Autobahnauffahrt zur A8 Innkreisautobahn hätte ich erneut überraschend vor dem Pkw des Privatanzeige­legers vom linken wieder auf den rechten Fahrstreifen gewechselt und diesen „geschnitten", wobei es beinahe zu einer Kollision gekommen wäre.

 

Dazu ist einerseits festzuhalten, dass es unrichtig ist, dass die Zeugin x getrennt vom Privatanzeiger vernommen wurde.

 

Verwiesen sei dazu auf die Niederschrift des Herrn x vom 19.12.2012, dem lediglich angefügt ist, dass die Zeugin x sich den Angaben des Freundes x vollinhaltlich anschließe und selbst gar nicht aussagt!

 

Auch bei der Vernehmung bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 29.05.2013 erfolgte keine unbeeinflusste Einvernahme von Frau x, da diese nur in kurzen Statements die seinerzeitige Aussage ihres Freundes (x) bestätigte.

 

Offensichtlich wurde der Zeugin die Aussage ihres Freundes vorgehalten. Es ist auch völlig unglaubhaft, dass die Zeugin konkrete Erinnerungen an die exakte Uhrzeit sowie an mein Kennzeichen hatte.

 

Diese Art der Vernehmungspraxis bereits bei der Polizei ist nicht geeignet, objektive Aussagen zu erzielen. Sie widersprechen eindeutig der ordnungsgemäßen Beweismittelbeschaffung und sind sohin auch nicht verwertbar.

 

Völlig unberücksichtigt ist meine Verantwortung geblieben. Die Behörde setzt sich auch überhaupt nicht mit meiner Verantwortung auseinander. Es wird lediglich festgehalten, dass meine Rechtfertigungsangaben die mir zur Last gelegten Übertretungen nicht widerlegen würden.

 

Es werden auch die von mir vorgelegten Beweisfotos völlig falsch interpretiert. Diese sind sehr wohl geeignet, meine Darlegungen und meine Anzeige zu unterstreichen. Man erkennt auf den von mir vorgelegten Lichtbildern eindeutig, dass das vor mir befindliche Fahrzeug des Privatanzeigers x wiederholt knapp vor meinem Fahrzeug bremst. Man sieht auch, dass dies offensichtlich unbegründet bei Grünlicht geschieht, da unmittelbar vor dem Fahrzeug x sich kein weiteres Fahrzeug befindet.

 

Weiters sieht man eindeutig, dass der von der Gegenseite behauptete Vorgang, ich hätte vom linken auf den rechten Fahrstreifen geschnitten ebenfalls widerlegt ist. Es zeigt sich eindeutig, dass die Fahrpositionen beider Fahrzeuge auf dem linken der beiden geradeaus führenden Fahrstreifen sich befindet.

So gesehen sind die Fotos, nicht wie von der Behörde behauptet ungeeignet meinen Standpunkt darzulegen, sondern eindeutig ein Nachweis für meine Darlegungen. Es zeigt sich ja auch, dass sich das Fahrzeug „X" vor mir befindet, obwohl ich mich laut Aussagen des Herrn X zweimal vor diesen gesetzt hätte.

 

Zudem berücksichtigt die Behörde auch nicht die widersprüchliche Verantwortung des Anzeigers und der Zeugin. Diese hat bei der Einvernahme am 29.05.2013 angegeben, ich sei ursprünglich vom rechten auf den linken Fahrstreifen gewechselt (erster Vorfall). Diese spricht eindeutig von einem späteren Fahrstreifenwechsel auf Höhe der Autobahnauffahrt A8, wogegen der Anzeiger von einem Fahrstreifen­wechsel zuerst vom rechten auf den linken Fahrstreifen spricht, was die Behörde auch so übernommen hat.

 

Dies ist ein eindeutiger Widerspruch, der auch nicht einem Versprechen, Verschreiben oder sonstigem Irrtum zugeordnet werden kann, zumal die Behörde ja wiederholt die Aussage der Zeugin für die Glaubwürdigkeit des Anzeigers heranzieht.

 

Weiters wird auch nicht darauf eingegangen, dass der Anzeiger ursprünglich (Niederschrift vom 19.12.2012) lediglich angegeben hat, er hätte mich gefragt was dies solle. Es habe noch ein kurzes Wortgefecht gegeben und hätte ich ihm dann noch viel Spaß bei der Nachschulung gewünscht.

 

Tatsächlich hat der Anzeiger die von mir in meiner Anzeige vom 19.12.2012 angeführten Beschimpfungen geäußert und sich überhaupt bedrohlich und aggressiv verhalten.

 

Der Anzeiger versuchte ursprünglich offensichtlich sein Verhalten herabzuspielen. Erst bei seiner Einvernahme am 28.02.2013 gab Herr X zu, dass er in einem aufgeregten Zustand war und mir gegenüber „Worte des Beschimpfens" gewählt habe.

 

Auch dies zeigt schon, dass der Anzeiger hier offensichtlich nicht völlig objektiv seine Darstellung abgibt und versucht, sein eigenes Verhalten in besserem Licht darzustellen und mein Verhalten, das keinesfalls inkorrekt war, als Rechtfertigung für sein Fehlverhalten aufzubauen.

 

Es wird mir auch vorgeworfen, ich hätte nicht geblinkt.

 

Dafür liegt wiederum nur die einseitig gefärbte Aussage des Zeugen X vor.

Wenn die Behörde behauptet, die Zeugin X hätte dies bestätigt, so ist dies unrichtig.

 

Die Zeugin hat lediglich angegeben: „Ob der Angezeigte dabei den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, habe ich nicht wahrgenommen,... Auch beim Fahrstreifenwechsel auf Höhe der Autobahnauffahrt A8 habe ich nicht wahrgenommen, ob der Angezeigte dabei geblinkt hat." Die Zeugin gibt also nicht an, gesehen zu haben, dass ich nicht geblinkt hätte, sondern sie gibt selbst an, dass sie dazu keine Wahrnehmungen gemacht hat.

 

Dies als Begründung für das unterstellte Fehlverhalten meinerseits heranzuziehen, ist mehr als gewagt.

Weiters wird mir im Punkt 4. des Spruches vorgeworfen, ich hätte nach der angeführten Autobahnauffahrt bis auf Höhe der Kreuzung mit der Noizmühlstraße als Lenker des angeführten Fahrzeuges im Ortsgebiet vorschriftswidrig Fernlicht verwendet.

 

Dieser Vorwurf ist völlig widersprüchlich, zumal mir unterstellt wird, ich hätte das Fahrzeug „X" geschnitten und mich dabei vor das Fahrzeug „X" gesetzt, sodass die Betätigung der Lichthupe ja nicht das Fahrzeug „X" getroffen hätte, sondern ein vor mir befindliches Fahrzeug. Ein Betätigen der Lichthupe wäre selbst bei Annahme eines Fehlverhaltens meinerseits völlig unsinnig, zumal das Signal Herrn X nicht erreicht hätte.

 

In Wirklichkeit hat die Behörde überhaupt keine objektiv nachweisbaren und logisch nachvollziehbaren Begründungen dargelegt.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthebt die Behörde nicht der Verpflichtung, ihre Überlegungen entsprechend zu begründen. Die Behörde übernimmt ungeprüft die Aussage des Herrn X, unterstellt unrichtigerweise eine getrennte und unabhängige Aussage der Zeugin X, klärt Widersprüche überhaupt nicht auf, ignoriert meine Aussagen dazu ohne diese objektiv zu überprüfen um dadurch auch zum unrichtigen Ergebnis der Schuld vorwürfe zu kommen.

 

Meine Anzeige wird überhaupt ignoriert. Es wird auch nicht hinterfragt, weshalb ich zum Anzeiger X gesagt haben soll, ich würde ihm „noch viel Spaß bei der Nachschulung wünschen". Dies ist auch ein Hinweis darauf, dass ich zum Vorfallszeitpunkt jedenfalls davon ausgegangen bin, dass nicht ich, sondern der Zeuge X ein Fehlverhalten gesetzt hat, was von der Behörde jedoch als Indiz ebenfalls ignoriert wird.

 

3.

Es wurde auch die Strafbemessung nicht begründet.

 

Die Behörde bezieht sich auf die Zitierung der Gesetzesstellen und führt lediglich aus, dass die verhängten Geldstrafen unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände schuld- und unrechtsangemessen erscheinen würden. Es würden keine straferschwerenden Umstände hervorgekommen sein.

 

Dies stellt keine Begründung dar. Die Verwaltungsbehörde hat die Wertung der Tat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens darzutun, was nicht geschehen ist.

 

Die Begründung der Strafbemessung hat hinsichtlich der relevanten Umstände den wesentlichen Sachverhalt festzustellen und rechtlich zu beurteilen.

 

Neben den objektiven Kriterien sind auch die subjektiven Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

 

Dies ist nicht geschehen.

 

Der Bescheid ist nicht nur vom angenommenen Sachverhalt her unrichtig sondern auch mangelhaft und wird daher zu beheben sein.

 

Ich stelle daher durch meinen ausgewiesenen Vertreter den

 

ANTRAG:

 

Die Berufungsbehörde möge in Stattgebund meiner Berufung

 

a) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass dieses ersatzlos behoben werde und bezüglich des gegen mich eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens die Einstellung verfügen;

in eventu

 

b) das angefochtene Straferkenntnis beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückverweisen;

in eventu

 

c) die verhängte Strafe in eine mildere umwandeln oder ganz nachsehen.

 

Wels, am 10.07.2013                                                                                    x

 

 

2.1. Mit diesen Ausführungen ist der Berufungswerber zum Teil  im Recht!

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt in einem durchnummerierten losen Konvolut zur Berufungsentscheidung vorgelegt; Der Unabhängige Verwaltungssenat ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG durchzuführen.

Beweis erhoben wurde durch auszugsweises Verlesen des erstinstanzlichen Verfahrensaktes und die Sichtung der diesem angeschlossenen Luftbilder. Ferner durch Anhörung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Zeugen G. X und N. X. Auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Sachverhalt:

Eingangs ist festzuhalten, dass dieses Verfahren auf einer Privatanzeige des Zeugen X beruht. Auch der Berufungswerber erstattete ob der aus seiner Sicht wüsten Beschimpfung durch X eine Anzeige, über deren Schicksal auch dem Behördenvertreter nichts bekannt war.

Wie sich im Rahmen der Berufungsverhandlung sehr anschaulich und nachvollziehbar herausstellte, fuhr der Zeuge G. X am 19.12.2012 gegen 17:05 Uhr, aus Gunskirchen kommend auf der Salzburger Straße, etwa einen halben Kilometer vor der so genannten Lutz-Kreuzung auf der B 1 auf der linken Spur. Rechts neben ihm befand sich das Fahrzeug des Berufungswerbers, zu diesem Zeitpunkt etwa auf gleicher Höhe, als dieses in der Folge knapp vor ihm in seine Fahrspur nach links wechselte.

Ob dabei der Fahrtrichtungsanzeiger betätigt wurde konnte aus den Zeugenangaben nicht mit endgültiger Sicherheit geklärt gelten. Der Zeuge R. vermeinte kein Blinkzeichen wahrgenommen zu haben. Die Umspurabsicht müsste hier der Schilderung zur Folge auch ohne Blinken erkennbar gewesen sein.

Demgegenüber konnte sich seine Beifahrerin an ein allfälliges Blinken nicht erinnern bzw. vermeinte nicht darauf geachtet zu haben. Laut den Zeugen habe dadurch deren Fahrzeug abgebremst werden müssen. Der Berufungswerber bestreitet dies.

Nicht darzustellen vermochten die Zeugen R. u. N.  inwiefern sie durch das  Umspuren bei einer Fahrgeschwindigkeit von vielleicht 50 km/h zum Bremsen genötigt worden wären. Da letztlich das rechts fahrende Fahrzeug schneller gewesen sein musste als sie auf der linken Spur, lässt sich jedenfalls eine Bremsnotwendigkeit nicht logisch nachvollziehen. Dies wäre nur denkbar, wenn dies der Anzeiger – was angesichts dessen späteren Emotionalität nicht unwahrscheinlich ist – allenfalls durch „Zumachen“ der Lücke erschwert hätte und letztlich sich als „Verlierer“ fühlte.

In weiterer Folge hat der Zeuge X auf die rechte Fahrspur gewechselt wobei der Berufungswerber dann abermals ohne Blinkzeichen neben ihn fahrend nach rechts umspurte bzw. umzuspuren versucht haben soll, wobei es fast zu einem seitlichen Kontakt mit dem Berufungswerber gekommen wäre. Darauf habe er durch ein Hupzeichen aufmerksam gemacht um dadurch einen allfälligen seitlichen Fahrzeugkontakt zu vermeiden versucht bzw. einen solchen noch verhindert. Quittiert wurde dies laut Zeugen angeblich durch Zeigen des „Vogels“ seitens des Berufungswerbers.

An der sogenannten Lutz-Kreuzung kam dann der Zeuge X wegen des Rotlichtes mit seinem Fahrzeug vor dem Fahrzeug des Berufungswerbers zum Stehen. Er stieg in der Folge aus begab sich zu dem Fahrzeug des Berufungswerbers zurück und machte diesem in unfreundlicher Art gehaltene Vorhalte, nämlich im Hinblick auf das vorherige Fahrverhalten (lt. Berufungswerber beschimpfte er ihn gröblich).

Nachdem die Fahrt auf der B1 wieder fortgesetzt wurde, betätigte der Berufungswerber das Fernlicht und blendete so in das Vorderfahrzeug des X. Diese wiederum stieg, wie er selbst einräumte, als emotionale Reaktion darauf zweimal heftig auf die Bremse, nachdem er und seine Beifahrerin bemerkt hatten, dass sie der Berufungswerber  offenbar von hinten mit einem Handy filmte oder fotografierte. Dies war auch tatsächlich der Fall, wie die zum Akt genommenen Fotos belegen.

Insgesamt ist diese Darstellung von beiden Beteiligten im Grunde übereinstimmend, jedoch im Detail und in der Schilderung des Ablaufes doch anders dargestellt. Dies liegt wiederum in der Natur der Sache, weil Abläufe in einem Weg-Zeit-Gefüge einerseits subjektiv aber auch objektiv eine andere Wahrnehmungsperspektive darstellen.

Insgesamt lässt sich diese Situation als eine sich typischerweise im Straßenverkehr leider viel zu oft vorkommendes Hochschaukeln von Emotionen bezeichnen, die hier letztlich in eine Anzeige bzw. zu beiderseitigen Anzeigen der Beteiligten gipfelte.

 

 

4.1. Daraus lässt sich jedoch kein Nachweis eines einer Strafbarkeit hinreichend relevantem Fehlverhaltens ableiten. So kann einerseits weder das unterbliebene Blinken im Zuge des Fahrstreifenwechsels und eine daraus resultierende Behinderung in einer verkehrsrelevanten Dimension, wobei andererseits das Betätigen des Fernlichtes bzw. Blendens als Motiv für die vorherige Auseinandersetzung gelten kann. Ein plötzliches Abbremsen als Art von Retorsion auf das Bremsen gilt es jedoch als gefährlich und doch deutlich überzogen zu bezeichnen.

Sohin käme jedoch dem nicht zur Anzeige gelangenden zweimaligen Abbremsen des Fahrzeuges durch den Zeugen X eher eine Strafwürdigkeit zu als der kurzfristigen Verwendung des Scheinwerfers (des Fernlichtes) seitens des Berufungswerbers oder einem allenfalls unterbliebenen Anzeigen des Spurwechsels.

Insgesamt reicht hier das im Zuge des Berufungsverfahrens bzw. der Berufungsverhandlung geschöpfte Beweisergebnis für einen Schuldspruch jedenfalls nicht aus so dass letztendlich das zur Last liegende Verhalten als zum Teil nicht bewiesen oder zumindest in einer für ein Strafverfahren nicht erforderlichen Sicherheit nicht erwiesen und zum Teil als nicht strafwürdig gelten konnte.

Selbst der Vertreter der belangten Behörde verwies angesichts dieses Beweisergebnisses auf die vorzunehmende Beweiswürdigung.

 

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.

Nach § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Das wesentliche Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO 1960 liegt in dem Vorwurf, dass der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können (VwGH 22.3.1995, 94/03/0319).

Nur beide Aspekte zusammen erfüllen die Voraussetzung für diese Schutznorm (vgl. ZfVB 1989/1254 mit Hinweis auf VwGH verst. Sen. 3.10.1985, 85/02/0053 u. ZfVB 1986/3/1344).

Wie oben bereits dargelegt liegt kein hinreichend schlüssiges Beweisergebnis vor, welches unter die genannten Tatbestände zu subsumieren wäre, bzw. ist dieses von Umständen begleitet, die es nicht indiziert erscheinen lassen, eine allenfalls bloß suboptimal und vielleicht auch präpotent anmutende Verhaltensweise beim Umspuren bereits als strafbar zu qualifizieren.

 

 

5.2. Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn gemäß Z1, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet und Z4, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten. 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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