Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167956/3/Br/Ai

Linz, 19.08.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch dessen Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Frau x, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, vom 04. Juni 2013, AZ: 0022861/2012, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird  wegen des nicht behobenen Mangels der fehlenden Unterschrift als unzulässig und ebenfalls als verspätet

 

zurückgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.3 u. 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Über den Berufungswerberin wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967  eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 74 Stunden verhängt, wobei ihr im Ergebnis zur Last gelegt wurde, als Zulassungsbesitzerin des Pkw mit dem Kennzeichen x, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 11.6.2013 nicht befolgt zu haben.

 

 

 

 

2. Mit der Berufung vom 8.7.2013 erklärt die Berufungswerberin gegen den  oben bezeichneten Bescheid Berufung erheben zu wollen. Sie benennt sodann eine Person welche zum fraglichen Zeitpunkt im Unternehmen tätig gewesen sei und übermittelt als Beilage einen Verdienstnachweis dieser Person.

Das Rechtsmittel ist mit einer Firmenstampiglie und einer darauf befindlichen unleserlichen Unterschrift gezeichnet.

 

 

 

1.2. Der Berufungswerberin wurde mit h. Schreiben vom 31.7.2013 unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG aufgetragen die genannte Eingabe eigenhändig unterschrieben vorzulegen, wobei auf die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels ebenfalls hingewiesen wurde.

 

 

 

2. Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte hier unterbleiben (§ 51e Abs.1 Z1 VStG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG 1950 berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telefonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Ansuchen als ursprünglich richtig eingebracht.

Damit sind auch solche Mängel, die bisher zur Zurückweisung zu führen hatten, wie etwa das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages oder wie hier – einer fehlenden Unterschrift - einer vorläufig  als Berufung zu qualifizierende und dem Anschein nach dem Berufungswerberin zuzuordnende Eingabe nach § 13 Abs.3 AVG zur Verbesserung zurückzustellen (VwGH 21.6.2001 99/20/0462 mit Hinweis auf VwGH 29.8.2000, 99/05/0041).

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hier dem Berufungswerberin die Mängelbehebung mit h. Schreiben (E-Mail) vom 31.7.2013 mit dem Hinweis aufgetragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer mit einer Woche bestimmten und damit angemessenen Frist zurückgewiesen wird (VwGH 16.12.1998, 96/12/0310).

Der Eingang des per Email an die Berufungswerberin gerichteten Verbesserungsauftrages wurde über telefonische Rückfrage am 31.7.2013 von der Genannten bestätigt. Diesem wurde seitens der präsumtiven Berufungswerberin jedoch nicht nachgekommen. Das vorläufig als Rechtsmittel zu werten gewesene Schreiben wurde ferner erst am 9.7.2013 der Post zur Beförderung übergeben, während bereits am 13.6.2013 für die Berufungswerberin an deren Wohnort hinterlegt worden war.

Eine Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn den gesetzlichen Formvorschriften mangels Klarstellung der Zurechenbarkeit einer Willenserklärung mangels eigenhändiger Unterschrift der Betroffenen (hier der präsumtiven) Berufungswerberin trotz Verbesserungsauftrages nicht entsprochen worden ist (vgl. VwGH 11.5.2009, 2006/18/0170). Hier ist das präsumtive Rechtsmittel auch noch verspätet eingebracht worden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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