Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167972/2/Br/HK

Linz, 19.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 23. Juli 2013, Zl. VerkR96-3152-2013, zu Recht:

 

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

 

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 45 Abs 1 Z 1 VStG und § 103 Abs 2 KFG.

 

zu II: § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Berufungswerberin sinngemäß zur Last gelegt der Aufforderung vom 1.3.2013 wer ihr Fahrzeug am 17.2.2013 um 10:18 Uhr auf der B138 bei Strkm 36,500 gelenkt habe innerhalb der gesetzlichen Frist nicht befolgt zu haben.  Dadurch habe sie gegen § 103 Abs.2 KFG 1960 verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe von 365 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen verhängt wurden.

 

 

 

 

Die Behörde ging dabei von der unbeantwortet gebliebenen Aufforderung aus, welche ihr nach einem ersten gescheiterten Zustellversuch am 1.3.2013, diese am 8.5.2013 ihr abermals an die neue Adresse zugestellt wurde.

Unerwähnt bleibt von der Behörde erster Instanz, dass sie bereits am 1.3.2013 ein gleichartiges Begehren der Berufungswerberin an deren ursprünglichen Adresse in x mit einem nicht mit Zustellnachweis versendeten Schreiben übermittelt hatte.

 

 

1.1.        Die Berufungswerberin wies im Einspruch auf die einschlägige Judikatur betreffend die Unzulässigkeit einer Zweitanfrage hin. Die Behörde erster Instanz ging in ihrer Begründung wohl zu Recht davon aus, dass die Berufungswerberin wegen eines Wohnsitzwechsels dieses Schreiben nicht erhalten habe und begründet damit im Ergebnis zu Recht eine weitere Anfrage. Wohl irrtümlich legt Sie jedoch im Straferkenntnis die Nichtbefolgung der Erstanfrage zur Last.

Damit belastet sie jedoch den Schuldspruch mit Rechtswidrigkeit, weil die Berufungswerberin just die Zustellung dieser Anfrage nicht erwiesen gelten kann.

 

 

2. Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 1.3.2013 wurde die Berufungswerberin  als Zulassungsbesitzerin aufgefordert, binnen zwei Wochen bekannt zu geben, wer das Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Diese ohne Zustellnachweis versendete Aufforderung ist unbeachtet geblieben worden, weshalb am 8. Mai 2013 ein in anderer Formatierung gehaltenes, jedoch auf den Anfragegrund eine inhaltsgleiche Aufforderung mit RSb-Sendung an die Berufungswerberin gerichtet wurde. Diese wurde ihr am 15.5.2013 zugestellt und blieb ebenfalls unbeachtet.  

In der Folge wurde gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung wegen § 103 Abs.2 KFG erlassen und nach deren Einspruch mit entsprechendem Hinweis auf die h. Rechtsauffassung und Einstellung einer nicht näher bezeichneten Verwaltungsübertretung betreffend den Zeitpunkt 29.5.2013 mit Aktenvermerk vom 27.6.2013, nach Gewährung eines mit RSa-Sendung am 28.7.2013 zugestellten Parteiengehörs, welches die Berufungswerberin mit dem „höflichen Hinweis auf ihren Einspruch“ beantwortete, wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

 

3. Der BH von Kirchdorf an der Krems  hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt  sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

 

4. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

4.1. Wie schon im obzit. h. Erkenntnis mit Blick auf § 103 Abs 2 KFG ausgeführt wurde, besagt diese Bestimmung, dass die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen kann (zu verlangen hat), wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

 

4.2. Die Pflicht des Zulassungsbesitzers gem § 103 Abs.2 KFG ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine Einmalige. Folglich wäre, falls die Zustellung der Erstanfrage an die lt. Zentralen Melderegister erst per 18.4.2013 aufgelassenen Wohnadresse in x nicht ins Leere gegangen wäre die Zweitanfrage nicht mehr zulässig gewesen. Da die Zustellung jedenfalls nicht nachgewiesen gelten kann, kann ihr deren Nichtbefolgung jedenfalls nicht zu Last gelegt werden. Es wäre hier allenfalls tatsächlich die nachweislich zugestellte und unbefolgt gebliebene zweite Aufforderung als zulässig zu qualifizieren und demnach diese Unterlassung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG zu ahnden gewesen.

 

Im Straferkenntnis wurde im Gegensatz zur Strafverfügung die nicht nachweislich zugestellte Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 1.3.2013 verfolgt, wobei, wie oben bereits festgestellt, diesbezüglich eine nachweisliche Zustellung an die Berufungswerberin unterblieben war. Das Nichtbeachten einer zweiten Lenkeranfrage bildet nur für den Fall keine Grundlage für eine Bestrafung, wenn bereits eine Aufforderung einer Betroffenen noch an einer aufrechten Meldeadresse zugestellt wurde. War dies nicht der Fall, wie es hier zumindest als möglich scheint, wäre wohl – wie es mit der Strafverfügung auch geschehen ist – die unbeachtet gebliebene Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 8. Mai 2013 zu ahnden gewesen. 

Der Vorwurf hinsichtlich des Verstoßes am 1.3.2013 war jedoch mangels nachgewiesener Zustellung aufzuheben und in diesem Fall das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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