Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101654/5/Bi/Fb

Linz, 14.04.1994

VwSen-101654/5/Bi/Fb Linz, am 14. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Mag. H, vom 17. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28. Oktober 1993, VerkR96/18895/1992+1, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber beantragt die Behebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens und macht geltend, das angefochtene Straferkenntnis sei durch postalische Hinterlegung am 2. November 1993 zugestellt, jedoch wegen Ortsabwesenheit am 13. November 1993 ausgehändigt worden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, daß das angefochtene Straferkenntnis am 28. Oktober 1993 zur Post gegeben und nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 29. Oktober 1993 und am 2. November 1993 beim Postamt 1220 hinterlegt wurde, wobei die Abholfrist am 3. November 1993 begann.

Die Berufung ist mit 17. November 1993 datiert und wurde laut Poststempel am 26. November 1993 zur Post gegeben.

Da die Berufung vom Datum der Hinterlegung ausgehend als verspätet anzusehen war, wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 8. März 1994 aufgefordert, eine Stellungnahme dahingehend abzugeben und durch geeignete Unterlagen zu belegen, ob er am 29. Oktober 1993 und 2. November 1993 wegen Ortsabwesenheit von der Hinterlegung keine Kenntnis erlangen konnte und gegebenenfalls, wann er an seine Adresse zurückgekehrt sei.

Dieses Schreiben wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 10. und 11. März 1994 beim Postamt hinterlegt, wobei die Abholfrist mit 12. März 1994 begann.

Bislang hat sich der Rechtsmittelwerber in keiner Weise dazu geäußert, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat gemäß seiner Ankündigung berechtigt ist, aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen ist, wobei die Frist für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt; es sei denn, es ergibt sich, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte; doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.

Mai 1988, 88/02/0010 ausgesprochen, daß es für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung genügt, daß der Beschwerdeführer zumindest am Tag des ersten Zustellversuchs an seiner Abgabestelle anwesend ist, und so davon Kenntnis erlangen konnte, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Behauptet eine Partei, von einem Zustellvorgang infolge Abwesenheit von ihrer Abgabestelle keine Kenntnis erlangt zu haben, so trifft die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung der Richtigkeit dieser Behauptungen.

Die Partei ist auch nicht verpflichtet, von vornherein alle Umstände anzuführen, aus denen sich die Rechtzeitigkeit ihrer Verfahrenshandlung ableitet. Sie ist aber verpflichtet, einer Aufforderung der Behörde zur Mitwirkung an der Ermittlung des zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebenden Sachverhaltes nachzukommen. Sie hat es in Kauf zu nehmen, daß eine Verletzung dieser Verpflichtung dazu führen kann, daß die Behörde - mangels ihr bekannter und auch ohne Mitwirkung der Partei zugänglicher, für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit maßgebender tatsächlicher Umstände - von der nach der übrigen Aktenlage gegebenen Verspätung ausgeht.

Der Rechtsmittelwerber hat lediglich behauptet, wegen Ortsabwesenheit das angefochtene Straferkenntnis erst am 13.

November 1993 ausgehändigt erhalten zu haben, ohne sich diesbezüglich näher zu äußern oder Beweismittel anzubieten oder vorzulegen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 21. Februar 1990, 89/02/0201 ua) kann mit der bloßen Behauptung einer Ortsabwesenheit ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden.

Da der Rechtsmittelwerber auf das entsprechende Schreiben nicht reagiert hat, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß nach der Aktenlage von der Verspätung des Rechtsmittels auszugehen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum