Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222610/8/Bm/TK

Linz, 01.08.2013

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen  das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.5.2012, Ge-96-15-2012,  wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.6.2013 zu Recht erkannt:

 

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der im 4. Absatz des Spruches enthaltene Tatvorwurf („die Filteranlage ... . ...kann jedoch lediglich der Brandwiderstandsklasse „brandhemmend“ zugeordnet werden.“) zu entfallen hat.

Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 240 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 37 Stunden, herabgesetzt wird.

 

  1. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 24 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 idgF (VStG).

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.5.2012, Ge96-15-2012, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 360 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z 25 GewO 1994 iVm Auflagepunkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Zl. Ge20-27-1957, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Gewerbeinhaber (Tischler) zu verantworten, dass am 19.4.2012 die Tischlereibetriebsanlage im Standort x, x, betrieben wurde, wobei die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Zl.: Ge20-27-1997-La/Au, nicht eingehalten wurde:

 

Die Auflage unter Punkt 4 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, ZI.: Ge20-27-1997-La/Au, lautet:

 

„Die Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes der neuen Filteranlage und des Spänesilos sind brandbeständig und die Abschlüsse brandhemmend auszuführen. Bei Brandschutztüren ist die Schließvorrichtung zu aktivieren. In der Rückluftführung ist eine Brandschutzklappe K90 einzubauen. Wanddurchbrüche sind brandbeständig abzumauern. Für den Silo ist eine Trockenlöschleitung mit einem C-Rohranschluß zu installieren."

 

Die Filteranlage wurde zwar im Bereich des situierten Spänesilos angeordnet, jedoch verfügt diese Räumlichkeit lediglich an drei Seiten über brandbeständige Umfassungsbauteile. Es wurde zwar eine Brandschutzverkleidung bei den Fenstern im Aufstellungsraum angeordnet, diese kann jedoch lediglich der Brandwiderstandsklasse "brandhemmend“  zugeordnet werden.

 

Für den Silo ist keine Trockenlöschleitung mit C-Rohranschluss installiert worden.

In der Rückluftführung ist lediglich eine Brandschutzklappe K30 anstatt einer Brandschutzklappe K90 eingebaut worden.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, die Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes der neuen Filteranlage und der Brikettierpresse seien an drei Seiten brandbeständig; die Abschlüsse seien brandhemmend ausgeführt. Die Brikettierpresse mit aufgesetztem Zyklon habe einen runden Blechbehälter, wo kontinuierlich Späne zu Briketts verpresst würden. Ein Zyklon könne nicht als Spänesilo bezeichnet werden.

Zur Trockenlöschleitung mit C-Rohranschluss werde angegeben, dass das Kombigerät des Bw ähnlich einem Entstauber sei und einen Anschlussdurchmesser von 200 mm aufweise. Bei einem Entstauber von 200 mm Durchmesser sei eine ortsfeste Löscheinrichtung nicht erforderlich. Darüber hinaus genüge auch eine Brandschutzklappe K30.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt, insbesondere in die Niederschrift vom 19.4.2012 über die durchgeführte Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der der Bw und sein anwaltlicher Vertreter anwesend waren und gehört wurden. Weiters einvernommen wurden Herr x, x, sowie Herr x, x, Abt. x, als sachverständige Zeugen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bw betreibt als Gewerbeinhaber im Standort x, x, eine Tischlereibetriebsanlage, für welche mehrere Betriebsanlagengenehmigungsbescheide vorliegen.

So wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 6.6.1997, Ge20-27-1997, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch Einbau einer Spritzabsaugung und Späneabsauganlage erteilt und unter Auflagepunkt 4 Folgendes vorgeschrieben:

 

Die Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes der neuen Filteranlage und des Spänesilos sind brandbeständig und die Abschlüsse brandhemmend auszuführen. Bei Brandschutztüren ist die Schließvorrichtung zu aktivieren. In der Rückluftführung ist eine Brandschutzklappe K90 einzubauen. Wanddurchbrüche sind brandbeständig abzumauern. Für den Silo ist eine Trockenlöschleitung mit einem C-Rohranschluss zu installieren.

 

Am 19.4.2012 wurde bei der gegenständlichen Tischlereibetriebsanlage durch die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach eine gewerbebehördliche Überprüfung im Beisein eines gewerbetechnischen und eines maschinenbautechnischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass dem Auflagepunkt 4 des Genehmigungsbescheides vom 6.6.1997 nicht zur Gänze entsprochen wurde.

So wurde für den Silo keine Trockenlöschleitung mit C-Rohranschluss installiert und ist in der Rückluftführung lediglich eine Brandschutzklappe K30 anstatt einer Brandschutzklappe K90 eingebaut worden.

 

Das hier entscheidungswesentliche Beweisergebnis stützt sich auf das Vorbringen des Bw und die Feststellungen der Amtssachverständigen im Zuge der Überprüfungsverhandlung am 19.4.2012, welche niederschriftlich festgehalten sind sowie deren Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Vom Bw selbst wird die Nichterrichtung der Trockenlöschleitung und der Einbau der Brandschutzklappe K30 auch nicht bestritten, allerdings die Notwendigkeit der Vorschreibung in Frage gestellt. 

 

Der vom Bw beantragte Lokalaugenschein sowie die Befragung eines unabhängigen Gutachters zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Auflage ohne jede technische Notwendigkeit vorgeschrieben wurde, ist nicht erforderlich, da die in Rede stehende Auflage rechtskräftig ist.

 

Zum Vorwurf, „bei den Fenstern im Aufstellungsraum sei zwar eine Brandschutzverkleidung angeordnet worden, diese könne jedoch lediglich der Brandwiderstandsklasse „brandhemmend“ zugeordnet werden“, wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung Folgendes ausgeführt: „Unter Umfassungsbauteile des Aufstellungsraumes im Auflagepunkt 4 sind sämtliche Umfassungswände, also auch Boden und Decke gemeint. Die Auflage ist so zu verstehen, dass die Brandbeständigkeit nur solche Umfassungsbauteile betrifft, die keine Öffnungen aufweisen. Im gegenständlichen Filterraum sind jene Umfassungsbauteile, die keine Öffnungen aufweisen, auch brandbeständig ausgeführt. Es sind dies die drei Seiten, die nicht Richtung Hof gehen und auch Wand und Decke. Der Auflagepunkt, die Abschlüsse sind brandhemmend auszuführen, ist so gemeint, dass eben jene Teile, die eine Öffnung aufweisen, wie Türe und Fenster, brandhemmend ausgeführt werden müssen“.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:           

 

5.1. Gemäß 367 Z 25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs. 1 oder § 84 d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der im Genehmigungsbescheid vom 6.6.1997 vorgeschriebene Auflagepunkt 4 betreffend Trockenlöschleitung mit C-Rohranschluss und Brandschutzklappe K 90 vom Bw zum Tatzeitpunkt nicht eingehalten wurde.

Dies wird vom Bw auch nicht bestritten, sondern vorgebracht, dass diese Vorschreibung zur Gewährung der Schutzinteressen nicht erforderlich bzw. mit anderen (gelinderen) Maßnahmen dieser Schutz erreichbar ist.

 

Diesem Vorbringen steht jedoch die diesbezüglich eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen. Demnach ist der Tatbestand des § 367 Z25 leg. cit. erfüllt, wenn eine in einem über die Genehmigung einer Betriebsanlage oder deren Änderung ergehenden Bescheid vorgeschriebene Auflage nicht eingehalten wird. Ob die Auflage zur Erzielung des angestrebten Schutzzweckes notwendig war, ist dagegen vom Tatbestand nicht umfasst (vgl. VwGH 31.3.1992, 92/04/0003). Im Erkenntnis vom 10.12.1991, 91/04/0053 hat der Verwaltungsgerichtshof in die gleiche Richtung gehend ausgesprochen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der in einem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid oder in einem nach § 79 GewO 1994 ergangenen Bescheid enthaltenen Auflagen im Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zu überprüfen ist.

 

Die gegenständliche Auflage ist jedenfalls in Rechtskraft erwachsen und vom Bw als Anlageninhaber im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur auch einzuhalten.

 

Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vorschreibung einer Auflage nicht mehr vorliegen, sieht die Gewerbeordnung nämlich das Verfahren nach § 79 c GewO 1994 vor, welches auf Antrag des Anlagenbetreibers einzuleiten ist. Erst nach bescheidmäßiger Aufhebung einer Auflage entfällt auch die Verpflichtung zur Einhaltung für den Anlagenbetreiber.

 

Da im gegenständlichen Fall zum Tatzeitpunkt Auflagepunkt 4 (hinsichtlich der vorgeschriebenen Trockenlöschleitung und Brandschutzklappe) des angeführten Bescheides nicht eingehalten wurde und auch kein Bescheid nach § 79c GewO 1994 vorgelegen ist, hat der Bw als Anlagenbetreiber die ihm diesbezüglich vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

Was den Vorwurf der lediglich brandhemmenden Ausführung der Brandschutzverkleidung bei den Fenstern im Aufstellungsraum betrifft, ist auszuführen, dass dieser im Grunde der hierzu ergangenen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen in der Berufungsverhandlung (siehe dazu unter 4.1.) nicht aufrecht erhalten werden kann. Die diesbezüglichen Feststellungen lassen nicht erkennen, dass die der Brandwiderstandsklasse „brandhemmend“ zuzuordnende Ausführung der Brandschutzverkleidung bei den Fenstern einen Verstoß gegen den in Rede stehenden Teilauflagepunkt darstellt.  

 

Soweit sich der Bw gegen die Beiziehung der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beteiligten Amtssachverständigen wendet, ist auszuführen, dass nach der VwGH- Judikatur ein Sachverständiger, der an dem Beweisverfahren in einer unteren Instanz teilgenommen hat, in dieser Eigenschaft auch in höherer Instanz gehört werden darf (VwGH 4.9.1989, 89/09/0055, 17.5.2001, 97/07/0224 ua.).

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismittel zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Ein solcher Entlastungsbeweis ist vom Bw nicht geführt worden. Soweit der Bw vermeint, die Auflage sei aus technischer Sicht nicht erforderlich und könne die Nichterfüllung demgemäß dem Bw auch nicht zum Verschulden gereichen, wird auf die Ausführungen unter 5.2. verwiesen.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 360 Euro bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt. Bei der Strafbemessung ging die Behörde von einem jährlichen Nettoeinkommen von zirka 6.500 Euro, Besitz eines Einfamilienhauses und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus. Als erschwerend wurde das Vorliegen zweier einschlägiger Vorstrafen gewertet, als mildernd wurden keine Umstände gesehen. Berücksichtigt wurde zudem, dass durch diese Verwaltungsübertretung der Schutzzweck der Auflage im erheblichen Ausmaß gefährdet wurde.

 

Grundsätzlich ist nicht davon auszugehen, dass die Erstinstanz damit den ihr zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.

Durch die Tat wird eben das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von gewerbebehördlichen Bescheidauflagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage und die Wahrung der Schutzinteressen gewährleisten sollen, gefährdet. Bei der Strafbemessung ist allerdings vorliegend zu berücksichtigen, dass der Tatvorwurf eingeschränkt wurde, weshalb die Geldstrafe herabzusetzen war.

Eine weitergehende Herabsetzung der Geldstrafe war aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich.

 

7. Der Kostenausspruch ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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