Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281441/12/Kl/TK/BRe

Linz, 01.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land   vom 29. Juni 2012, Ge96-30-1-2011, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. März 2013 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 stattgegeben, das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird der Berufung insofern stattgegeben, als von der Fortführung des Strafverfahrens abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

 

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und Z4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 29. Juni 2012, Ge96-30-1-2011, wurde über den Berufungswerber in drei Fällen je eine Geldstrafe von 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach 1. § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, und 2. und 3. je § 3 Abs. 1 BauKG verhängt und Folgendes zur Last gelegt:

Sie sind Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, TOP x, KG x, und gelten als Bauherr der Baustelle Neubau Wohnhausanlage, x, TOP x, im Sinne des Bauarbeitenkoordinationsgesetz - BauKG, BGI. I Nr. 37/1999 idgF und demnach als Beschuldigter in diesem Verfahren.

 

Folgender Sachverhalt wurde anlässlich einer Baustellenbesichtigung am 11. November 2010 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels auf der Baustelle x (Neubau Wohnhauslage Top x) festgestellt:

 

Von der Zimmerei wurde der Dachstuhl und von der Dachdeckfirma die Dachdeckung auf den bereits errichteten Rohbau aufgebracht. Der Rohbau wurde von der Firma x GmbH in x errichtet. Am Tag der Inspektion wurden Erdarbeiten von einem Erdbauunternehmen mit Arbeitnehmern der Firma x GmbH durchgeführt. Im Zeitraum vor der Inspektion wurden jedenfalls Bauarbeiten in größerem Umfang durchgeführt.

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

1.) Der Bauherr hat nicht dafür gesorgt, dass die verschiedenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbstständigen Zugang     zum     Sicherheits-     und     Gesundheitsschutzplan     (SiGe-Plan) haben.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 7 Abs. 7 BauKG dar, wonach der Bauherr dafür zu sorgen hat, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

 

2.) Der Bauherr hat keinen Baustellenkoordinator für die Ausführung des Bauwerkes bestellt.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs. 1 BauKG dar, wonach der Bauherr für die Ausführung des Bauwerkes einen Baustellenkoordinator zu bestellen hat.

 

3.) Der Bauherr hat keinen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase bestellt.

 

Dies stellt eine Übertretung des § 3 Abs. 1 BauKG dar, wonach der Bauherr für die Vorbereitungsphase des Bauwerkes einen Planungskoordinator zu bestellen hat.“

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass bestritten werde, dass zum Zeitpunkt der Baustellenbesichtigung am 11.11.2010 überhaupt Bauarbeiten am Objekt und Erdarbeiten am Grundstück des Bauherrn stattgefunden hätten. Auch stehe der Berufungswerber in keinerlei Zusammenhang mit der Errichtung benachbarter Objekte. Vielmehr handle es sich beim gegenständlichen Hausbau um eine Kleinbaustelle, nämlich Errichtung eines Einfamilienhauses, bei dem weder die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage betrage noch mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt wären bzw. der Umfang mehr als 500 Personentage übersteigen würde. Verpflichtungen zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie zur Vornahme einer Vorankündigung bestünden daher nicht. Es sei darauf Rücksicht genommen worden, dass lediglich ein Professionist auf der Baustelle Arbeiten tätigt, niemals mehrere Arbeitnehmer von verschiedenen Professionisten. Es habe sich der Berufungswerber daher allenfalls in einem Rechtsirrtum befunden, dass die gegenständliche Kleinbaustelle nicht unter die Bestimmungen des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes falle.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. März 2013, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge Arbeitsinspektor DI x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

Am 11.11.2010 wurde durch AI DI x eine Überprüfung der Baustelle Neubau der Wohnhausanlage x, TOP x, vorgenommen. Es wurde festgestellt, dass der Rohbau bereits errichtet war. Der Dachstuhl und die Dachdeckung war aufgebracht. Es war keine Vorankündigung nach dem BauKG erfolgt und kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) auf der Baustelle. Auch war kein Baustellenkoordinator und kein Planungskoordinator bestellt.

Der Berufungswerber ist Miteigentümer des Grundstückes Nr. x, EZ x, KG x, auf welchem das Objekt TOP x errichtet wurde. Mit Werkvertrag vom 21.5.2010, Annahme am 26.7.2010, wurde die x GmbH, x, mit der Errichtung des genannten Bauobjektes beauftragt. Vereinbart zur Bauausführung wurde, dass die Firma x als Generalunternehmer auftritt und qualifizierte Unternehmen mit der Ausführung der Bauarbeiten beauftragt. Das Haus wird auf dem vom Käufer zur Verfügung gestellten Grundstück errichtet. Der Auftrag wird direkt durch die Firma x GmbH abgewickelt und ist sie berechtigt, Teilaufträge an konzessionierte Subfirmen ohne gesonderte Zustimmung zu vergeben. Weiters wurden als zusätzliche Leistungen an den Käufer die Einreichplanung für alle Grundrisse und Ansichten des Gebäudes, die einmalige Planänderung des Einreichplanes, sämtliche Amtsgespräche mit der Gemeinde, Bauamt, Energieversorger, Landesregierung, Beaufsichtigung der ausführenden Firmen für die Einhaltung des vertraglich vereinbarten Baufortschrittes und vereinbarter Fixpreis laut Leistungsbeschreibung vereinbart. Es wurden dem Käufer allgemeine Auftragsbedingungen ausgehändigt, welche unter Punkt 3 „Planungs- und Baukoordinator“ ausführen: „Im Baukoordinationsgesetz ist die Bestellung eines Planungs- und Baukoordinators geregelt. Werden auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer oder Arbeitgeber tätig, so hat der Bauherr einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen. Dieselbe Person kann Planungs- und Baustellenkoordinator sein.“ Die Einreichplanung wurde von der x GmbH vorgenommen und war Bauwerber die Firma x GmbH, x. Auch die Baubeginnsanzeige bzw. Baufortschrittsmeldungen wurden durch die Firma x GmbH durchgeführt.

Konkret standen verschiedene Haustypen zum Kauf zur Auswahl. Das Grundstück wurde von einem anderen Grundeigentümer erworben. Es wurde von der Firma x der Rohbau sowie Dachstuhl und Dach errichtet. Der Berufungswerber hat sich dann von der Firma x noch den Innenputz und Estrich machen lassen. Alle übrigen Arbeiten hat er dann selbst gemacht. Beim Vertragsgespräch wurde über Pläne gesprochen und auch ausdrücklich gefragt, ob sich der Berufungswerber um etwas kümmern muss oder ob er etwas veranlassen muss. Es wurde immer geantwortet, dass er sich um nichts zu kümmern brauche. Auch wurde er nicht auf die AGB’s hingewiesen und auch nicht auf besondere Pflichten als Bauherr. Der Berufungswerber wurde auch nie informiert, wann welche Arbeiten konkret durchgeführt werden. Er wurde nie informiert, wann Erdarbeiter oder Maurer usw. auf die Baustelle kommen. Am 11. November war er selbst nicht auf der Baustelle. Die Firma x hat alle Veranlassungen getroffen, sie war auch beim Grundkauf dabei und hat auch das Förderansuchen und die Abwicklung erledigt bis hin zum Energieausweis, den die Firma x besorgt und überreicht hat. Es wurde auch von der Firma x versichert, dass alles von x gemacht wird, also die Planung, die Einreichung und dergleichen. Auf die allgemeinen Auftragsbedingungen bzw. die einzelnen Punkte wurde nicht hingewiesen und wurde immer wieder erklärt, dass man sich um nichts zu kümmern brauche. Es wurde dies auch so bei der Baustellenabwicklung praktiziert, nämlich dass nicht über den Baufortschritt oder gewisse Maßnahmen auf der Baustelle unterrichtet wurde und auch keine Arbeiten vom Berufungswerber vergeben werden konnten und auch keine Eingriffsmöglichkeit hier bestand. Bis zur Fertigstellung des Rohbaues samt Herstellung des Dachstuhls und der Dacheindeckung, was Gegenstand des Vertrages mit der Firma x war, wurden keine Eigenleistungen durchgeführt und keine Unternehmen durch den Berufungswerber beauftragt.

Das Haus TOP x, nunmehr x, war das Haus, mit dem begonnen wurde, also das erste Haus. Der Rohbau war bereits im Oktober 2010 fertiggestellt, nämlich inkl. Dachstuhl und Dacheindeckung.

Für die Errichtung eines Einzel-Einfamilienhauses bzw. für die Errichtung der Hälfte des Doppelreihenhauses sind sicher nicht 20 Arbeitnehmer gleichzeitig angefallen. Auch ist für die Errichtung eines solchen Hauses der Umfang von 500 Personentagen nicht gegeben, sondern von einer geringeren Anzahl auszugehen. Ein Einzelhaus verfügt über 3 Geschoße mit je 60 , also 120 Wohnfläche und zusätzlich 60 Keller. Auch eine Doppelhaushälfte verfügt etwa zwischen 100 bis 120 Wohnfläche.

 

4.2. Dieser Sachverhalt stützt sich auf die im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere auch Werkvertrag samt AGB’s, sowie die Aussagen des einvernommenen Zeugen und des Berufungswerbers selbst anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ergaben sich im Wesentlich hinsichtlich dieses Sachverhaltes keine Widersprüche. Die Vertragserrichtung und Aufklärung des Berufungswerbers als Bauherrn erfolgte wie auch in gleichgelagerten Fällen, die ebenfalls in der verbundenen Verhandlung betreffend das gleiche Gesamtbauprojekt abgehandelt wurden, nämlich dass auf spezielle Bauherrnpflichten nicht hingewiesen wurde und immer wieder betont wurde, dass keine Veranlassungen vom Berufungswerber als Bauherrn zu treffen sind und alles von x besorgt werde. Dies wurde auch von den übrigen die benachbarten Objekte betreffenden Bauherrn bestätigt.

Ob hingegen konkret an dem Grundstück gearbeitet wurde bzw. Arbeitnehmer angetroffen wurden, und welche Arbeiten konkret durchgeführt wurden, ist für das Verwaltungsstrafverfahren und die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht relevant. Es waren daher diesbezügliche Feststellungen nicht erforderlich und daher auch nicht erforderlich, weitere Beweise aufzunehmen. Die diesbezüglichen Beweisanträge konnten daher abgelehnt werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 7 Abs. 1 Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 idF BGBl. I Nr. 42/2007, hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass vor Eröffnung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird für Baustellen, für die eine Vorankündigung gemäß § 6 erforderlich ist und für Baustellen, auf denen Arbeiten zu verrichten sind, die mit besonderen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer verbunden sind.

Gemäß § 7 Abs. 7 BauKG hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass die betroffenen Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer sowie die auf der Baustelle tätigen Selbständigen Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben.

Gemäß § 6 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr eine Vorankündigung zu erstellen für Baustellen, bei denen voraussichtlich

1. die Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf denen mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden, oder

2. deren Umfang 500 Personentage übersteigt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes, insbesondere gestützt auf die Aussage des sachverständigen Zeugen des Arbeitsinspektorates, war für die Errichtung des Einzelhauses – wie für die Errichtung einer Hälfte des Doppelreihenhauses – weder die Voraussetzung gegeben, dass mehr als 20 Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt werden noch dass der Umfang von 500 Personentagen überstiegen wird. Es war daher keine Vorankündigung gemäß § 6 Abs. 1 BauKG zu erstellen und daher auch gemäß § 7 Abs. 1 BauKG kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan für die Baustelle zu verfassen. Der Berufungswerber als Bauherr hat daher auch nicht den Zugang zu gewährleisten. Es hat daher der Berufungswerber die Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 7 iVm § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG nicht begangen.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

Es war daher hinsichtlich des Spruchpunktes 1 das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

 

5.2. Zu den Spruchpunkten 2 und 3:

Gemäß § 2 Abs. 1 BauKG ist Bauherr im Sinne dieses Bundesgesetzes eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, in deren Auftrag ein Bauwerk ausgeführt wird.

Gemäß § 3 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden, einen Planungskoordinator für die Vorbereitungsphase und einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase zu bestellen.

Gemäß § 3 Abs. 4 BauKG hat die Bestellung des Planungskoordinators zu Beginn der Planungsarbeiten, die Bestellung des Baustellenkoordinators spätestens bei Auftragsvergabe zu erfolgen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 BauKG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Bauherr die Verpflichtungen nach § 3, § 4 Abs. 1, § 6, § 7 oder § 8 dieses Bundesgesetzes verletzt.

 

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber das Bauwerk in Auftrag gegeben hat und daher Bauherr im Sinn des BauKG ist. Es war daher für die Vorbereitungsphase zu Beginn der Planungsarbeiten ein Planungskoordinator, für die Ausführungsphase, spätestens bei Auftragsvergabe ein Baustellenkoordinator zu bestellen. Weder ein Planungskoordinator noch ein Baustellenkoordinator waren am bzw. bis zum 11.11.2010 bestellt. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gegeben.

Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles war aber konkret zu berücksichtigen, dass mit Vertragsabschluss zur Errichtung des Hauses von der auftragnehmenden Firma x sämtliche Arbeiten und Leistungen, die mit der Herstellung des Objektes verbunden sind, von dieser Firma übernommen wurden. Auch wurde im Zuge der Vertragsgespräche und der Vertragserrichtung nicht auf die Notwendigkeit hingewiesen, dass der Hauserwerber Bauherrenpflichten hätte und insbesondere einen Planungskoordinator und einen Baustellenkoordinator selbst zu bestellen hätte. Es wurde vielmehr über mehrmaliges Befragen durch den Berufungswerber als Hauserrichter an die Firma x von dieser immer wieder bekräftigt, dass der Berufungswerber nichts zu veranlassen hätte und dass ihn keine besonderen Verpflichtungen treffen würden. Vielmehr hat sich der Berufungswerber gerade deshalb an die Firma gewandt und den Auftrag erteilt, weil er rund um den Hausbau nicht kundig ist und daher einen Professionisten heranziehen wollte. Auch wurden sonst sämtliche Behördengänge von der Firma x erledigt und auch sonstige Pflichten des Hauserrichters wie z.B. Einholung eines Energieausweises von der Firma übernommen. Wenn auch nicht gleichzeitig Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber auf so einer Baustelle der Errichtung einer Doppelhaushälfte erforderlich sind, so war dennoch nach Baufortschritt das Arbeiten verschiedener Gewerke und daher verschiedener Professionisten bzw. Arbeitgeber erforderlich. Es war daher grundsätzlich die Bestellung eines Planungskoordinators und Baustellenkoordinators erforderlich. Andererseits war der Umfang je Einzelobjekt nicht in dem Ausmaß, wie es üblicherweise das BauKG vor Augen hat.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn diese geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die besonderen Umstände des Einzelfalls erlauben es, von der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG Gebrauch zu machen. Gleichzeitig erscheint es aber dem Oö. Verwaltungssenat erforderlich, den Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass ein diesbezügliches Verhalten grundsätzlich rechtswidrig ist und eine nochmalige Tatbegehung ihn nicht vor Strafe schützt. Es war daher erforderlich, den Berufungswerber zu ermahnen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte, entfallen Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Dr. Ilse Klempt

 

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