Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301286/7/SR/WU

Linz, 21.08.2013

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, X, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Juni 2013, GZ. S-15.650/13-2, wegen einer Übertretung nach dem Polizeistrafgesetz, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG iVm.

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. Juni 2013, GZ. S-15.650/13-2, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 60,-- Euro sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.

 

Die belangte Behörde führt dabei folgenden Tatvorwurf aus:

Sie haben am 06.04.2013, um 23.30 Uhr, in X, durch lautstarkes Schimpfen, ungebührlicherwiese störenden Lärm erregt, denn der Lärm ist für das menschliche Empfinden unangenehm in Erscheinung getreten du die Lärmerregung ließ jene Rücksichtnahme vermissen, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden kann.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 3 Abs. 1 .Pol.StG

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, dem Bw zugestellt durch Hinterlegung am 13. Juni 2013, richtet sich die vorliegende Berufung vom 8. Juli 2013.

 

Darin gibt der Bw ua. an, dass er sich nicht erinnern könne, dass er an dem genannten Tag eine Polizeikontrolle gehabt habe. Er wolle außerdem wissen, wer ihn in dieser Sache angezeigt habe.

 

2.1. Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Oö. Verwaltungssenat erhob Beweis durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt und tätigte darüber hinaus eine Anfrage beim Postamt X, wann das mit RSa zugestellte Straferkenntnis behoben worden sei.

 

Das Postamt teilte mit E-Mail vom 23. Juli 2013 mit, dass die Abgabe des RSa-Briefes nicht mehr feststellbar ist; wahrscheinlich Rücksendung an die Behörde am 1. Juli 2013.

 

Mit Schreiben vom 22. Juli 2013 wurde dem Bw mitgeteilt, dass seine Berufung nach Aktenlage offenkundig verspätet ist. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben und u.a. eine allfällige Ortsabwesenheit zum Hinterlegungszeitpunkt glaubhaft zu machen.

 

Am 13. August 2013 wurde der RSb-Brief mit dem Vermerk „Nicht behoben“ an den Oö. Verwaltungssenat zurückgesendet.

 

2.2.2. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung als verspätet zurückzuweisen ist, entfiel gemäß § 51e Abs. 2 VStG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter den Punkten 1.1., 1.2. und 2.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus.

 

2.4. Da im angefochtenen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingelangte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das angefochtene Straferkenntnis an der Abgabestelle durch Hinterlegung zugestellt worden ist. Als Beginn der Abholfrist wurde der 13. Juni 2013 festgesetzt. Mängel bei der Hinterlegung wurden weder behauptet noch sind solche hervorgekommen. Die Rechtsmittelfrist endete somit am 27. Juni 2013.

 

Der Bw hat die vorliegende Berufung jedoch erst am 4. Juli 2013 der Post zur Beförderung übergeben.

 

Es ist sohin unbestritten, dass die in § 63 Abs. 5 VStG iVm. § 32 Abs. 2 normierte Frist für die Einbringung der Berufung überschritten wurde.

 

3.3. Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass die in Rede stehende Berufung – ohne auf die darin enthaltenen Vorbringen eingehen zu können - als verspätet zurückzuweisen war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt unterschrieben werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Stierschneider

 

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