Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522606/41/Sch/AE

Linz, 26.06.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, geb. x, x, x x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. x, xplatz x, x x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 31. Mai 2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 25. August 2010 und am 27. Oktober 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 31. Mai 2010, Zl. VerkR21-138-2010/BR,

   I.   Herrn x gemäß § 24 Abs.1 FSG die von MeU Jindrichuv Hradec am 07.04.2008 unter der Zl. 66802/000, ED 484481 ausgestellte tschechische Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, BE und CE wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 19 Monaten ab 17.03.2010 bis 17.11.2011 entzogen und ihm für diesen Zeitraum das Recht aberkannt, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen (§ 30 Abs.1 FSG).

  II.   Gleichzeitig ausgesprochen, dass Herrn x gemäß § 25 Abs.1 und Abs.3 FSG vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

 

 

III.  Herrn x gemäß § 32 Abs.1 FSG das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung – gerechnet ab Zustellung des Bescheides – verboten.

 IV.    Herrn x gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgetragen, sich auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen.

  V.  Weiters wurde er gemäß § 24 Abs.3 FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen; im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung ist auch eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einzuholen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnung.

 VI.     Der Führerschein ist unverzüglich bei der Behörde abzuliefern (§ 29 Abs.3 FSG).

VII.    Die aufschiebende Wirkung einer auffällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG aberkannt.

 

2.   Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat mit Erkenntnis vom 22. November 2010, VwSen-522606/24/Sch/Th über die oben angeführte Berufung in der Form entschieden, als aus Anlass der Berufung die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, der Aberkennung des Rechtes, von einem weiteren ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen und das Lenkverbot für Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge mit 2 Jahren, gerechnet ab 6. Juni 2010, sohin bis 6. Juni 2012, festgesetzt wurde.

Die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides hätten zudem zu entfallen.

 

Gegen diese Entscheidung wurde seitens des Berufungswerbers Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 23. Mai 2013, 2011/11/0016-9, den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben hat. In der Begründung des Erkenntnisses heißt es im Wesentlichen:

 

"Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers insoweit stattgegeben, als die mit dem erstbehördlichen (Vorstellungs)Bescheid vom 31. Mai 2010 ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen des Vorfalls am 23. Februar 2010 aufgehoben wurde, weil nicht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG ausgegangen werden könne. Unter einem – und nur dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde – hat die belangte Behörde eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. ein Lenkverbot) für den Zeitraum ab 6. Juni 2010 – über den erstbehördlichen Bescheid hinausgehend – bis 6. Juni 2012 ausgesprochen. Anders als die Erstbehörde stützt die belangte Behörde die Entziehung aber nicht länger auf den Vorfall vom 23. Februar 2010, sondern auf die Vorfälle vom 6. Juni, 25. Juli und 27. Juli 2010. Sie legt dem angefochtenen Bescheid die Annahme der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ab 6. Juni 2010, dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer nach Auffassung der belangten Behörde einen Pkw trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt hat, für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren zugrunde.

 

Die belangte Behörde zeigte mit dieser Vorgangsweise, dass sie die Konsequenzen ihres Bescheides in Ansehung des Zeitraumes ab 17. März 2010, dem Tag, ab dem die von der Erstbehörde ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers infolge Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bereits vorläufig wirksam war, verkannt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in mittlerweile ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass im Falle eines durch die Berufungsbehörde aufgehobenen Bescheides über die Entziehung der Lenkberechtigung eine nach Erlassung dieses Bescheides ausgesprochene Bestrafung des Betroffenen wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung der Beseitigungswirkung der Aufhebung des Entziehungsbescheides widerspricht und daher rechtswidrig ist (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 1999, Zl. 98/03/0336, vom 17. Dezember 2004, Zl. 2004/02/0320, und vom 24. Februar 2012, Zl. 2011/02/0142, auf deren nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Diese Judikatur ist auf die administrative Maßnahme der Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. auf ein Lenkverbot) zu übertragen, und zwar auch für Konstellationen, in denen die Aufhebung der Entziehung (bzw. des Lenkverbotes) für den Zeitraum, in dem das Lenken trotz entzogener Lenkberechtigung (bzw. trotz Lenkverbots) erfolgt ist.

 

Im Beschwerdefall wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid, mit dem ihm wegen des Vorfalls vom 23. Februar 2010 die Lenkberechtigung entzogen und ein Lenkverbot ausgesprochen worden waren, mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und das Verfahren eingestellt, soweit es um die erstbehördliche Entziehung (und das Lenkverbot) ab 17. März 2010 ging. Für die Annahme des Lenkens ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 bestand wegen der – ex tunc wirkenden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 108) – Aufhebung der erstbehördlich verfügten Entziehung  (und das Lenkverbot) demnach keine Grundlage, weshalb auch keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 6 FSG vorlag, die von der belangten Behörde zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung (bzw. für ein Lenkverbot) hätte genommen werden dürfen.

 

Die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. das Lenkverbot) wegen der vermeintlichen Fahrt ohne Lenkberechtigung am 6. Juni 2010 erwies sich folglich als rechtswidrig, weshalb der angefochtenen Bescheid – und zwar zur Gänze – gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

 

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die belangte Behörde die von ihr (auch) angenommene Verwirklichung einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG beim Vorfall vom 25. Juli 2010 erstmals zum Anlass für eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (bzw. für den Ausspruch eines Lenkverbotes) nehmen durfte."

 

4. In Anbetracht dieser Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes war nunmehr im zweiten Rechtsgang seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich mit der ersatzlosen Behebung des erstbehördlichen Entziehungsbescheides vorzugehen. Die Lenkvorgänge vom 6. Juni 2010, 25. Juli 2010 und 27. Juli 2010 hatten nach Ansicht des Gerichtshofes keine Auswirkungen auf die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers gehabt. Beim Vorfall vom 25. Juli 2010 ist der Berufungswerber alkoholbeeinträchtigt gewesen und kann dieser Vorgang als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z. 1 FSG angesehen werden. Angesichts des seither verstrichenen langen Zeitraumes – das verwaltungsgerichtliche Verfahren dauerte etwa eineinhalb Jahre – kann aber diese Tatsache in Ansehung der Wertungskriterien des § 7 Abs.4 FSG keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers mehr haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

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