Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523271/18/Zo/AK

Linz, 05.08.2013

 

                                                                                                                                                                                                           

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau x, geb. 1940, 4020 Linz, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13.09.2012, Zl. FE-1096/2011, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Lenkberechtigung der Berufungswerberin für die Klasse B wie folgt eingeschränkt wird:

-      Befristung auf 2 Jahre, gerechnet ab 16.07.2013

-      Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 2 Jahren unter Beibringung einer fachärztlichen internistischen und fachärztlichen neurologischen Stellungnahme

-      Verwendung von geeigneten Brillen oder Kontaktlinsen; Code 01.06

-      Automatikgetriebe; Code 10.02

-      Drehknopf am Lenkrad; Code 40.11

-      Bedienung der Schaltvorrichtungen mit der rechten Hand, ohne den Lenkrad- Drehknopf loszulassen; Code 45.04

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Z1 AVG, §§ 24 Abs.1 und 8 Abs.3, Abs.3a und Abs.4 FSG sowie § 3 Abs.1 FSG-GV

 

 

Hinweis: Die Berufungswerberin hat zur Ausstellung eines neuen Führerscheines mit Ihrer Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen.


Entscheidungsgründe:

 

1. Die LPD Oberösterreich hat mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, dass sie wieder geeignet ist, entzogen. Sie wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.  

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass sie aufgrund eines Schlaganfalles mit linksseitiger Beeinträchtigung seit über 12 Jahren über ein behindertengerecht adaptiertes Auto mit Automatik und Bedienbarkeit aller Instrumente für die rechte Körperseite verfüge. Mit diesem Fahrzeug sei sie immer unfallfrei gefahren. Das Auto sei für ihre täglichen Erledigungen für sie wichtig. Alle fachärztlichen Stellungnahmen der sie betreuenden Ärzte würden ihre uneingeschränkte Fahrtauglichkeit bestätigen.

 

Zur verkehrspsychologischen Untersuchung am 22.08.2012 führte die Berufungswerberin aus, dass die Testsituation für sie völlig ungewohnt gewesen sei, da sie nie mit Computern zu tun habe. Es sei ihr mehrmals untersagt worden, den Test wegen dringender körperlicher Bedürfnisse zu unterbrechen. Die Testdauer von mehr als 1,5 Stunden entspreche nicht annähernd den kurzen Strecken, welche sie ohne Pause mit dem Auto fahre. Die Bedienung der Geräte sei für Leute mit 2 gesunden Händen und Füßen ausgelegt, sie habe den linken Teil der „Spielkonsole“ räumlich nur schwer und mit großer Anstrengung mit der rechten Hand erreichen können. Mit Fortdauer des Testes sei die dadurch erzwungene unnatürliche Haltung für sie immer schmerzhafter geworden. Das linke Fußpedal, welche sie nicht bedienen könne, habe der Verkehrspsychologe betätigt. Dies sei höchst unseriös. Es unterstreiche, dass dieser Test nicht dafür geeignet sei, Personen mit halbseitiger Lähmung zu beurteilen. Sie habe einen ähnlichen Computertest beim Kuratorium für Verkehrssicherheit erfolgreich bestanden. Dieser habe berücksichtigt, dass sie nur den rechten Arm und Fuß zum Fahren verwende. Außerdem sei dort der Bildschirm wesentlich besser gewesen.

 

3. Der Landespolizeidirektor von Oberösterreich hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, Einholung weiterer Stellungnahmen sowie Durchführung einer Beobachtungsfahrt und Einholung einer abschließenden amtsärztlichen Begutachtung. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Die Berufungswerberin war bereits seit langem im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B. Aufgrund eines Schlaganfalles mit einer weitgehenden linksseitigen Hemiparese wurde diese Lenkberechtigung – soweit aus dem Akt ersichtlich – im Jahr 2001 erstmalig eingeschränkt, wobei eine Befristung, das Tragen einer geeigneten Sehhilfe und die der linksseitigen Lähmung entsprechenden Ausgleichsvorrichtungen beim Fahrzeug vorgeschrieben wurden. Seit dieser Zeit wurde die jeweils befristet erteilte Lenkberechtigung mehrmals verlängert, zuletzt bis 27. Juli 2012.

 

Im Zuge der neuerlichen Verlängerung dieser Lenkberechtigung legte die Berufungswerberin eine positive neurologische und eine positive internistische fachärztliche Stellungnahme vor. Vom Amtsarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich wurde jedoch zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Abklärung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit verlangt. Diese von Dr. x am 26.08.2012 erstellte Stellungnahme verlief deutlich negativ, wobei sowohl die Überblicksgewinnung, die reaktive Belastbarkeit als auch die Reaktionssicherheit unter den Grenzwerten lagen. Der Verkehrspsychologe führte aus, dass aufgrund der körperlichen Beeinträchtigung die 2-Hand-Koordination nicht überprüft werden konnte und die Betätigung des linken Pedals beim Verfahren zur Untersuchung der reaktiven Belastbarkeit vom Testleiter vorgenommen wurde.

 

Aufgrund dieser negativen Stellungnahme verfasste der Amtsarzt ein negatives Gutachten und es erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Aufgrund der von der Berufungswerberin geltend gemachten – aus ho. Sicht jedenfalls teilweise nachvollziehbaren – Bedenken an den Ergebnissen der verkehrspsychologischen Untersuchung wurde eine Beobachtungsfahrt durch einen Sachverständigen für Verkehrstechnik angeordnet. Diese wurde am 13.12.2012 in der Zeit von 11.00 bis 11.45 Uhr in Linz sowohl im innerstädtischen Gebiet als auch auf der Mühlkreisautobahn und auf städtischen Durchzugsstraßen durchgeführt. Das dabei verwendete Fahrschulauto war mit jenen Ausgleichsvorrichtungen ausgestattet, über die auch der Privat-PKW der Berufungswerberin verfügt. Der Sachverständige legte sein Augenmerk besonders auf die Beherrschung des Fahrzeuges, das verkehrsangepasste, umsichtige Fahren, auf die Kompensation der gegebenen gesundheitlichen Mängel sowie auf die Überblicksgewinnung, die Reaktionssicherheit und das Reaktionsverhalten.

 

Nach der Einschätzung des Sachverständigen zeigte die Berufungswerberin eine gute Fahrzeugbeherrschung. Anrechenbare Fehler wurde bei der unauffälligen Beobachtungsfahrt nicht gemacht. Die Blicktechnik war situativ ausreichend. Ein verkehrsangepasstes und umsichtiges Fahren zeigte die Berufungswerberin besonders bei eingeschränkten Bewegungsspielräumen (auf schmalen Fahrbahnen) in der Umgebung der Kaplanhofstraße und der Nietzschestraße. Die Verkehrssinnbildung und Überblicksgewinnung war bei guter Dynomän- Erkennung altersadäquat und ohne Mängel. Einer unvermittelten Verletzung der Vorrangregel durch einen anderen Kraftfahrer begegnete sie zur Gefahrenabwehr rasch und völlig korrekt. Frau x zeichnete sich zudem durch dosierte Fahrmanöver und durch ein insgesamt defensives Fahrverhalten aus. Sie selbst hat gegen keine Verkehrsregel verstoßen und auch keine Vorrangverletzungen begangen.

 

Auf Basis dieser Beobachtungsfahrt erblickte der technische Sachverständige die ausreichende Kompensation der in der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellten Mängel. Die Berufungswerberin ist nach Einschätzung des Sachverständigen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklasse B unter den im Spruch angeführten Einschränkungen geeignet.

 

Aus der in weiterer Folge eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 11.03.2013 ergibt sich zusammengefasst, dass eine Ergänzung der neurologischen Stellungnahme erforderlich war, weil diese bereits älter als 6 Monate war und auch eine beginnende Polyneuropathie mit Abschwächung des Vibrationsempfindens am rechten Bein festgestellt wurde. Ansonsten seien aufgrund der Ergebnisse der Beobachtungsfahrt sowie der fachärztlichen Stellungnahmen keine Zweifel an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Berufungswerberin gegeben. Die Berufungswerberin wurde daraufhin mit Schreiben vom 22.03.2013 aufgefordert, die entsprechend ergänzte fachärztliche neurologische sowie fachärztliche internistische Stellungnahme vorzulegen, diese Vorlage erfolgte jedoch erst mit Schreiben vom 24.06.2013. Beide Stellungnahmen ergaben zusammengefasst keine Einwände gegen die Lenkberechtigung der Klasse B mit einer Befristung auf 24 Monate. Das amtsärztliche Gutachten vom 16.07.2013 kam zu dem Ergebnis, dass die Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befristet auf 2 Jahre und unter den im Spruch angeführten Einschränkungen geeignet ist. Dies wurde mit den positiven fachärztlichen Stellungnahmen und der positiven Beobachtungsfahrt begründet, wobei im Gutachten darauf hingewiesen wurde, dass diese Beobachtungsfahrt bereits mehr als 6 Monate zurückliegt und die Berufungswerberin in diesem Zeitraum keine Kraftfahrzeuge mehr gelenkt hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.    die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

„geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

1.    gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrsicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3.    zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Mängel die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Mängel ausgeglichen werden können;

4.    zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Gemäß § 8 Abs.4 FSG sind, wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, die insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) gilt als zum Lenken von Kfz einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kfz und das Einhalten der für das Lenken dieser Kfz geltenden Vorschriften u.a.

1.    die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

2.    die nötige Körpergröße besitzt,

3.    ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.    aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

5.2. Die Berufungsentscheidung ist auf Basis der jetzigen Sachlage zu treffen, weshalb das amtsärztliche Gutachten vom 16.07.2013 zugrunde zu legen ist. Dieses beruht auf der körperlichen Untersuchung der Berufungswerberin am 12.07.2013 sowie ausführlichen fachärztlichen neurologischen und fachärztlichen internistischen Stellungnahmen und dem Ergebnis einer Beobachtungsfahrt vom 17.12.2012. Diese Beobachtungsfahrt hat die negativen Ergebnisse der verkehrspsychologischen Untersuchung vom August 2012 eindeutig widerlegt, wobei aus hs. Sicht festzuhalten ist, dass die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bei Personen, welche halbseitig gelähmt sind, mit einem Testgerät, welches für Personen mit gesunden Gliedmaßen konzipiert ist, nur sehr eingeschränkt aussagekräftig sein kann. Es ist auch leicht nachvollziehbar, dass aufgrund dieser für die Berufungswerberin verständlicherweise unbefriedigenden Testsituation jene Testergebnisse, welche durch die halbseitige Lähmung nicht unmittelbar beeinträchtigt wurden, negativ beeinflusst wurden. Das jetzt vorliegende Gutachten ist nachvollziehbar und berücksichtigt die körperlichen Beeinträchtigungen der Berufungswerberin.

 

Jedenfalls ist bereits an dieser Stelle im Hinblick auf die jetzige Befristung der Lenkberechtigung festzuhalten, dass bei der zu erwartenden neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung eine Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit nach der Rechtsprechung des VwGH ohnedies nur dann zulässig sein wird, wenn begründete Bedenken bestehen sollten, dass sich der gesundheitliche Zustand der Berufungswerberin verschlechtert hätte. Sollte eine Überprüfung erforderlich sein, so erscheint eine VPU nur dann sinnvoll, wenn ein Testgerät zur Verfügung steht, welches auf die halbseitige Lähmung der Berufungswerberin zur Gänze Rücksicht nimmt.  

Richtig ist, dass die Beobachtungsfahrt bereits mehr als 6 Monate zurückliegt. Im Hinblick auf deren eindeutig positives Ergebnis und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass keinerlei Hinweise auf eine Verschlechterung des körperlichen Zustandes der Berufungswerberin vorliegen, kann diese Beobachtungsfahrt jedoch zur Gänze verwertet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach einer Mitteilung der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Berufungswerberin aktenkundig bisher an keinen Verkehrsunfällen beteiligt war und auch keine Verwaltungsvormerkungen aufscheinen.

 

Der Berufung war daher stattzugeben und der Berufungswerberin die Lenkberechtigung unter den erforderlichen Einschränkungen zu erteilen. Wegen dieser Einschränkungen ist ein neuer Führerschein auszustellen, weshalb die Berufungswerberin mit der Führerscheinbehörde Kontakt aufzunehmen hat.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 22,10 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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