Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101659/7/Sch/Rd

Linz, 17.02.1994

VwSen-101659/7/Sch/Rd Linz, am 17. Februar 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des H, vertreten durch RA Dr. A, vom 12. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 19. Oktober 1993, GZ:3225/93, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Salzburg hat mit Straferkenntnis vom 19. Oktober 1993, GZ:3225/93, über Herrn H, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Berufung wurde samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Aufgrund des in Oberösterreich gelegenen Tatortes hat über die eingebrachte Berufung gemäß § 51 Abs.1 VStG der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu entscheiden.

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 27. Oktober 1993 beim Postamt hinterlegt.

Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 10. November 1993. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. November 1993 eingebracht (zur Post gegeben). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen zur Frage des Wohnsitzes des Berufungswerbers ist zu bemerken, daß dieser nach den Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich über zwei Abgabestellen verfügt, wobei das in Berufung gezogene Straferkenntnis dem Berufungswerber an seine Wohnadresse zugestellt worden ist. Die Annahme zweier Abgabestellen ist insbesonders deshalb gerechtfertigt, da der Berufungswerber selbst anläßlich seiner Anmeldung am 22. Jänner 1993 beim Meldeamt der Marktgemeinde O die zweite Adresse als weiteren Wohnsitz angegeben hat.

Der Vollständigkeit halber wird noch auf die Bestimmung des § 8 Abs.1 Zustellgesetz hingewiesen.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

S c h ö n

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