Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523528/2/MZ/WU

Linz, 20.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Markus Zeinhofer über die Berufung des X, geboren am X, vertreten durch die Kanzlei X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 24. Juli 2013, VerkR21-LL, wegen der Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs 4 und 67a Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

§ 24 Abs 4 FSG.

 


Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 24. Juli 2013, VerkR21-LL, wurde dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) die von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 5. September 1990 unter der Zahl X ausgestellte Lenkberechtigung für die Klasse B (diese umfasst auch die Klasse AM) bis zur Beibringung einer gefäßchirurgischen Stellungnahme hinsichtlich des zwischenzeitlichen Verlaufs des Pseudoaneurysma der A. iliaca externa sowie der Rupturgefahr für die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens entzogen.

 

Der angefochtene Bescheid stützt sich auf § 24 Abs 4 FSG und wurde dem Bw am 29. Juli 2013 im Wege der Hinterlegung zugestellt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Bw zusammengefasst aus, dass die sachlichen Voraussetzungen für die behördliche Anordnung, eine gefäßchirurgische Stellungnahme vorzulegen, nicht vorliegen würden.

 

Er beantragt daher, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren mit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mit dem Führerschein Klasse B einzustellen.

 

3.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 8. August 2013 den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich) zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Z 1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig feststeht und somit die Entscheidung ausschließlich von der Lösung der zugrundeliegenden Rechtsfrage abhängt.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht von folgendem unstrittigen, für die Entscheidung wesentlichem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung am 5. September 1990 unter der Zahl X ausgestellten Lenkberechtigung für die Fahrzeugklasse B.

 

Nachdem dem Bw mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 14. Mai 2012, VerR21-LL, aufgetragen wurde, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen, wurde der Bw in Folge mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 18. Oktober 2012, VerR21-383-2012/LL, ua aufgefordert, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine gefäßchirurgische Stellungnahme hinsichtlich des zwischenzeitlichen Verlaufs des Pseudoaneurysma der A. iliaca externa sowie der Rupturgefahr beizubringen. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Bw im Wege der Hinterlegung am 22. Oktober 2012 zugestellt und ist – wie dem vorliegenden Verwaltungsakt zu entnehmen ist – in Rechtskraft erwachsen.

 

Am 23. Juli 2013 überbrachte der Bw der belangten Behörde ein Schreiben des X, welches folgenden Inhalt aufweist:

 

Sonographie Aorta, Beckenarterien rechts, Beinarterie – Leiste, Weichteilsonographie rechte Leiste:

 

Befund:

 

St. post Trauma im Beckenbereich mit Osteomyelitis und Fistelbildungen.

 

Im Leistenbereich rechts ist eine AV-Fistel von der A. profunda femoris in die V. femoralis und ein Pseudoaneurysma im Bereich der A. iliaca externa rechts bekannt.

 

Es gibt einen Arztbrief aus dem Jahre 2004, der nachgereicht wurde.

Damals wurden diese Veränderungen schon in einer CT Untersuchung beschrieben.

 

Wir haben diese Untersuchung von der Uniklinik Wien angefordert.

 

Aktuell zeigen sich wohl zwei unmittelbar benachbarte high flow perfundierte aneurysmatische Formationen im Leistenbereich rechts, die diesen oben beschriebenen Entitäten entsprechen.

Die Maximaldurchmesser liegen bei etwa 4 cm.

 

Allerdings liegen eingeschränkte Untersuchungsbedingungen vor (Fistel in der Leiste mit Verband), eine MR-Angio ist empfehlenswert.

Bezüglich der Fistelbildung derzeit sonographisch unzureichende Aussage.

 

Ein gefäßchirurgisches Konsil ist erforderlich. Günstig ist das natürlich mit einer Verlaufsbewertung mit den alten Schnittbildern. Allerdings muss man ohnehin eine Sanierungsindikation diskutieren.

 

Herr X möge natürlich alle Unterlagen zum Konsil mitnehmen! Bitte um Mitteilung, ob der Patient wie besprochen ins AKH gehen wird (Bildmaterial 2004).

 

4. Über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

4.1.1. Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung des Führerscheingesetzes 1997 – FSG in der geltenden Fassung lautet:

 

§ 24. (1) […]

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

4.1.2. Die im ggst Fall einschlägige Bestimmung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV in der geltenden Fassung lautet:     

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: […]

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

 

4.2. § 24 Abs 4 letzter Satz FSG trifft ua eine klare und unmissverständliche Anordnung: „Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, […] die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen […], keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Im ggst Fall steht unstrittig fest, dass der Bw mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 18. Oktober 2012, VerR21-383-2012/LL, ua aufgefordert wurde, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung für die Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens eine gefäßchirurgische Stellungnahme hinsichtlich des zwischenzeitlichen Verlaufs des Pseudoaneurysma der A. iliaca externa sowie der Rupturgefahr beizubringen. Weiters steht unstrittig fest, dass dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

 

4.3. Es bleibt daher lediglich noch zu klären, ob der Bw der Anordnung, eine gefäßchirurgische Stellungnahme beizubringen, nachgekommen ist.

 

§ 1 Z 2 FSG-GV ist – wiederum unmissverständlich – zu entnehmen, welche Anforderungen an eine fachärztliche – hier: gefäßchirurgische – Stellungnahme gestellt werden. Das vom Bw beigebrachte Schreiben des Dr. X erfüllt diese Anforderungen schon insofern nicht, als dieses weder ein Krankheitsbild beschreibt noch dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen beurteilt.

 

Der Bw hat somit bis dato der rechtskräftigen behördlichen Anordnung, eine gefäßchirurgische Stellungnahme zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens binnen drei Wochen beizubringen, nicht entsprochen, weshalb ihm im Sinne des § 24 Abs 4 FSG die Lenkberechtigung zu entziehen ist.

 

Die Berufung war vor diesem Hintergrund als unbegründet abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Markus Zeinhofer

 

 

 

 

 

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