Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560294/2/Kl/TK

Linz, 06.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.7.2013, So10-704476, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§1 und 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idF LGBl. Nr. 18/2013.

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 17.7.2013, SO10-704476, wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 7.5.2013 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs abgewiesen. Der Antragsteller und seine Familie seien seit 23.4.2013 mit Hauptwohnsitz in Österreich aufhältig und wohnhaft und hätten bei der Polizei- und Sicherheitsabteilung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht. Da sich der Aufenthalt in Österreich derzeit auf das Recht der Freizügigkeit für EU-/EWR-Bürger gemäß § 53 NAG gründet, lägen die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung gemäß § 4 Oö. BMSG nicht vor und sei der Antrag aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlagen abzulehnen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Abänderung des Bescheides beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber für sich und seine Familie am 23.4.2013 den Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung gestellt hätte. Es seien drei Monate um und hoffe er auf einen positiven Bescheid. Er und seine Familie seien Bürger der EU und würden durch den Bezug dieser Leistung nicht das Aufenthaltsrecht verlieren.

 

3. Mit Schreiben vom 25.7.2013 legte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vor.

Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67 a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67 d AVG nicht durchzuführen.

 

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Berufungswerber ist am x geboren, x Staatsangehöriger, verheiratet, wohnhaft in x, x, gelernter Mechaniker, zur Zeit Hilfsarbeiter, als arbeitslos beim AMS gemeldet seit 30.4.2013. Der Berufungswerber ist mit Hauptwohnsitz in x, x seit 23.4.2013, mit Nebenwohnsitz in x, x, seit 27.9.2012 gemeldet. Seine Gattin x sowie seine Töchter x und x und sein Sohn x sind ebenfalls seit 23.4.2013 am Hauptwohnsitz gemeldet. Der Berufungswerber bezieht keine Familienbeihilfe und besitzt ein in Ungarn geleastes Kraftfahrzeug. Er bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung in der Größe von 95 zu einer Miete inkl. Betriebskosten von 570 Euro monatlich. Wohnbeihilfe wurde nicht beantragt.

 

Der Sachverhalt stützt sich auf die Angaben des Berufungswerbers in seinem Antrag, die Bestätigung aus dem Zentralen Melderegister, den vorgelegten Leasingvertrag und vorgelegten Mietvertrag.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzung des § 19 oder des § 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.

a) österreichische Staatsbürgerinnen oder –bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

Gemäß § 4 Abs. 2 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

5.2. Der Berufungswerber und seine Familienangehörigen sind seit 23.4.2013 in Oberösterreich mit einem Hauptwohnsitz gemeldet und sind ungarische Staatsangehörige, also EU-Bürger. Der Berufungswerber war ab 14.11.2012 bei der NÖGKK als unselbständiger Arbeitnehmer zur Sozialversicherung gemeldet. Nach seinen Angaben ist er seit 30.4.2013 arbeitslos und beim AMS gemeldet.

 

Gemäß § 51 Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.

Gemäß Abs. 2 bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt.

Gemäß § 53 Abs. 1 NAG, LGBl. I Nr. 100/2005 idF LGBl. I Nr. 68/2013, haben EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

 

Da der Berufungswerber und seine Familienangehörigen sich ab 23.4.2013 an einem Hauptwohnsitz in Oberösterreich gemeldet haben und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, haben sie gemäß § 53 Abs. 1 NAG binnen vier Monaten ab Einreise dies der Behörde anzuzeigen und ist von der Behörde auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 eine Anmeldebescheinigung auszustellen.

Da der Berufungswerber zur Zeit arbeitslos ist, erfüllt er die Voraussetzung für ein unionrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG nicht. Sollte allenfalls für den Berufungswerber die erwerbstätige Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäß § 51 Abs. 2 Z 3 NAG erhalten sein, so wäre dies vom Berufungswerber entsprechend nachzuweisen. Diesbezügliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Ansonsten liegt aber eine Aufenthaltsberechtigung für mehr als drei Monate für den Berufungswerber gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG nur vor, wenn er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, sodass er weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichzulage in Anspruch nehmen muss. Da die bedarfsorientierte Mindestsicherung eine Sozialhilfeleistung ist, würde daher die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG bei Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Mindestsicherung wegfallen. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht unter Hinweis auf die §§ 51 und 53 NAG gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 lit. c Oö. BMSG mangels Vorliegens der persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung den Antrag des Berufungswerbers vom 7.5.2013 abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.3. Der Berufungswerber wird jedoch darauf hingewiesen, dass er bei Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise neuerlich einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen kann. Weiters kann unter Hinweis auf § 4 Abs. 2 Oö. BMSG im Einzelfall ohne Rechtsanspruch auf Grundlage des Privatrechtes bedarfsorientierte Mindestsicherung geleistet werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der zuständigen Behörde zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

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