Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730756/5/BP/WU

Linz, 23.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geboren am X, Staatsangehöriger von Armenien, dzt. JA X, vertreten durch X, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juli 2013, AZ: 1057539/FRB, betreffend die Erlassung eines auf die Dauer von acht Jahren befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. August 2013, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2013/68

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 3. Juli 2013, AZ: 1057529/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm § 53 Abs.3 Z1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG), in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Rückkehrverbot verhängt.

 

1.1.2. Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt Folgendes aus:

 

Aus dem Fremdenakt geht hervor, dass Sie am 17.01.2006 lt. Ihren Angaben im Asylverfah­ren) illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist sind und am 17.01.2006 beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einen Asylantrag gestellt haben.

Ihr Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes/ Außenstelle Eisenstadt vom 06.10.2009 in zweiter Instanz gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz negativ beschieden, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Armenien gem. § 10 AsylG erlassen.

Daraufhin stellten Sie am 13.10.2009 neuerlich einen Asylantrag. Dieses zweite Asylverfah­ren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes/Außenstelle Linz vom 03.11.2010 in erster Instanz gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz negativ beschieden, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Armenien gem. § 10 AsylG erlassen.

Innerhalb offener Frist haben sie dagegen Berufung erhoben, das Asylverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen - Sie sind immer noch Asylwerber.

 

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich wurden Sie wie folgt verurteilt:

01) BG LINZ 014 U 264/2012k vom 29.11.2012 RK 04.12.2012 §§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG

Datum der (letzten) Tat 27.07.2012

Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 30 Tags zu je 4,00 EUR

(120,00 EUR) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit

3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

 

zu BG LINZ 014 U 264/2012k 04.12.2012

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG LINZ 022 HV 6/2013t vom 15.04.2013

 

02) LG LINZ 025 HV 18/2013d vom 05.03.2013 RK 09.03.2013

§ 15 StGB §§127, 129 Z1 StGB

Datum der (letzten) Tat 01.02.2013

Freiheitsstrafe 4 Monate

Junge(r) Erwachsene(r)

 

Vollzugsdatum 09.03.2013

 

03) LG LINZ 022 HV 6/2013t vom 15.04.2013 RK 15.04.2013

§ 135(1) StGB

§ 229 (1)StGB

§ 136(1) StGB

§§ 127, 128 (2), 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall StGB § 15 StGB

§ 125 StGB

Datum der (letzten) Tat 30.08.2012

Freiheitsstrafe 26 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG LINZ 025

HV 18/2013d RK 09.03.2013

Junge(r) Erwachsene(r)

 

Die Tatbestände stellen sich in den Urteilen wie folgt dar:

 

Ad 01)

X ist schuldig, er hat in X vorschriftswidrig Suchtgift erworben und beses­sen, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar

1. seit zumindest Mitte August 2010 bis 27. Juli 2012 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut in regelmäßigen Ankäufen erworben und bis zum Eigenkonsum besessen und

2. am 8. April 2012 0,2 g Marihuana bis zur Sicherstellung durch Beamte des SPK Linz besessen.

Strafbemessungsgründe:

Mildernd: Geständnis, Alter unter 21 Jahren, Unbescholtenheit

Erschwerend: langer Tatzeitraum

 

Ad 02)

X ist schuldig, er hat in der Nacht auf den 2.2.2013 in X in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit X versucht, Verfügungsberech­tigten der Fa. „X" fremde bewegli­che Sachen, und zwar geeignetes Diebesgut durch Einbruch mit dem Vorsatz wegzuneh­men, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie versuchten, die Tür zum Büro mit einem Brecheisen aufzuzwängen, wobei die Tatvollendung in Folge ihres Unvermögens unterblieb;

 

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Geständnis, Versuch, Alter unter 21 Jahren

erschwerend: Tathandlung während anhängigem Verfahren und äußerst rascher Rückfall nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft im Dezember 2012

 

Ad 03)

X ist schuldig, er hat

I. im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern nach­genannten Personen bzw. Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem ins­gesamt € 50.000,- übersteigenden Wert überwiegend durch Einbruch mit dem Vorsatz weg­genommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die durch Einbruch begangenen Diebstähle in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

1.) am 17.03.2010 in X der Familie X etwa € 300,-- Bargeld nicht durch Einbruch (Faktum 2 in ON 5);

2.) am 29.04.2010 in X X dessen PKW Opel Omega mit dem Kennzei­chen X im Wert von etwa € 1.500,- durch Einbringen eines schlossfremden Ge­genstandes in das Zündschloss des PKWs (Faktum 4);

3.) zwischen 01.06. und 31.07.2010 in X Verfügungsberechtigten der Bäckerei „X" geeignetes Diebesgut durch Aufdrücken eines gekippten Fensters, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 5);

4.) zwischen 01.06. und 01.09.2010 X fünf Packungen Zigaretten und Bargeld im Gesamtwert von etwa € 50,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters zum X (Faktum 6);

5.) am 23.06.2010 in X X eine Digitalkamera und ein Navigationsgerät im Gesamtwert von etwa € 580,- nicht durch Einbruch (Faktum 7);

6.) zwischen 06.07. und 07.07.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X." einen PKW Nissan Micra im Wert von etwa € 400,- nicht durch Ein­bruch (Faktum 9);

7.) zwischen 05.07. und 07.07.2010 in X Verfügungsberechtigten des Vereines „X" zwei Handkassen samt Bargeld im Gesamtwert von € 531,-- durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen dreier Innentüren (Faktum 10);

8.) zwischen 09.07. und 10.07.2010 in Langholzfeld Verfügungsberechtigten der Firma „X" € 550,-- Bargeld durch Aufzwangen eines Fensters und Aufbrechen einer ver­sperrten Lade (Faktum 11);

9.) zwischen 09.07. und 10.07.2010 in X Verfügungsberechtigten des Restaurants „X geeignetes Diebesgut durch Aufdrücken eines gekippten Fensters, wo­bei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 12);

10.) zwischen 09.07. und 10.07.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" einen Laptop, eine Digitalkamera und Bargeld im Gesamtwert von € 2.125,-- durch Einschlagen der Glasfüllung eines Fensters (Faktum 13);

11.) zwischen 13.07. und 14.07.2010 in X X als Verfü­gungsberechtigtem des „Pub X" Bargeld und Brieflose im Gesamtwert von etwa € 400,- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 14);

12.) zwischen 13.07. und 14.07.2010 in X X als Verfügungsbe­rechtigter des „X" € 370,-- Bargeld durch Aufdrücken eines gekippten Fens­ters (Faktum 15);

13.) zwischen 14.07. und 15.07.2010 in X Verfügungsberechtigten der „X" eine Geldbörse samt Bargeld sowie zehn Packungen Zigaretten im Gesamtwert von etwa € 167,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters und Aufbrechen zweier Rollladenkästen (Faktum 16);

14.) in der Nacht auf den 15.07.2010 in X X als Verfügungsberechtigter des Lokales „X" einen Laptop samt Tasche, 38 Packungen Zigaretten und alkoholische Getränke im Gesamtwert von € 851,60 durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 17);

15.) in der Nacht auf den 16.07.2010 in X X als Verfügungsbe­rechtigtem der Pizzeria „X" zwei Geldtaschen mit Bargeld im Gesamtwert von etwa € 330,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 18); 16.) zwischen 16.07. und 17.07.2010 in X X als Verfügungsberechtigtem des Restaurants „X" € 120,- Bargeid durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Fak­tum 19);

17.) zwischen 18.07. und 19.07.2010 in X X als Verfügungsberechtigtem des Fitnesscenters „X" € 382,-- Bargeld durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 20);

18.) zwischen 18.07. und 19.07.2010 in X X € 130,-- Bargeld durch Aufdrü­cken eines gekippten Fensters zu deren Altwarengeschäft (Faktum 21);

19.) zwischen 18.07. und 19.07.2010 in X X einen Laptop und eine Play Station samt Zubehör im Gesamtwert von etwa € 350,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters zu dessen Wohnung (Faktum 22);

20.) in der Nacht auf den 19.07.2010 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" eine Handkasse samt Bargeld im Gesamtwert von etwa € 40,-durch Aufdrücken eines Fensters (Faktum 23);

21.) in der Nacht auf den 22.07.2010 X als Verfügungsberechtigter des „X" € 4.140,-- Bargeld durch Aufzwängen ei­nes gekippten Fensters und Aufbrechen zweier versperrter Laden (Faktum 25); 22.) in der Nacht auf den 25.07.2010 in X X und X geeignetes Diebesgut durch Aufdrücken eines gekippten Fensters, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 26);

23.) zwischen 28.07. und 29.07.2010 X als Verfügungsberechtigtem der Firma „X" eine Armbanduhr, Bargeld, Schlüssel und eine Phil­harmoniker-Goldmünze im Gesamtwert von € 3.310,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 27);

24.) zwischen 28.07. und 29.07.2010 X und X Bargeld, ein Mobiltelefon, einen Laptop, eine Kamera, Bekleidungsartikel und zwei Armreifen im Ge­samtwert von etwa € 2.420,- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters zum Nagelstudio „X" (Faktum 28);

25.) in der Nacht auf den 29.07.2010 in X X als Verfügungsberechtigter des Frisörsalons „X" Schlüssel und Bargeld im Gesamtwert von etwa € 150,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 30);

26.) in der Nacht auf den 29.07.2010 in X X als Verfügungsberechtigter des Massagestudios „X" geeignetes Diebesgut durch Aufdrücken eines gekippten Fensters, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 31);

27.) zwischen 30.07. und 31.07.2010 Verfügungsberechtigten der Firma „X" Zigaretten und Getränke im Gesamtwert von etwa € 200,-- durch Aufdrücken eines Fensters (Faktum 32);

28.) am 24.08.2010 in X X ein Mobiltelefon im Wert von etwa € 200,- sowie€ 40,- Bargeld nicht durch Einbruch (Faktum 33);

29.) zwischen 30.09. und 01.10.2010 in X X und X als Verfügungsbe­rechtigten der Firma „X" eine Softgun, ein Taschenmesser, eine Gaspisto­le, einen Tresor, Bargeld, zwei Laptops, Schlüssel und einen DVD-Player im Gesamtwert von € 2.885,90 durch Aufdrücken eines Fensters (Faktum 34);

30.) am 09.11.2011 X geeignetes Diebesgut durch Auftreten der hölzernen Eingangstür zu dessen Rechtsanwaltskanzlei, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 1 in ON 22);

31.) am 15.11.2011 X geeignetes Diebesgut durch Auftreten der höl­zernen Eingangstür zu dessen Zahnarztpraxis, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 2);

32.) zwischen 11.10. und 12.10.2011 in X Verfügungsberechtigten der „X", X, X, X, X und X mehrere Laptops, Mobiltelefone, Computer­zubehör und Bargeld im Gesamtwert von € 7.530,-- durch Einschlagen zweier Glastüren und Aufbrechen diversen Mobiliars (Faktum 3);

33.) zwischen 17.10. und 18.10,2011 in X Verfügungsberechtigten des Geschäftes „X" Sportbekleidung, Rucksäcke, Kappen, div. Accessoires (Uhren, Sonnenbrillen, Gürtel, Taschen usw.) und Bargeld im Gesamtwert von € 10.926,90,- durch Aufzwängen eines Fensters (Faktum 4);

34.) in der Nacht auf den 02.10.2011 in X X eine Herren­handtasche samt Inhalt im Gesamtwert von etwa € 400,- nicht durch Einbruch (Faktum 5);

35.) in der Nacht auf den 10.03.2012 in X X und X ca. € 3.735,- Bargeld durch Aufzwängen eines Fensters und Aufbrechen von Verbindungstüren und von Kassenladen (Fakten 7 und 8 in ON 42);

36.) in der Nacht auf den 04.04.2012 in X X € 110,- Bargeld durch Aufzwängen eines Fensters (Faktum 10);

37.) zwischen 05.05. und 06.05.2012 in X X zwei PCS, einen Lap­top, eine Digitalkamera, div. Computer- und Kamerazubehör, eine Kunststoff-Klappbox und eine Briefwaage im Gesamtwert von ca. € 5.100,- durch Aufzwängen eines Fensters zu dessen Architekturbüro und Aufbrechen einer Schreibtischlade (Faktum 13);

38.) zwischen 09.05. und 10.05.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X", „X", „X" und „X" etwa € 7.400,-- Bargeld und ein Mobiltelefon in unbekanntem Wert durch Aufzwängen mehrerer Türen und Aufbrechen einer Handkassa sowie einer Schreibtischlade (Fakten 14 bis 16); 39.) zwischen 29.06. und 01.07.2012 in X der „X" als Verfügungsberech­tigter des dortigen Kindergartens etwa € 770,- Bargeld und ein Mobiltelefon im Wert von etwa € 30,- durch Einschlagen eines Fensters zum Kindergarten mit einem Stein (Faktum 29);

40.) am 29.06.2012 in X dem ,,X" und der „X" als Verfügungsberechtigten der dortigen Volksschule und des Hortes etwa € 30,- Bargeld durch Auftreten von Türen und Aufbrechen von Kästen und einer Hand­kassa (Fakten 30 und 31 );

41.) in der Nacht auf den 06.07,2012 der Marktgemeinde X, der „X" und dem Eltern-Kind-Zentrum „X" € 311,87 Bargeld und eine Digitalkamera im Wert von etwa € 140,-- durch Aufdrücken eines gekippten Fensters und Aufbrechen von Tü­ren (Fakten 33 und 34);

42.) in der Nacht auf den 06.07.2012 in X der "X", dem „X' und der X als Verfügungsberechtigten des Hortes Oberneukirchen ca. € 260,-- Bargeld durch Einschlagen einer Fensterscheibe mit einem Stein und Aufbrechen ei­nes Kastens (Faktum 35);

43.) in der Nacht auf den 10,07.2012 in X der Gemeinde X als Verfügungs­berechtigter des dortigen Kindergadens ca. € 40,-- Bargeld durch Aufzwängen der Eingangs­tür und von vier Innentüren (Faktum 36);

44.) in der Nacht auf den 10.07.2012 in X der „X" als Verfügungsberech­tigter des dortigen Pfarr-Kindergartens € 746,- Bargeld, Mobiltelefon im Wert von ca. € 40,-und einen Zylinderschlüssel im Wert von ca. € 50,- durch Aufzwängen von Fenstern, einer Kastentüre und Einschlagen mehrerer Glasfüllungen von Innentüren (Faktum 37);

45.) in der Nacht auf den 12.07.2012 in X der Gemeinde X als Verfügungs­berechtigter des dortigen Kindergartens etwa € 500,- Bargeld sowie Lebensmittel im Wert von etwa € 15,- durch Aufzwängen der Eingangstür und weiterer Innentüren sowie Aufbre­chen einer Schublade, einer Kastentür und einer Handkassa (Faktum 41);

46.) in der Nacht auf den 13.07.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X, „X" und „X" insgesamt ca. € 1.777,50 Bargeld und sechs Pulsuhren im Wert von € 2.834,95 (Fakten 42 bis 44);

47.) in der Nacht auf den 22.07.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" € 480,— Bargeld, einen Fahrradsatte! im Wert von ca. E 120,- und zwei Paar Fahrradschuhe im Wert von ca. € 300,- durch Aufzwängen eines Fensters (Fak­tum 46);

48.) in der Nacht auf den 22.07.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X", „X‘ und „X" insgesamt etwa € 380,- Bargeld durch Aufzwängen von Fenstern und Türen, Aufbrechen einer Kassenlade und Zerschlagen eines Sparschweins (Fakten 47 bis 49); 49.) am 26.07.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" etwa € 60,- Bargeld durch Einschlagen eines Fensters und Aufbrechen einer Kastentüre (Faktum 50);

50.) zwischen 31.07. und 01.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X" und „X" € 9.080,- Bargeld durch Aufzwängen der Hauptein­gangstüre und Einschlagen der Glasfüllung einer Büroeingangstüre (Faktum 52);

51.) zwischen 31.07. und 01.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" geeignetes Diebesgut durch Aufzwängen der Hintereingangstür, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 53);

52.) in der Nacht auf den 01.08.2012 in X der Pfarre X als Verfügungsberechtigter des dortigen Kindergartens geeignetes Diebesgut durch Auf­zwängen eines Fensters und einer Tür, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 54);

53.) in der Nacht auf den 01.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" etwa € 5,-- Bargeld und ein Parfüm in unbekanntem Wert durch Aufdrücken eines gekippten Fensters (Faktum 55);

54.) zwischen 03.08. und 04.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X" und „X" etwa € 50,-- Bar­geld durch Aufbrechen von Büroeingangstüren sowie zweier Schiebetüren von Büromöbeln (Fakten 56 und 57);

55.) in der Nacht auf den 04.08.2012 Verfügungsberechtigten des Frisörsalons „X" geeignetes Diebesgut durch versuchtes Aufzwängen zweier Türen, wobei die Tat-vollendung unterblieb (Faktum 58);

56.) am 15.08.2012 in X X als Verfügungsberechtigter des Frisörsalons "X" € 15,- Bargeld, eine Chipkarte für eine Digitalkamera im Wert von etwa € 15,-, zwei Regenschirme im Wert von etwa € 30,--, sechs Airbrush-Schminkpistolen im Wert von ca. € 150,- und einen USB-Stick in unbekanntem Wert durch Aufzwängen der Ein­gangstür (Faktum 61);

57.) am 15.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" geeignetes Die­besgut durch versuchtes Aufzwängen der Eingangstür zu dessen Farbengeschäft, wobei die Tatvollendung unterblieb (Faktum 62);

58.) zwischen 16.08. und 17.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X" und X" etwa € 520,- Bargeld, div. Schlüssel im Wert von ca. € 300,™-, vier Laptops im Gesamtwert von etwa € 6,460,— und drei Mobiltelefone im Gesamtwert von etwa € 700,- durch Aufbrechen der Eingangstür so­wie weiterer Türen im Innenbereich des Gebäudes und einer Schlüsselkassette (Fakten 63 und 64);

59.) in der Nacht auf den 21.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" € 3.742,- Bargeld durch Aufzwängen der Eingangstür und Aufbrechen eines Rollcontainers und einer Handkassa (Faktum 77);

60.) in der Nacht auf den 24.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firmen „X" und „X" geeignetes Diebesgut durch Aufzwängen der Ein­gangstür, sowie weiterer Türen, Einschlagen der Glasfüllung einer Büroeingangstür und ver­suchtes Aufbrechen eines Tresors, wobei die Tatvoltendung unterblieb (Faktum 79); 61.) zwischen 23.08. und 24.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" € 870,— Bargeld, drei Mobiltelefone der Marke „Blackberry" im Gesamtwert von € 972,- sowie einen Schokoriegel im Wert von € 1,- durch Aufzwängen von Fenstern und Tü­ren sowie Aufbrechen von Schranktüren, eines Rollcontainers, eines Tresors und einer Kiste (Faktum 80);

62.) zwischen 23.08. und 24.08.2012 in X Verfügungsberechtigten der Firma „X" sowie X ein Mobiltelefon im Wert von € 130,--, vier Autoschlüssel im Wert von € 1.598,-- sowie zumindest 30 „Swarovsky-Figuren in noch festzustellendem, € 3.000,-jedoch bei weitem übersteigenden Wert durch Einschlagen der Glasfüllung einer Nebeneingangstüre sowie Aufbrechen einer Kastentüre und eines Schlüsselkastens (Faktum 81);

63.) zwischen 26.-08. und 27.08.2012 in X Verfügungsberechtigten des Geschäftes „X" € 425,-- Bargeld durch Einschlagen der gläsernen Oberlichte der Eingangs­tür (Faktum 85);

64.) am 27.08.2012 in X X als Verfügungsberechtigtem des gleichnami­gen Lederwarengeschäftes € 355,- Bargeld und eine Ledergeldbörse im Wert von etwa € 30,- durch Aufzwängen der Eingangstür (Faktum 87);

65.) am 27.08.2012 in X Verfügungsberechtigten des Architekturbüros ,,X" € 270,-- Bargeld und einen Schraubenzieher im Wert von etwa € 15,- durch Auf­drücken eines gekippten Fensters (Faktum 88);

66.) am 28.08.2012 X als Verfügungsberechtigtem der Firma „X" geeignetes Diebesgut durch versuchtes Aufzwängen deines Fensters, wobei die Tat­vollendung unterblieb (Faktum 89);

67.) am 30.08.2012 in X dem Magistrat X als Verfügungsberechtigtem der Krabbelstube in der Xstraße sowie X eine Digitalkamera im Wert von etwa € 50,- und eine Pralinenschachtel im Wert von etwa € 3,- durch Aufzwängen der Eingangstür (Faktum 90);

 

II. zwischen 19.02. und 21.02.2010 in X eine fremde Sache, nämlich eine Hausmauer der „X" verunstaltet, indem er diese mit einem schwarzen Lack­spray mit dem Schriftzug „WHITEBOY" besprühte, wodurch ein Schaden in unbekannter Höhe entstand (Faktum 1 in ON 5);

 

III. im März 2010 in X ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft einge­richtet ist, nämlich den PKW Seat Exeo mit dem Kennzeichen X des X ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen (Faktum 3);

 

IV. am 24.08.2010 in X Urkunden, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, näm­lich den Personalausweis und den Aktivpass des X mit dem Vorsatz un­terdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese in die Donau warf (Faktum 33);

 

V. am 24.08.2010 in X X dadurch geschädigt, dass er eine fremde be­wegliche Sache, und zwar dessen Geldbörse in noch festzustellendem Wert aus dessen Gewahrsam dauernd entzog, ohne sich oder einem Dritten die Sache zuzueignen, indem er die Geldbörse in die Donau warf (ON 33) und hat hierdurch begangen:

Zu I.) das Verbrechen des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahles überwiegend durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 und 2, 130 4. Fall, 15 Abs. 1 StGB,

zu II das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB,

zu III.) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB

zu IV.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB,

zu V.) das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB

 

Strafbemessungsgründe:

mildernd: Das teilweise Alter unter 21 Jahren sowie der Umstand, dass der Angeklagte teil­weise noch jugendlich war, die letztlich umfassend geständige Verantwortung des Angeklag­ten, die teilweise objektive Schadensgutmachung und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben war.

erschwerend: Das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe, das Zusammentreffen von meh­reren Vergehen mit einem Verbrechen, die Tatwiederholung, der lange Tatzeitraum, der ra­sche Rückfall, der hohe Schaden, die zweifache Qualifikation und die zweifache Wertgren­zenüberschreitung

 

Im Einzelnen wird auf die Ausführungen der schriftlichen Urteilsausfertigungen verwiesen, die an dieser Stelle, um Wiederholungen zu vermeiden, zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erhoben werden - die Urteile sind Ihnen ja bekannt.

 

Mit Schreiben vom 12.06.2013 wurden Sie vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und Ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, aufgrund genannter Verurteilung gegen Sie ein Rückkehrverbot zu erlassen. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen und Ihre Privat- und Familienverhältnisse darzulegen. Der RSa Brief wurde am 18.06.2013 persönlich von Ihnen übernommen.

 

Mit ha. am 02.07.2013 eingelangter Stellungnahme, der Sie einen aktuellen Meldezettel bei­gelegt haben, gaben Sie dazu im Wesentlichen wie folgt an:

2001 bin ich mit meiner Familie in Österreich eingereist, ich war erst 7 Jahre alt als wir aus der Heimat ausgezogen sind. Über die Gründe wurde mit mir nicht geredet. Ich befinde mich etwa seit 7 14 Jahren im Bundesgebiet; Aufenthaltstitel Asylant.

1-4 Grundschule Deutschland, 5-8 Hs in Österreich.

(X) X, X, Freundin, StA: Österreich.

Vater: X, Mutter: X, Schwester: X.

Ich habe keinerlei persönliche Bindungen zum Heimatland, weil es mir völlig fremd ist.

Meine persönlichen sozialen Bindungen zu Österreich: Die Beziehung mit der Familie und die Freundin X; mit Freunden, Bekannten und dem Verein X.

Ich lebe seit meinem 7. Lebensjahr in einem deutschsprachigen Land und habe sehr gute Deutschkenntnisse.

ich habe klare Ziele, die ich verfolgen will bzw. nachgehen will, werde.

Ich will arbeiten und auch eine Lehre abschließen und ein geregeltes, zivilisiertes Leben füh­ren.

Vor ein paar Jahren geriet ich in einen falschen Freundeskreis, worauf ich straffällig wurde.

Doch aus Fehlern, die jeder Junger/Erwachsener meistens macht, war das für mich eine große Lehre.

Aber ich könnte mir kein Leben vorstellen in meiner Heimat, weil ich nicht schreiben und le­sen kann, auch die Muttersprache beherrsche ich nicht. Deshalb bitte ich um Verzeihung und eine Chance um in Österreich zu bleiben.

 

In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde wie folgt aus:

 

Nachdem Sie, wie oben unter den Punkten 01 bis 03 ausführlich dargestellt, verurteilt wor­den sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Voraussetzungen des § 54 Abs.1, 2, 3 iVm § 53 Abs.3 Ziff.1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) erfüllt sind.

 

Ihr Vorgehen, lässt nur den Schluss zu, dass Sie das Recht auf Eigentum anderer in keiner Weise achten. Dazu kommt noch ein Suchtmittelmißbrauch.

 

Sie halten sich erst seit 2006 in Österreich auf. Bereits wenige Jahre nach Ihrer illegalen Einreise sind Sie rechtskräftig, wie oben angeführt, verurteilt worden.

 

Angesichts der relativ kurzen Dauer Ihres Aufenthaltes in Österreich, sowie aufgrund der von Ihnen verübten Straftaten, kann keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbotes entgegenstehen wür­de.

Im Hinblick darauf ist Ihre Ausweisung ist durch die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geord­neter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dadurch wird Ihr persönliches Inte­resse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

 

Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Grün­den, die in Ihrer Person liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.

 

Überdies sind Sie ja nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt und im gegenständlichen Verfahren wird auch nicht darüber abgesprochen, wohin Sie auszureisen haben.

 

Sie haben durch das oben beschriebene Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentli­che Interesse an der Verhinderung derartig schwerwiegender Eingriffe das Eigentum versto­ßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Ihr oben näher geschildertes persönliche kriminelle Verhal­ten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung dar­stellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, nämlich das Grundinteresse auf Schutz des Eigentums.

Es bedarf daher keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssen, um derartigen strafbaren Handlungen entgegenzuwirken.

Die von Ihnen begangenen Straftaten stellen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ord­nung und Sicherheit dar und manifestieren Ihre mangelnde Verbundenheit mit den in Öster­reich rechtlich geschützten Werten, sodass auch bei gebührender Beachtung Ihrer persönli­chen Interessenlage Ihre Aufenthaltsbeendigung im Grunde des § 61 Abs. 1 FPG dringend geboten erscheint.

Aufgrund Ihrer Angaben, dass es sich bei Ihrer Freundin um eine österreichische Staatbür­gerin handelt und einige Verwandte in Österreich aufhalten, wird Ihnen ein gewisses Maß an Integration zuzubilligen sein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Erlassung des ge­genständlichen Rückkehrverbotes mit einem Eingriff in Ihr Privat- und Familienleben verbun­den ist. Der Eingriff in Ihr Familienleben relativiert sich jedoch dahingehend, dass Sie, von X als ihrer Freundin, nicht aber Lebensgefährtin sprechen, somit nicht von einem Familienleben mit dieser auszugehen ist und außerdem sehr unbestimmt und wenig konkret von; mit Freunden, Bekannten und dem Verein X schreiben.

 

Als Asylwerber haben Sie von 16.05.2006 bis 28.12.2009 eine staatliche Unterstützung von ca. € 180,00 monatlich erhalten.

Ein Versicherungsdatenauszug ergibt, dass Sie seit Ihrem Aufenthalt in Österreich noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Es besteht daher die sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie, wie das zurückliegend bereits geschehen ist, Ihren Lebensunterhalt wieder durch die Begehung strafbarer Handlungen bestreiten werden, da eine berufliche Integration nicht besteht.

 

Es ist nicht einmal Ihrer Familie gelungen ist, Sie davon abzuhalten in derart gravierender Weise straffällig zu werden.

Abgesehen davon, haben Sie und Ihre Angehörigen, der ständigen Judikatur des VwGH folgend, angesichts ihrer gravierenden Straffälligkeit und Ihrer sich daraus ergebenden be­sonderen Gefährlichkeit, die das öffentliche Interesse am gegenständlichen Aufenthaltsver­bot rechtfertigt, eine allfällige Trennung in Kauf zu nehmen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 17.07.2008, GZ: 2007/21/0084).

 

Zudem bleibt es Ihren Angehörigen und Ihrer Freundin unbenommen, Sie in Ihrem zukünfti­gen Aufenthaltsstaat regelmäßig zu besuchen bzw. kann der Kontakt mittels Telefon und E-Mail (wenn auch in geminderter Form) aufrechterhalten werden (vgl. EGMR, Joseph Grant gg. das Vereinigte Königreich, Urteil vom 08.01.2009, Bsw. Nr. 10.606/07).

 

Zusammenfassend ist nach ho. Ansicht somit die Annahme gerechtfertigt, dass auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens - im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesge­biet zu stellende negative Zukunftsprognose - die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wiegen würden, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre Lebenssituation.

 

Wie bereits eingangs angeführt, halten Sie sich nach eigenen Angaben erst seit 2006 in Ös­terreich auf. Einen erheblichen Teil Ihres Lebens, so die wichtige Phase der frühkindlichen Sozialisation haben Sie daher in Armenien verbracht, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Reintegration in Ihrem Heimatstaat möglich und zumutbar sein wird. Dazu ist anzumer­ken, dass Sie bei ihrer Ersteinvernahme im Asylverfahren angegeben haben, der in Armeni­en lebenden Volksgruppe der jezidischen Volksgruppe zu sein und ihre Muttersprache Jezidisch ist. Mit diesen Sprachkenntnissen und ein wenig Armenisch ist es Ihnen sicherlich möglich, wie früher auch, ein Leben in Armenien zu führen.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass das gegenständliche Rückkehrverbot auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK - unter besonderer Berücksichtigung des § 61 Abs. 2 und 3 FPG 2005 - erforderlich ist um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhal­tung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2013 (Einlagen bei der LPD ) rechtzeitig Berufung.

 

Darin stellt er zunächst die Anträge, die Berufungsbehörde möge

a)   eine mündliche Berufungsverhandlung durchführen, sowie

b)   den Bescheid der LPD vom 3.7.2013, AZ: 1057539, zugestellt am 9.7.2013, dahingehend abändern, dass das Rückkehrverbot in der Dauer von 8 Jahren angemessen herabgesetzt wird

c)   den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen.

 

Die Berufung begründet der Bw wie folgt:

 

Ich erhebe mein gesamtes bisheriges Vorbringen zum integrierenden Bestandteil dieses Berufungsschriftsatzes und hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine in­haltlich anders lautende Entscheidung ergehen müssen.

 

Die Erstinstanz begründet die Erlassung des achtjährigen Rückkehrverbotes damit, dass ich durch mein strafrechtliches Fehlverhalten gravierend gegen das große öf­fentliche Interesse an der Verhinderung derartig schwerwiegender Eingriffe in das Eigentum verstoßen hätte. Das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlich­keit wäre stark beeinträchtigt gewesen. Mein persönliches kriminelles Verhalten wür­de eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen. Das Grundinteresse des Schutzes auf Eigentum in der Gesellschaft wür­de dadurch erheblich beeinträchtigt werden.

 

Zu meiner Rechtfertigung führe ich diesbezüglich aus, dass ich mir sehr wohl dessen bewusst bin, dass ich durch mein Verhalten im Zuge der zahlreichen Einbruchsdelik­te die öffentliche Ordnung und Sicherheit wesentlich gefährdet habe. Ich bereue mein diesbezügliches Verhalten sehr, obwohl mir bewusst ist, dass ich dies natürlich nicht mehr ändern kann. Durch die Haft, die ich derzeit verbüße habe ich jedenfalls gelernt und möchte ich meine Zukunft hier in Österreich anders gestalten.

 

Ich möchte darauf hinweisen, dass ich mich bereits seit dem Alter von 2 Jahren im Raum der Europäischen Union aufhalte und in Deutschland aufwuchs und dort die Grundschule besuchte. Ich wuchs mit der deutschen Sprache auf und spreche per­fekt Deutsch, jedoch kaum Armenisch, da ich quasi nur als Baby in meinem Heimat­land aufhielt.

 

Im Jahr 2001 kam ich nach Österreich und besuchte ich hier die Hauptschule, wel­che ich positiv abschließen konnte.

 

Leider geriet ich vor einigen Jahren in einen falschen Freundeskreis, im Zuge dessen ich zu diesen Straftaten verleitet wurde und habe ich den Kontakt zu diesem Freun­deskreis völlig abgebrochen.

Bis zu meiner Verhaftung lebte ich zusammen im Familienverband mit meinen Eltern X und X. Meine Schwester X lebt mit ihrer Familie ebenfalls in Österreich. Ich habe seit längerer Zeit eine österreichische Staatsangehörige zur Freundin, nämlich Frau X und ist die Bezie­hung nach wie vor aufrecht. Ich habe sehr viele Freunde und Bekannte in Österreich und bin Mitglied im X.

 

Ich habe große Fehler hier in Österreich gemacht, möchte jedoch trotzdem eine Chance für meine Zukunft in Österreich, da meine gesamte Familie hier ist, ich keine Verwandten in Armenien habe und dort auch keine Existenzgrundlage.

 

Ich ersuche Sie sehr höflich, all diese Tatsachen zu berücksichtigen und das Aufenthaltsverbot entsprechend herabzusetzen.

 

Weiteres Vorbringen im Zuge des Verfahrens behalte ich mir ausdrücklich vor.

 

 

2.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24. Juli 2013 dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vor.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Zusätzlich wurde am 22. August  2013 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem UVS des Landes Oberösterreich durchgeführt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung zunächst von dem unter Punkt 1.1. sowie 1.2. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw im Wesentlichen unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte klargestellt werden, dass sich der Bw bis zu seinem 7. Lebensjahr in Armenien aufhielt, dass er in der Folge zunächst im Jahr 2001 mit seiner Familie in Österreich einreiste, dann aber noch im Jahr 2001 nach Deutschland verzog, bis schlussendlich die Familie im Jahr 2006 nach Österreich kam, um hier einen Asylantrag einzubringen. Das nunmehr 2. Asylverfahren der Familie ist noch nicht abgeschlossen.

 

Der Bw pflegt Kontakt zu seiner Familie in Österreich. Mit seiner Freundin lebte er nie in Lebensgemeinschaft, sondern wohnte bis zur Inhaftierung bei den Eltern.  Zu Verwandten in Armenien hingegen pflegt der Bw keinerlei Kontakt.

 

Die Hauptverantwortung an seiner Straffälligkeit missst der Bw seinem bisherigen Freundeskreis zu, den er nun aber ablehne. Aktuell möchte der Bw nicht nur eine Drogentherapie besuchen, sondern auch nach der Inhaftierung Schritte für eine berufliche Zukunft in Österreich unternehmen.

Während der mündlichen Verhandlung schränkte die Rechtsvertreterin des Bw die Berufungsanträge auf die Verkürzung des in Rede stehenden Rückkehrverbotes ein (vgl. die abschließende Äußerung).

 

2.4.1. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung schilderte der Bw glaubhaft seine bisherigen Aufenthalte in Armenien, Deutschland und Österreich sowie auch die Intensität der jeweiligen verwandtschaftlichen Beziehungen.

 

2.4.2. Auch, wenn der Bw ebenfalls glaubhaft darlegte, aktuell mit seinem bisherigen Lebenswandel brechen zu wollen, machte er für die Straffälligkeit nach Entlassung aus der Untersuchungshaft Probleme mit den Eltern verantwortlich, wie er seine zahlossen Straftaten Straftaten generell seinem Freundeskreis zuschreibt. Er vermittelte hier nicht den Eindruck seine eigene Rolle im Rahmen der Verbrechen voll erkannt zu haben.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw aufgrund seines neuerlichen Asylantrages aus dem Jahr 2010 als Asylwerber anzusehen ist, zumal das diesbezügliche Verfahren bis dato noch nicht rechtskräftig abgeschlossen wurde. Daher fällt der Bw grundsätzlich unter den Adressatenkreis des § 54 Abs. 1 FPG.

 

3.1.3. Zur Anwendung dieser Bestimmung bedarf es allerdings auch der Voraussetzung, dass aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Bw die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 – 9 und Abs. 3. § 63 Abs. 5 und 6 und § 61.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z. 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchsten jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen.

 

Als bestimmte Tatsache gemäß § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG gilt eine gerichtliche Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder, wenn ein Drittstaatsangehöriger mehr als einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

3.2.2. Da der Bw ua. vom LG LINZ, zu GZ.: 022 HV 6/2013t, vom 15.04.2013 RK 15.04.2013, wegen § 135 (1), § 229 (1), § 136 (1), §§ 127, 128 (2), 129 Z 1 u 2, 130 4. Fall, § 15 sowie § 125 StGB (Datum der (letzten) Tat 30.08.2012) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wurde, liegen auch die formalen Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 und 3 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, was im Übrigen auch vom Bw nicht bestritten wird.

 

3.2.3. Entscheidend ist aber nicht allein die Tatsache, das eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, es muss zudem in Form einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person eingeschätzt werden, um festzustellen, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird oder ob von ihm eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

 

3.2.4. Es zeugt entschieden von konstanter und immenser krimineller Energie ua. gleich 67 gewerbsmäßige Einbruchsdiebstähle über einen mehrjährigen Zeitraum hinweg zu verüben (bzw. zu verüben zu versuchen), wobei auch schon das Gericht auf die 2-fache Wertgrenzüberschreitung und den raschen Rückfall hingewiesen hat. Es ergibt sich nämlich, dass der Bw auch noch nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wiederum straffällig wurde und einen weiteren Einbruchsdiebstahl beging. Diesen Umstand mit Problemen mit seinen Eltern zu rechtfertigen, wie es der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung tat, scheint keine entsprechende Aufarbeitung der Untat zu dokumentieren. Dass er durch eine Haft geläutert werden könte (wie er selbst vorbringt), lässt sich aus seinem bisherigen Verhalten also schwerlich ersehen. Die so massive Straffälligkeit generell einem falschen Freundeskreis zuzuschreiben, ist darüber hinaus ebenfalls nicht angezeigt und muss als inadäquate Verharmlosung bezeichnet werden. Von Jugendfehlern, die ein jedermann macht, zu sprechen, fällt in die gleiche Kategorie. Dass der Bw mit den in Österreich geltenden Wertvorstellungen und gesetzlichen Vorgaben keinesfalls verbunden ist, zeigt sich zudem auch an den weiteren von ihm begangenen Delikten.

Von einem nachträglichen Wohlverhalten kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden, da sich der Bw aktuell in Strafhaft befindet.

 

Im Gegenzug muss aber anerkannt werden, dass – wie sich in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zeigte – der Bw durchaus ernstgemeinte Ansätze zu einem Gesinnungswandel aufweist, die sich allerdings in einem nicht kurzfristigen Beobachtungszeitraum werden beweisen müssen.

 

3.2.5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die beim Bw über Jahre gefestigte und in hohem Maß bestehende kriminelle Energie aus derzeitiger Sicht noch keine entscheidungsrelevante Verminderung erfahren hat, weshalb weiterhin von einer ungünstigen Zukunftsprognose auszugehen ist.

 

3.3.1. Bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots ist jedoch auch auf die von Art 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

§ 61 Abs 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im Sinne der zitierten Normen ist einzelfallbezogen durch Abwägung der Interessen des Bw, mit den in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen zu entscheiden, ob ein Rückkehrverbot gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.

 

3.3.2.1. Es ist zunächst festzuhalten, dass im vorliegenden Fall durch die fremdenpolizeiliche Entscheidung primär in das Privatleben des Bw eingegriffen wird, da er zwar mit einer österreichischen Staatsangehörigen befreundet ist, mit dieser aber nicht im selben Haushalt oder in Wirtschaftsgemeinschaft lebt(e). Zudem verfügt er über keinerlei Sorgepflichten gegenüber mit ihm im selben Haushalt lebenden Angehörigen. Nachdem der Bw volljährig ist, reduziert sich auch das Schutzinteresse gegenüber den Eltern und Geschwistern.

 

3.3.2.2. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw im Jänner 2006 nach Österreich illegal einreiste, aber wegen des noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen zweiten Asylverfahrens rund 7 Jahre weitgehend rechtmäßig aufhältig ist.

 

3.3.2.3. Der immerhin 20-jährige Bw war bislang noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen und kann daher keinesfalls als beruflich integriert oder gar selbsterhaltungsfähig angesehen werden. Dazu fehlt es auch an einer entsprechenden Berufsausbildung.

 

In sozialer Hinsicht weist der Bw zwar verschiedene Elemente der Integration auf, wie z.B. ein über 7-jähriger Aufenthalt verbunden mit einem Schulbesuch, gute Deutschsprachkenntnisse oder die Mitgliedschaft in einem X wie auch regelmäßige Kontakte zur baptistischen kirchlichen Gemeinschaft. Er verfügt zudem fraglos über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet; es muss aber hier jedenfalls auch zur Sprache kommen, dass der Bw die Integration in seinem Freundeskreis für seine massive Straffälligkeit verantwortlich macht, wodurch er selbst von keiner gelungenen Integration auszugehen scheint. Die soziale Integration ist durch die über Jahre begangenen Straftaten und die Verankerung des Bw im entsprechenden Milieu nicht unerheblich reduziert.

 

3.3.2.4. Das Privatleben des Bw im Bundesgebiet scheint nicht überdurchschnittlich schützenswert. Hier fehlen zumindest nachhaltige Aspekte. 

 

3.3.2.5. Der Bw wuchs die ersten 7 Lebensjahre in seinem Heimatland auf, weshalb ihm eine gewisse sprachliche und kulturelle Grundsozialisierung nicht abgesprochen werden kann. Es ist aber gleichzeitig festzuhalten, dass eine Rückkehr nach Armenien – aufgrund mangelnder Kontakte – eine besondere Härte darstellt, die der Bw im Grunde durch sein massives strafrechtliches Auftreten selbst provozierte. In diesem Licht sind auch die Beziehungen zu seinen Eltern und zur Freundin zu sehen, die per se nicht in der Lage sind, eine geänderte Betrachtung herbeizuführen.

 

Nicht zuletzt sei aber auch darauf hingewiesen, dass in den bisher geführten Asylverfahren, insbesondere in dem ersten rechtskräftig negativ abgeschlossenen im Jahr 2009, der Bw sein Privat- und Familienleben nicht erfolgreich ins Treffen führen konnte.

 

3.3.2.6. Zu den strafrechtlichen Verfehlungen darf auf das Vorige verwiesen werden. Diese sind jedenfalls in der Interessensabwägung schwer zu gewichten.

 

3.3.2.7. Das Privatleben des Bw entwickelte sich gerade in den letzten Jahren (nach der ersten rechtskräftigen negativen Asylentscheidung im Jahr 2009) während unsicherem Aufenthaltsstatus.

 

Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre.

 

3.3.3. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.3.2.1. bis 3.3.2.7. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt. Es ist eindeutig ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung der Maßnahme gegenüber den privaten des Bw am Verbleib im Bundesgebiet zu konstatieren, weshalb sich der Bw nicht erfolgreich auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen kann.

 

3.4.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

§ 53 Abs 3 Z. 1 – 4 FPG zufolge ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

 

3.4.2. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS des Landes Oberösterreich könnte die getroffene Befristung des Rückkehrverbotes von acht Jahren im vorliegenden Fall als durchaus maßvoll und dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend angesehen werden. Es bedarf fraglos eines mittelfristigen Beobachtungszeitraums, um frühestens davon ausgehen zu können, dass die in durchaus hohem Maße gegebene Gefährdung der öffentlichen Interessen vom Bw nicht mehr ausgehen wird. Um jedoch den in Ansätzen gezeigten Gesinnungswandel des Bw zu stärken, scheint eine Verkürzung dieser Frist auf 6 Jahre verhältnismäßig.

 

3.5.1. Es war daher im Ergebnis der Berufung mit der Maßgabe stattzugeben, als die Dauer des in Rede stehenden Rückkehrverbotes auf 6 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen war aber der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.5.2. Auf eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 59 Abs 1 FPG konnte aufgrund der im Verfahren hervorgekommenen ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache durch den Bw verzichtet werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum