Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-151031/4/Lg/Ba

Linz, 20.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des D G, vertreten durch Rechtsanwalt W S, B, A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Wels-Land vom 29.03.2013, Zl. VerkR96-5772-2012, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes  2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

 

II. Verfahrenskosten sind nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 4 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfrei­heitsstrafe in Höhe von 120 Stunden verhängt, weil ihm Folgendes vorgeworfen wurde:

 

 

 

 

"Sie haben

 

am

23. 05. 2012

 

um (von - bis)

20:57 Uhr

 

in

Gemeinde Steinerkirchen an der Traun, Mautabschnitt: A8, Km 002,323, Richtungsfahrbahn: Staatsgrenze Suben

 

 

ein mehrspuriges Kraftfahrzeug LKW mit dem Kennzeichen 'A' mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstens zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die am mitgeführten Fahrzeuggerät hinterlegte EURO-Emissionsklasse nicht mit der, für das am Fahrzeug angebrachte Kennzeichen nachgewiesenen, EURO-Emissionsklasse übereinstimmt, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 6 und 7 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz, BGBl. Nr. 109/2002 (BStMG)"

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig und auch sonst zulässige Berufung.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Amtssachverständige legte gutachtlich dar, dass am Tattag eine "alte" (nämlich noch auf ein früheres Kennzeichen eingestellte) GO-Box verwendet wurde. Der Bw habe mittlerweile das Kennzeichen ausgetauscht. Diese alte GO-Box sei außerdem "falsch eingestellt" gewesen: Sie sei auf Emissionsklasse 5 eingestellt gewesen, obwohl, objektiv gesehen, Emissionsklasse 4 vorgelegen sei. Dies habe jedoch die Abbuchung nicht verhindert. Die Abbuchung sei sogar in der korrekten Höhe erfolgt, da diesbezüglich zwischen der Emissionsklasse 4 und der Emissionsklasse 5 kein Unterschied bestehe.

 

Zusammenfassend: Die Maut sei betragsmäßig korrekt entrichtet worden. Verstoßen worden sei gegen die Bestimmung, dass die korrekte Emissionsklasse einzustellen sei und dass die GO-Box mit dem Kennzeichen zu korrespondieren habe.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z 4 VStG ist die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Da diese Voraussetzungen gegenständlich gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

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