Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560278/2/Kü/TO/Ba

Linz, 20.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung von Frau E K, vertreten durch die Sachwalterin Mag.a (FH) S P, c/o V S, H, L vom 22. Mai 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 30. April 2013, GZ: SH10-4409, betreffend die Zuerkennung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindest­sicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iVm §§ 8, 9, 13, 27 und 33 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG), LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gewährte der Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) in Spruchabschnitt 1. des Bescheides vom 30. April 2013,  SH10-4409, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs ab 1. April 2013 in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in der Höhe des Mindeststandards für die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen (ChG) untergebrachten Hilfeempfängern (§ 1 Abs.1 Z 7 Oö. BMSV). In Spruchpunkt 2. dieses Bescheides ordnete die belangte Behörde an, dass die Bw als eigene Mittel 20% ihres Einkommens (=Ehegattenunterhalt) einzusetzen habe, was einem Betrag von 96,78 Euro monatlich entspricht.

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Sachwalterin der Bw eingebrachte Berufung vom 22. Mai 2013, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Die Bw bringt hervor, dass sich mit der Umstellung der Leistung auf das Oö. BMSG die Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfs von monatlich 71,39 Euro auf nunmehr 50,72 Euro reduziert habe. Sie erhalte somit monatlich um 20,67 Euro weniger, was in diesem Fall einem Verlust von beinahe 30% entspreche.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 21. Juni 2013 vorgelegt. Damit ist gemäß § 49 Oö. BMSG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungs­senates zur Entscheidungsfindung begründet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt und auch nicht für erforderlich erachtet wurde, ist eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG nicht durchzuführen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Berufungswerberin ist am 18.10.1949 geboren, österreichische Staats­bürgerin, wohnhaft in R, K, Wohnhaus R und bezog auf Grundlage des § 17 Abs.2 Z 14 Öo. ChG seit 1.4.2012 eine Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes in der Höhe von 71,39 Euro monatlich. Die Bw lebt in einer vollbetreuten Einrichtung der pro mente , hat Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 1 und erhält einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 483,90 Euro. Mit Eingabe vom 12.3.2013 beantragte die Bw Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Berufungsvorbringen und ist in dieser Form unbestritten.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. § 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1) Die Leistung bedarfsorientierte Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2.    tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2) Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartner insoweit als Einkommen der hilfsbedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

(3) das Einkommen in Hausgemeinschaft mit hilfsbedürftigen Personen lebender Kinder ist bis zur Erreichung der Volljährigkeit ausschließlich zur eigenen Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

 

(4) Ansprüche hilfsbedürftiger Personen, die zur zumindest teilweisen Bedarfsdeckung nach diesem Landesgesetz geeignet sind, sind auf  Verlangen des zuständigen Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen. Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat gemäß § 8 Abs.1 Z 2 unter Berücksichtigung tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

§ 9 Oö. BMSG lautet unter der Überschrift „Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens“ wie folgt:

 

(1) Beim Einsatz der eignen Mittel dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:

1.    freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären – es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs.2;

2.    Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (mit Ausnahme von Zuwendungen aus dem familienhospizkarenz-Härteausgleich) und die im Zusammenhang mit der Familienbeihilfe zuerkannten Kinderabsetzbeträge;

3.    Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, die zur Deckung von Aufwendungen für den eigenen Pflegebedarf zuerkannt wurden.

 

(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist festzulegen, dass beim Einsatz des eigenen Einkommens von Hilfebedürftigen, die nach längerer Erwerbslosigkeit oder bei erstmaliger Aufnahme einer Erwerbstätigkeit Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen oder in vergleichbarer Weise zur Milderung der sozialen Notlage beitragen, ein angemessener Freibetrag nicht zu berücksichtigen ist.

 

(3) Durch Verordnung der Landesregierung können nähere Bestimmungen hinsichtlich der Anrechnung einzelner Einkommensarten, insbesondere solche, die nicht monatlich zur Auszahlung gelangen, sowie weitere Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens festgelegt werden. Dabei ist auf die Aufgaben, Ziele und Grundsätze dieses Landesgesetzes Bedacht zu nehmen (Anm: LGBl. Nr. 18/2013)

 

(4) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung, Begleitung oder Betreuung darf kein Einsatz eignen Einkommens verlangt werden.

 

5.2. Die Bw erhielt mit Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales vom 15.05.2012 die Mitteilung, dass ihr beginnend mit 01.04.2012 eine monatliche Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfes auf Grundlage des § 17 Abs.2 Z14 Oö. ChG gewährt wird. Im Jahr 2012 handelte es sich um einen Beitrag in Höhe von 64,10 Euro, im Jahr 2013 erhöhte sich der Betrag auf 71,39 Euro monatlich. Gemäß § 17 Abs.4 Oö. ChG besteht auf die Leistung besonderer sozialer Dienste kein Rechtsanspruch.

 

Mit dem Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert werden, wurde § 17 Abs.2 Z14 Oö. ChG aufgehoben. Gemäß den erläuternden Bemerkungen zu diesem Landesgesetz erfolgte dies aus dem Grund, dass die betroffenen Personen ebenso in den Genuss einer Leistung nach dem Oö. BMSG kommen sollen.

 

Dieser Rechtslage entsprechend, hat die Bw mit Eingabe vom 12.03.2013 bedarfsorientierte Mindestsicherung bei der Erstinstanz beantragt. Die Erstinstanz hat im nunmehr bekämpften Bescheid der Bw den Mindeststandard für die Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen (ChG) untergebrachten Hilfeempfängern im Sinne des § 13 Abs.3 Z4 Oö.  BMSG zuerkannt. Gemäß § 1 Z7 Oö. Mindestsicherungsverordnung stellt dieser Mindeststandard eine laufende monatliche Geldleistung von 147,50 Euro dar. Gleichzeitig wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid festgehalten, dass der Bw als eigene Mittel 20% des ihr zukommenden Ehegattenunterhaltes als Einkommen im Sinne der §§ 8 und 9 Oö.  BMSG anzurechnen ist. Als Ehegattenunterhalt wird von der Bw gemäß ihren Antragsunterlagen ein monatlicher Unterhalt von 483,90 Euro bezogen. 20% dieses Ehegattenunterhalts stellen demnach einen Betrag in Höhe von 96,78 Euro dar. Im Hinblick auf dem Umstand, dass Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen erfolgt, ist auch das Einkommen auf die monatlich zustehende Leistung zu beziehen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung der tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu erfolgen. Ausgenommen vom Einsatz des eigenen Einkommens sind gemäß § 9 Abs.1 Oö. BMSG freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtsträger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, Leistungen aus dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften.

 

Gemäß § 11 Abs.2 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung hat die Bw einen Beitrag zu der ihr nach § 12 Abs.2 Z2 Oö. ChG zukommenden Hauptleistung der Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim zu leisten, wobei bei der Berechnung dieses Beitrags 20% des Einkommens des Menschen mit Beeinträchtigungen sowie Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) unberücksichtigt bleiben, sowie 20% des Betrags der Stufe 3 des Pflegegeldes nach dem Oö. Pflegegeldgesetz oder bei Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz unberücksichtigt bleiben.

 

Im Sinne des § 9 Abs.1 Z3 Oö. BMSG hat bei der Beurteilung des Einkommens der Bw nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz das Pflegegeld unberücksichtigt zu bleiben, allerdings sind die der Bw verbleibenden 20% des Ehegattenunterhalts als Einkommen anzurechnen. Das Oö. Mindestsicherungsgesetz berücksichtigt im Gegensatz zu früheren Leistungen keine Sonderzahlungen (13. und 14. Auszahlung), sodass der 20%ige Anteil des Ehegattenunterhaltes, der 12 Mal im Jahr gewährt wird, vom vollen Betrag zu berechnen ist und nicht von einem Betrag der mit 12 multipliziert und durch 14 dividiert wird. Die Erstinstanz hat daher zu Recht im BMS-Berechnungsblatt, welches einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides darstellt, den Ehegattenunterhalt in Höhe von 20% des monatlich zustehenden Betrages und zwar in Höhe von 96,78 Euro eingerechnet. Dieser Betrag wird vom zuerkannten Mindeststandard in Höhe von 147,50 Euro in Abzug gebracht und gibt sich daraus der der Bw zustehende Monatsanspruch ab 1. April 2013 in Höhe von 50,72 Euro. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat ist zusammenfassend festzuhalten, dass von der Erstinstanz der Beitrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse von in stationären Einrichtungen untergebrachten Personen den Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetz entsprechend festgesetzt wurde.

 

Zu der von der Bw angesprochenen Verschlechterung der nunmehr festgesetzten Leistung in Bezug auf die bislang gewährte Beihilfe zur Deckung des persönlichen Bedarfs gemäß 17 Abs.2 Z14 Oö. ChG ist festzuhalten, dass im Landesgesetz, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert wurden, keine Übergangsregelungen im Hinblick auf den Wegfall der Leistung nach § 17 Abs.2 Z14 Oö. ChG enthalten sind und damit auch keine gesetzlichen Aussagen zu einem Verschlechterungsverbot getroffen wurden. Die Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen des genannten Landesgesetzes (Art. IV) sehen Übergangsregelungen für Personen die bislang Leistungen gemäß § 16 Oö. ChG (subsidiäres Mindesteinkommen) bezogen haben bzw. leistungsbeziehende Personen, die schon vor in Kraft treten des genannten Landesgesetzes Leistungen gemäß § 13 Oö. BMSG iVm § 1 Oö. BMSV bescheidmäßig zuerkannt bekommen haben, vor.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für den gegenständlichen Fall im Landesgesetz mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen und das Oö. Mindestsicherungsgesetz geändert werden, keine zur Anwendung gelangenden Übergangsbestimmungen enthalten sind, was wiederum bedeutet, dass der von der Bw gestellte Antrag auf Zuerkennung einer bedarfsorientierten Mindestsicherung ausschließlich den Bestimmungen des Oö. Mindestsicherungsgesetz folgend und zu beurteilen war. Wie bereits oben ausgeführt ist die Bw durch den Bescheid der Erstinstanz nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt worden, weshalb dieser Bescheid zu bestätigen war.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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