Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390355/2/Gf/Rt

Linz, 22.08.2013

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. Juli 2013, Zl. 2013, wegen einer Übertretung des Zivildienstgesetzes zu Recht:

 

 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Höhe der Geldstrafe auf 300 Euro und die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe auf 138 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 19. Juli 2013, Zl. 2013, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 900 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 416 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 90 Euro) verhängt, weil er es seit dem 4. Februar 2013 bis dato entgegen einer entsprechenden bescheidmäßigen Zuweisung durch die Zivildienstserviceagentur unterlassen habe, seinen Dienst in einem Alten- und Pflegeheim anzutreten. Dadurch habe er eine Übertretung des § 60 des Zivildienstgesetzes, BGBl.Nr. 679/1986 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 87/2012 (im Folgenden: ZDG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund einer Anzeige der Zivildienstserviceagentur als erwiesen anzusehen sei und vom Rechtsmittelwerber auch nicht bestritten werde.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen, aus generalpräventiven Gründen jedoch der gravierende Unrechtsgehalt der Tat entsprechend zu berücksichtigen sowie seine Einkommens-, Vermögens- und Familiensituation mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen (monatliches Nettoeinkommen: 1.000 Euro; keine Sorgepflichten).

 

1.2. Gegen dieses ihm am 23. Juli 2013 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. August 2013 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Berufung.

 

Darin wird unter Hinweis auf einen entsprechenden e-mail-Verkehr mit der Zivildienstserviceagentur vorgebracht, dass er einen Aufschub des Dienstantrittes beantragt habe, weil er in dieser Zeit seine nach einer Operation auf einen Rollstuhl angewiesene Lebensgefährtin betreuen musste.      

 

Daher wird – erschließbar – die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu eine Herabsetzung der Höhe der Geldstrafe beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. 2013; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war im Rechtsmittelverfahren ein Einzelmitglied zur Entscheidung zuständig (vgl. § 51c VStG).

 

 

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 60 ZDG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, der der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage nicht Folge leistet.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wird die Erfüllung des Tatbestandes auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht in Abrede gestellt.

 

Wenn der Rechtsmittelwerber auf der Ebene des Verschuldens einwendet, einen Aufschub seines Dienstantrittes beantragt zu haben, so kann den von ihm vorgelegten Ausdrucken über einen entsprechenden e-mail-Verkehr zwar entnommen werden, dass er (letztlich) einen solchen Antrag gestellt hat, nicht jedoch, dass diesem seitens der Zivildienstserviceagentur auch stattgegeben wurde. Auch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergeben sich kein derartigen Hinweise und selbst der Beschwerdeführer bringt gar nicht vor, dass ihm ein Aufschub bescheidmäßig gestattet wurde; vielmehr geht es ihm nur darum, zu belegen, dass er sich seiner Dienstpflicht nicht mutwillig oder gar entzogen hat.

 

Davon ausgehend kann ihm jedoch bloß ein fahrlässiges Verhalten – das darin besteht, dass er sich über einen relativ langen Zeitraum (mehr als vier Monate) der Zivildienstleistung entzogen hat, obwohl ihm klar sein musste, dass ein derartiges Verhalten mangels Vorliegens eines förmlichen bescheidmäßigen Aufschubes rechtswidrig ist, er sich aber dennoch damit abgefunden hat – angelastet werden.

 

Von dieser gemilderten Schuldform und achtenswerten Beweggründen ausgehend findet es der Oö. Verwaltungssenat daher als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 138 Stunden herabzusetzen.

 

3.3. Insoweit war der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war nach § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

Dr.  G r ó f

 

 

 

 

 

 

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