Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130814/10/Br/Ka

Linz, 26.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier, über die Berufung von  Herrn x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels, vom 5. Juli 2013, Zl. FD-StV-452236-2013 Wi, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird stattgegeben; der Zurückweisungsbescheid wird ersatzlos behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 32, Abs.1 u. 2 u. 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § iVm § 17 Abs.3 ZustellG;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bürgermeister der Stadt Wels hat mit den oben bezeichneten Bescheid dem Berufungswerber den Einspruch vom 23.06.2013, gegen die Strafverfügung 29.5.2013  - wg. Verkürzung einer Parkgebühr – bei der Behörde eingelangt am 25.06.2013,  als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Die Behörde erster Instanz ging von der mit 4.06.2013  durch  Hinterlegung bewirkten Zustellung und demnach vom Ablauf der Einspruchsfrist mit Ende des des 18.06.2013 aus.

 

 

2. In der dagegen nach dem h. Verbesserungsauftrag vom als fristgerecht erhobenen und dem Berufungswerber persönlich zuzuordnenden Berufung, verweist dieser auf § 17 Abs.3 Zustellgesetz und macht eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung geltend.

 

 

2.1. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet!

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich unbestritten der für die Berufungsentscheidung schlüssige Sachverhalt.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte demnach verzichtet werden.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat vorerst dem Berufungswerber den Auftrag zur Verbesserung seines Rechtsmittels im Hinblick auf dessen Unterfertigung erteilt. Ferner wurde Beweis erhoben durch Anfrage beim Postamt 4822 betreffend den Zeitpunkt der Behebung der Strafverfügung vom 29.5.2013.

Im Wege des Postamtes 4822 wurde der Zustellvorgang zu erheben versucht, wobei dieses Ersuchen wegen der zwischenzeitig Schließung des Zustellpostamtes an das Postkundenservice  zu stellen war.

 

 

 

4. Die Faktenlage:

Im Rahmen des Parteigehörs, welches auch der Behörde erster Instanz am 22.8.2013 per Email weitergeleitet wurde, erklärte der Berufungswerber unter Hinweis auf den beigeschlossenen Dienstplan,  am 03.06. u. 04.06. in Gmunden und folglich drei Tage in Linz als Polizeibeamter Dienst versehen zu haben. Er verweist auf den ersten Zustellversuch am 03.06. 2013.

Er habe mit seiner Frau in x einen weiteren Wohnsitz und hätten dort einige Tage verbracht, um Reisezeit zu ersparen, welche zwischen Linz u. Bieberbach wesentlich kürzer als der Weg zwischen Linz und Bad Goisern sei.

Die Rückkehr an den Hauptwohnsitz sei am 10.06.2013 (Abends nach Dienstende) erfolgt. Er selber habe dann am 13.06. vom Schriftstück erfahren als er die Post von seiner Schwester abgeholt habe und dann die Sendung am darauffolgenden Tag, den 14.06.2013, von der Post abgeholt. Der Einspruch sei am 23.06. bzw. Aufgabedatum vom 24.06. erfolgt u. somit innerhalb der 14-tägigen Einspruchsfrist, denn diese hätte am 25.06.2013 geendet.

Von der Post konnte der Zeitpunkt der Behebung des Schriftstückes letztlich nicht erhoben werden, sodass diesbezüglich unwiderlegbar der Darstellung des Berufungswerbers zu Folgen war. Laut Mitteilung ON 8 u. 9 ist der Datumsstempel betreffend die Abholung des Poststückes laut den bei der Post befindlichen Unterlagen nicht lesbar.

Damit ist der Einspruch per 25.6.2013 als fristgerecht eingebracht zu beurteilen.

 

Die Ausführungen des Berufungswerbers sind in sich schlüssig und jedenfalls nicht widerlegbar.

 

 

 

 

4.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll (hier der dem Rückkehr an die Abgabestelle folgende Tag, demnach der  10.06.2013).

Nach § 32 Abs.2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 17 ZustellG:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte (Hervorhebung im Gesetzestext durch die Berufungsbehörde).

 

 

4.2.1. Eine vorübergehende Abwesenheit, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw. die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 ZustellG nach sich zieht, liegt beispielsweise vor, wenn der Empfänger gehindert war die Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen, wie zB im Fall einer Reise, eines Urlaubes oder eines Krankenhausaufenthaltes – aber auch, wie es hier der Fall gewesen zu sein schien – wenn der Berufungswerber als Polizeibeamter einsatzbedingt vorübergehend die Abgabestelle nicht besuchte (vgl. VwGH 19.1.1995, 94/09/0248 mit Hinweis auf VwGH 23.3.1981, 1799/80).

Die Behörde erster Instanz konnte sich auf Grund der diesbezüglich nicht hinreichenden Einspruchsangaben mit dieser Frage nicht auseinander setzen, sodass die Berufungsvorlage ohne Berufungsvorentscheidung wohl durchaus begreiflich ist.

Letztlich kommt jedoch dem Rechtsmittel Berechtigung zu, weil, wie oben dargelegt von einem späteren Fristenlauf und demnach der am letzten Tag der Frist noch fristgerecht erhobenen Berufung auszugehen ist.

Da demnach der Einspruch als rechtzeitig erhoben zu beurteilen ist, war der  Zurückweisungsbescheid zu beheben und die Behörde erster Instanz wird das ordentliche Ermittlungsverfahren einzuleiten haben.

Aus verfahrensökonomischen Erwägungen wird bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich die Behörde erster Instanz im Rahmen des ordentlichen Verfahrens insbesondere mit der vom Einspruchswerber in Frage gestellte Tatörtlichkeit, inhaltlich auseinander zu setzen haben wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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