Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167850/2/Zo/Tr/AK/AE

Linz, 12.08.2013

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gottfried ZÖBL über die Berufung des x, Bundesrepublik Deutschland, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 25.4.2013, VerkR.96-7959-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.        Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

II.       Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsve3rfahren einen Kostenbeitrag von 16 Euro zu bezahlen.

 

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs 4 AVG iVm § 51 Abs 1, § 51 e und § 19 VStG sowie § 103 Abs.2 KFG.

zu II: § 64 Abs 2 VStG

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die BH Grieskirchen hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges der Marke Fiat mit dem behördlichen Kennzeichen x (D), trotz schriftlicher Aufforderung gern § 103 Abs 2 KFG 1967 der BH Grieskirchen vom 29.3.2013, VerkR96-5839-2013, nicht binnen der gesetzlichen vorgeschriebenen zwei Wochen der Behörde darüber Auskunft erteilt habe, wer das genannte Fahrzeug am 7.3.2013 um 6:00 Uhr verwendet habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. In dem Schreiben vom 30.3.2013 habe er mitgeteilt, dass er nicht mehr sagen könne, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe und habe damit die Auskunft nicht ordnungsgemäß erteilt. Dadurch habe er § 103 Abs 2 KFG verletzt, weshalb über ihn gern §134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von 80 Euro verhängt werde.

Ebenso werde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

In rechtlicher Hinsicht hat die BH Grieskirchen folgendes erwogen:

Nach dem expliziten Wortlaut des § 103 Abs 2 Satz 1 KFG ermächtige diese Bestimmung die Behörde dazu, vom Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. Um dieser Auskunftspflicht zu entsprechen, sei der Auskunftsgeber verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung der Behörde den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten müsse. Der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG liege die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden könne. Derjenige, der die von einer Behörde nach § 103 Abs 2 KFG verlangte Auskunft nach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erteile, begehe eine Verwaltungsübertretung und zwar gern der Bestimmung des KFG und nicht mehr wegen des zur Lenkeranfrage geführten Grunddeliktes. Wer dieser Bestimmung zuwiderhandle, begehe eine Verwaltungsübertretung und sei gem § 134 Abs 1 KFG mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Infolge des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes, der geltenden Rechtslage und durch den Umstand, dass der Beschuldigte die Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen nicht ordnungsgemäß erteilt

habe, stehe für die BH Grieskirchen zweifelsfrei fest, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gesetzt und zu verantworten habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er gegen das Straferkenntnis Widerspruch einlege. Die Behörde habe jede Menge Paragraphen aufgeführt. Es möge sein, dass dies für österreichische Staatsbürger gelten. In Deutschland müsse jedenfalls der Lenker eindeutig identifiziert sein. Er bezahle nicht für andere. Er hoffe, dass die Angelegenheit nun endgültig erledigt sei. Das Schreiben der Behörde grenze nämlich nach deutschem Recht langsam an Nötigung, Er habe alle Auskünfte nach besten Wissen an die Behörde weitergegeben.

 

3. Der BH von Grieskirchen hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich, UVS zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des UVS, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Da eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe bekämpft wird, sich der Sachverhalt zur Gänze aus dem Akt ergibt und auch keine mündliche Verhandlung beantragt wurde hatte gern § 51e Abs 3 Z 3 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entfallen (vgl VwGH 18.9.2008, 2006/09/0110).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt: Laut Polizeianzeige ist der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x, dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, am 7.3.2013 um 06.00 Uhr, von Strkm 38,15 bis Strkm 34,90 auf der Ax in Fahrtrichtung Wels statt der vorgeschriebenen 80 km/h um 11 km/h zu schnell gefahren (Messung mittels section control). Daraufhin wurde über den Berufungswerber eine Strafverfügung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt, welche er beeinspruchte. Der Berufungswerber wurde von der BH Grieskirchen mit Schreiben vom 29.3.2013 aufgefordert bekanntzugeben, wer zum fraglichen Zeitpunkt das benannte KFZ gelenkt habe. Da er keine entsprechende Person bekanntgab, wurde das Verfahren wegen des zu-schnell-Fahrens eingestellt und es wurde über ihn eine Strafverfügung wegen nicht ordnungskonformer Erteilung der Lenkerauskunft verhängt, die er abermals beeinspruchte.

 

Aufgrund des eindeutigen Lichtbildes steht unzweifelhaft fest, dass das KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen x zur angeführten Zeit gelenkt wurde,

was auch vom Berufungswerber nicht in Abrede gestellt wurde. Fakt ist weiters, dass der Berufungswerber insgesamt fünf Personen bekanntgab, die im besagten KFZ zum fraglichen Zeitpunkt in Richtung Ungarn unterwegs gewesen sind, und damit als Lenker in Frage kommen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Germ § 103 Abs 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer

- im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung

- zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2.

Der Berufungswerber hat auf die ihm von der BH Grieskirchen am 29.3.2013 gestellten Lenkeranfrage fünf in Frage kommenden Personen, welche zum besagten Zeitpunkt gefahren sei könnten, angegeben. Damit hat der Berufungswerber § 103 Abs 2 KFG zuwidergehandelt. Zweck dieser Bestimmung ist es, dass der verantwortliche Lenker jederzeit, ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen seitens der Behörde, festgestellt werden kann, weshalb die Auskunft daher nicht unklar sein darf (vgl etwa VwGH 26.3.2004, 2003/02/0213). Werden verschiedene Personen bekannt gegeben, ist wird der Auskunftspflicht des § 103 Abs 2 KFG nicht entsprochen (VwGH 5.7.1996, 96/02/0075). Der Umstand, dass das Fahrzeug in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und in Deutschland andere Regelungen gelten, ändert nichts an der Strafbarkeit der nicht ordnungskonformen Lenkerauskunft, da die Auskunft einer österreichischen Behörde zu erteilen war und damit österreichisches Recht anzuwenden ist.

Nach der Rsp des EGMR in den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerde Nr. 15809/02 bzw 25624/02) verstößt die Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe auch nicht gegen die Bestimmungen der EMRK. Umstände, die das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgetreten, weshalb gern § 5 Abs 1 VStG von (zumindest) fahrlässigen Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.

Gem § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat,

Gem § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Gem § 134 Abs 1 KFG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Bezüglich der Strafbemessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Erstinstanz verwiesen werden. Die verhängte Strafe ist durchaus angemessen und verhältnismäßig und schöpft den Strafrahmen darüber hinaus nicht einmal zu 2% aus. Desgleich ist sie aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen erforderlich, um den Täter bzw andere Verkehrsteilnehmer vor der Begehung (weiterer) Delikte dieser Art abzuhalten.

 

Zu II:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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