Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167911/7/Kof/AK

Linz, 05.08.2013

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn x,
geb. 19x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 04. Juni 2013, VerkR96-3548-2013, wegen Übertretung des KFG, nach der am 31. Juli 2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis  bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-      Geldstrafe ........................................................................... 50 Euro

-      Verfahrenskosten I. Instanz ............................................... 10 Euro

-      Verfahrenskosten II. Instanz ............................................. 10 Euro

                                                    70 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 10 Stunden.


Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 04.03.2013 um 14:46 Uhr in der Gemeinde St. Martin im Innkreis, B143, Höhe Bushaltestelle "Ortsmitte" (Nähe Kirche), aus Richtung Ort im Innkreis kommend, in Fahrtrichtung Ried im Innkreis, als Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen RI-..... den vorhandenen Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet.  Dies wurde bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt.

Eine Organstrafverfügung haben Sie nicht bezahlt, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.3d Z1 i.V.m. § 106 Abs 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von              falls uneinbringlich ist,                           gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von      

50 Euro                               10 Stunden                             § 134 Abs.3d KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ................ 60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 07. Juni 2013 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Juni 2013 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw verweist in der Berufung vom 18.06.2013 auf seine bisherigen Vorbringen, insbes. auf den Einspruch vom 08.04.2013, in welchem er aus führt:

"Ich weiß nicht, was der Inspektor gesehen haben will.

Fakt ist, dass ich angeschnallt war!"

 

Am 31. Juli 2013 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen hat.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291.   

                   

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194 und

vom 29.06.2011, 2007/02/0334 mit Vorjudikatur.

 

Der Meldungsleger, Herr GI G.A. hat bei der mVh als Zeuge folgendes ausgesagt:

"Am 04. März 2013 um 14.45 Uhr führte ich – gemeinsam mit einem Kollegen –
in der Gemeinde St. Martin, B 143, Höhe Bushaltestelle "Ortsmitte" Verkehrs- kontrollen durch.

Dabei beobachtete ich, dass der Bw mit einem dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf der B143 vom Kreisverkehr kommend in Fahrtrichtung
Ried im Innkreis gefahren ist.

Die Entfernung vom Kreisverkehr bis zur Bushaltestelle beträgt 40 m.

Ich konnte daher auf diese gesamte Fahrtstrecke beobachten, dass der Bw den Sicherheitsgurt nicht verwendet hat und sich in diesem Bereich von 40 m nicht abgeschnallt hat.

Bei der Anhaltung war der Bw nicht angeschnallt.

Bei der Anhaltung habe ich dem Bw die Bezahlung mittels Organmandat angeboten.

Dies wurde von ihm abgelehnt.

Anschließend habe ich ihm mitgeteilt, dass Anzeige erstattet wird."

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung „Bw“

                      – in der jeweils grammatikalisch richtigen Form – ersetzt.

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte, hat bei der mVh einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und im Übrigen in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bw in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage des Herrn GI G.A. steht fest,
dass der Bw zumindest auf der Fahrtstrecke Kreisverkehr bis zum Anhalteort
(Entfernung ca. 40 m) nicht angegurtet war.

 

Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet,
so ist gemäß § 106 Abs.2 KFG – unter anderem – der Lenker zum bestimmungs-gemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die in § 106 Abs.2 KFG angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, begeht – wenn dies bei einer Anhaltung gemäß
§ 97 Abs.5 StVO festgestellt wird – nach § 134 Abs.3d Z1 KFG eine Verwaltungs-übertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden ist.

Wird die Zahlung des Strafbetrages verweigert, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro – im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe
bis zu 24 Stunden – zu verhängen.

 

Betreffend die Strafbemessung wird auf die zutreffende Begründung

im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die Berufung war somit sowohl hinsichtlich des Schuldspruch, als auch des Strafausmaßes abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist der Kostenbeitrag

·      für das Verfahren I. Instanz mit 10% der verhängten Strafe,

·      für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe,

·      mindestens jedoch mit 10 Euro

zu bemessen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

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