Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167977/5/Bi/Ka

Linz, 22.08.2013

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x vom 24. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 26. Juni 2013, VerkR96-4531-2013, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Geldstrafen bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafen aber im Punkt 1) auf 18 Stunden und im Punkt 2) auf 20 Stunden herab­gesetzt werden.

 

II. Die Beiträge zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz bleiben unverändert; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64f VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 52 lit.a Z7 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 und 2) §§ 9 Abs.7 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960  Geldstrafen von 1) 50 Euro (24 Stunden EFS) und 2) 30 Euro (24 Stunden EFS) verhängt, weil er am 5. Februar 2013, 9.14 Uhr, mit dem Sattelzugfahrzeug x mit dem Sattel­anhänger x auf dem Rastplatz Ansfelden/Nord an der A1 Westautobahn, RFB Salzburg bei km 171.000, vor der Raststätte „Landzeit“

1) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet habe und

2)  das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierungen zum Parken aufgestellt habe, da er es auf Pkw-Parkplätzen (Beginn der 3. Pkw-Parkplatzspur) abgestellt habe.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 20 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, dass er das Fahrzeug auf einem Pkw-Parkplatz abgestellt habe. Er habe, bevor er den Lkw vor dem Rasthaus abgestellt habe, dort gefragt, ob er das dürfe, und ihm sei gesagt worden, dass das Fahrzeug dort nicht störe und er parken dürfe. Ihm sei bewusst, dass seine Verantwortung keinen Entschuldigungsgrund bilde.

Laut Straferkenntnis werde „für 2x 24 Stunden eine Verwaltungsübertretung verhängt“, obwohl ihm nur „vorgeworfen werde, in einem Zeitraum von ca 9 Stunden eine solche begangen zu haben.“

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der oben bezeichnete Sattelzug am 5. Februar 2013 um 9.14 Uhr auf den Pkw-Parkplätzen vor der „Landzeit“-Raststätte Ansfelden-Nord an der A1, RFB Salzburg, abgestellt vorgefunden und der Bw als dessen Lenker zur Anzeige gebracht wurde, zumal er den Abstellort nur unter Missachtung des von ihm auf dem Weg dorthin zwingend passierten Verbotszeichens „Fahrverbot für Lastkraftahrzeuge“ erreicht haben konnte. Wie lange der Sattelzug dort stand, geht weder aus der Anzeige noch sonst aus dem Verfahrensakt hervor und ein – in der Berufung behaupteter – Vorwurf, er sei 9 Stunden dort abgestellt gewesen, ist unauf­findbar. Dem Anzeiger gegenüber habe der Bw angegeben, er habe keinen Lkw-Parkplatz gefunden.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z7 lit.a StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

Gemäß § 9 Abs.7 StVO 1960 haben die Lenker, wenn die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt ist, die Fahrzeuge entsprechend aufzustellen.    

 

Mit Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 25. Juli 2011, BMVIT-138.001/0008-IV/ST5/2011, wurden die im Bereich bei km 171.000 auf beiden Richtungsfahrbahnen der A1 Westautobahn liegenden Rastplätze Ansfelden-Nord und Ansfelden-Süd zur Autobahn erklärt und  auf dem Gelände der beiden Rastplätze jene Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsgebote und –verbote erlassen, die aus dem Beschilderungs- und Markierungsplan „Raststätte Ansfelden-Nord“ der x mit der Einlage 100250-1.1 vom 30.5.2011 und dem Beschilderungs- und Markierungs­plan „Raststätte Ansfelden-Süd“ der x mit der Einlage 100250-2.1 vom 30.5.2011 ersichtlich sind.

Im Plan für die Raststätte Ansfelden-Nord sind sowohl das oben genannte Verbots­zeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ mit dem Zusatz „ausge­nommen Zustelldienste“, nämlich nach der Ausfahrt von den rechts der Zufahrt gelegenen Lkw-Parkplätzen am Beginn der unmittelbar zum Rasthaus führenden Fahrspur rechts, wie auch die unmittelbar vor der Raststätte schräg markierten Pkw-Parkplätze ersichtlich.

 

Der Bw hat beide Tatvorwürfe im Ergebnis nicht bestritten, sondern sich nur darauf berufen, er habe gefragt und in der Raststätte sei ihm gesagt worden, der Sattelzug störe nicht und er könne ihn vor der Raststätte stehen lassen.

Abgesehen davon, dass ein Sattelzug dort nur quer, mehrere zufällig gerade freie Pkw-Park­plätze beanspruchend abgestellt werden kann, hatte der Bw beim Abstellen bereits das Fahrverbot missachtet und wäre damit nicht mehr zu den links nahe der RFB Salzburg gelegenen Lkw-Parkplätzen gelangt, weshalb auch die „Erlaubnis“ dort stehenzubleiben nachvollziehbar ist. Dabei sollen auch nicht die für den Lenker mit dem Finden eines für das Abstellen eines 16,5 m langen Fahrzeuges geeigneten Ortes (eventuell unter Zeitdruck) verbundenen Aspekte verkannt werden, allerdings ist der in Rede stehende Raststättenbereich samt Parkplatzzuordnung über­sichtlich und gut beschildert und der Bw hat genau die falsche Zufahrt genommen – bei Benutzen der linken Fahrspur wäre er zu weiteren Lkw-Parkplätzen gelangt. Ein auf der StVO basierendes Fahrverbot kann nicht durch eine private Erlaubnis – nach dem Vorbringen des Bw eher die bloße Fest­stellung, der Sattelzug „störe nicht“ – aufgehoben werden.

Der Bw hat daher beide ihm zur Last gelegten Tatbestände erfüllt, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, und er hat sein Verhalten somit jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten.  

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Anhaltspunkte im Sinne des § 45 Abs.1 Z4 VStG für eine Verfahrenseinstellung wurden nicht geltend gemacht und waren auch nicht objektivierbar. Mangels gesetzlicher Mindeststrafe waren auch die Voraussetzungen des § 20 VStG nicht gegeben.

Die Erstinstanz ging laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Einkommen des Bw von 1.200 Euro  bei Fehlen von Vermögen und Sorge­pflichten aus und wertete die bisherige Unbescholtenheit – zutreffend – als mildernd und nichts als erschwerend. Die Geldstrafen wurden gegenüber den in der Strafverfügung verhängten herabgesetzt, nicht aber die Ersatzfreiheitsstrafen – was aber sachlich nicht zu begründen ist und daher zu erfolgen hatte.

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen gemäß § 19 VStG jeweils der Bedeutung des straf­rechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, ohne dass hier die Abstelldauer in irgendeiner Weise zu berücksichtigen gewesen wäre. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

 

 

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