Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101664/2/Weg/La

Linz, 18.03.1994

VwSen-101664/2/Weg/La Linz, am 18. März 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des Kurt T vom 29. November 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. November 1993, VerkR96-RA/1598/1993/Ah, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und die mit obzitiertem Straferkenntnis ausgesprochene Höhe der Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 500 S (20 % der verhängten Strafe) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil dieser am 11. Juni 1993 gegen 14.22 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Innkreisautobahn A 8 in Richtung Autobahngrenzübergang Suben am Inn gelenkt und bei Autobahnkilometer 70,0 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 44 km/h überschritten hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 250 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das angefochtene Straferkenntnis, welches nur hinsichtlich der Strafhöhe angefochten ist, gründet sich auf eine Radarmessung. Im durchgeführten ordentlichen Verfahren, welches nach Erlassung einer Strafverfügung eingeleitet wurde, hat die Erstbehörde im Straferkenntnis eine höhere Strafe verhängt als in der Strafverfügung und dies im wesentlichen mit den einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen begründet.

3. Der Berufungswerber wendet in seiner fristgerechten und zulässigen Berufung vom 29. November 1993 sinngemäß ein, es widerspreche seinem Rechtsempfinden, wenn nach Einbringung eines Einspruches die Behörde unter Hinweis auf rechtskräftige Vormerkungen aus dem Jahre 1990 und 1993 eine um 50 % höhere Strafe verhängt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Mit seinem Vorbringen ist der Berufungswerber nicht im Recht. Bei einer Strafverfügung ist iSd § 19 Abs.1 VStG als Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, u.zw. ohne Ansehung der Person und somit ohne auf Milderungs- oder Erschwerungsgründe eingehen zu dürfen, zu bewerten.

Nach dem Einbringen eines Einspruches erlischt die Strafverfügung und hat die Behörde die Strafbemessung iSd § 19 Abs.2 VStG vorzunehmen. Dabei sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Außerkrafttreten einer Strafverfügung bewirkt, daß die Behörde im ordentlichen Verfahren je nach dem Ergebnis der Ermittlungen die Strafe sowohl nach oben als auch nach unten abändern kann. Sie wird sie dann nach oben hin berichtigen müssen, wenn im Verfahren straferschwerende Gründe, auf die bei Erlassung der Strafverfügung noch nicht Bedacht genommen werden konnte, zutage treten. Dies ist im gegenständlichen Fall geschehen. Es sind keine Milderungsgründe zutage getreten, sondern vielmehr erschwerende. Dabei ist die Erstbehörde von zwei aus den Jahren 1990 und 1993 stammenden rechtskräftigen und einschlägigen Vormerkungen ausgegangen.

Bei Durchsicht des Aktes, der von der belangten Behörde vorgelegt wurde, stellte sich jedoch heraus, daß noch zusätzlich eine Verwaltungsübertretung einschlägiger Art aus dem Jahre 1989 (datiert mit 11. April 1989) vorliegt. Die anderen im Vorstrafenverzeichnis angeführten Verwaltungsstrafen sind nicht einschlägig.

Hinsichtlich der iSd § 19 VStG sonst noch zu berücksichtigenden Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen, zumal der Berufungswerber keine neuen Argumente vorbringt, die für eine Herabsetzung der Geldstrafe nach Maßgabe des § 19 Abs.2 VStG sprechen würden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine durch § 64 VStG vorgegebene Folge der gegenständlichen Entscheidung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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