Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-167994/4/Sch/AK

Linz, 06.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn x, vom 31. Juli 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 23. Juli 2013, Zl. VerkR96-1385-2013, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat den Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 10 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe, jedoch mindestens 10 Euro) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried hat mit Straferkenntnis vom 23. Juli 2013, Zl. VerkR96-1385-2013, über Herrn x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 KFG iVm § 14 Abs.1 KFG, eine Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro, 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs.1 KFG verhängt, weil er sich am 18. April 2013 um 13.40 Uhr in der Gemeinde Langenstein, x Ortsgebiet, xstraße 40, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug der Marke Skoda mit dem Kennzeichen x den Vorschriften des KFG entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug das Abblendlicht des Scheinwerfers rechts nicht funktionierte.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden bei der zuständigen Polizeiinspektion die vom Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt angefertigten Lichtbilder angefordert und von dort auch vorgelegt. Auf diesen sind die Beschädigungen an der Front des Fahrzeuges einwandfrei erkennbar. In Bezug auf den rechten Scheinwerfer, um den es konkret geht, zeigt ein Lichtbild, dass dieser etwa bei der Hälfte beginnend bis zum unteren Ende des Gehäuses sowie auch seitlich in Richtung Motorhaube behelfsmäßig mit einer durchsichtigen Plastikfolie beklebt war. Dies hatte offenkundig den Zweck, zumal das Scheinwerferglas in diesem Bereich gebrochen war, das Eindringen von Wasser in das Scheinwerfergehäuse zu verhindern.  Die Beschädigungen entstanden laut Angaben des Berufungswerbers selbst bei einem im März 2013 erfolgten Anstoß mit dem Fahrzeug an einen Felsen.

 

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass gemäß § 14 Abs.1 KFG 1967 das Abblendlicht eines Kraftfahrzeuges die Fahrbahn vor dem Fahrzeug ausreichend beleuchten können muss, ohne andere Straßenbenützer zu blenden oder mehr als unvermeidbar zu stören.

Wenn an einem Scheinwerfer anstelle des vorgesehenen Scheinwerferglases bloß eine Plastikfolie verwendet wird, die, wie auf dem Lichtbild auch erkennbar, nicht eine glatte Oberfläche, sondern eine mit Verwerfungen, zu bilden vermag, ist zu erwarten, dass das Abblendlicht diesfalls nicht im Sinne der oben zitierten Vorschrift funktionieren kann. Damit ist nicht mehr gewährleistet, dass das Abblendlicht ohne Blendungswirkung auf andere Verkehrsteilnehmer ausgestrahlt werden kann.

Dazu kommt noch, dass mit einer derartigen Abdeckung auch nicht gewährleistet ist, dass nicht Regen- bzw. Spritzwasser in das Scheinwerfergehäuse eindringen kann – allenfalls ist es auch schon eingedrungen. Dadurch wird die Wirkung des Abblendlichtes neuerlich beeinträchtigt, da der Reflektor im Scheinwerfer nicht mehr uneingeschränkt funktionstüchtig ist.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde kann ein dermaßen beschädigter Scheinwerfer nicht mehr als bloß mit optischen Mängeln behaftete, wie dies der Berufungswerber tut, bezeichnet werden. Es mag durchaus sein, dass der Scheinwerfer zum Ausstrahlen von Licht an sich noch geeignet war, er im Sinne der erwähnten Vorschrift allerdings als nicht mehr funktionstüchtig bezeichnet werden muss.

 

4. Zur Strafbemessung:

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 40 Euro ist im absolut untersten Bereich des Strafrahmens des § 134 Abs.1 KFG 1967, der bis zu 5000 Euro reicht, angesiedelt und kann daher von Vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Der Fahrzeugbeleuchtung kommt bekanntermaßen im Interesse der Verkehrssicherheit größte Bedeutung zu und muss aus diesem Blickwinkel heraus verlangt werden, dass der Lenker eines Fahrzeuges, bevor er dieses in Betrieb nimmt, sich überzeugt, dass die Lichtanlage einwandfrei funktioniert. Dem Berufungswerber war zudem schon längst bekannt, dass der Scheinwerfer die erwähnten Beschädigungen aufwies, trotzdem war er bis zur Beanstandung durch die Polizei, nach der Aktenlage etwa einen Monat lang, mit diesem Fahrzeug noch unterwegs.

 

Der Berufungswerber weist zahlreiche Vormerkungen wegen Übertretungen kraftfahrrechtlicher Vorschriften auf, sodass bei ihm ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die Notwendigkeit geortet werden muss, dass nur mit vorschriftsgemäßen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilgenommen werden darf.

Auch wenn man die finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers als derzeit eingeschränkt ansehen muss, wie aus zahlreichen anderen Berufungsverfahren bereits bekannt, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafe zugemutet werden.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 

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