Linz, 21.08.2013
E r k e n n t n i s
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 12. Juli 2013, Zl. VerkR96-7155-2013-Kub, zu Recht:
I. Der Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden für das Berufungsverfahren 16 Euro auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 33/2013 - AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 33/2013 - VStG;
Zu II.: § 64 Abs.1 u.2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafen in Höhe von 80 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde, er habe am 14.02.2013, 09:20 Uhr, in Oberwang, auf der Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg, beim LKW-Parkplatz Oberwang Nr. 1 bei km 251.100, als Mieter den angeführten Kraftwagenzug, Zugfahrzeug Pkw Marke Cherokee mit dem Kennzeichen x, und den Anhänger der Marke Humer, mit dem Kennzeichen x, Herrn x zum Lenken überlassen gehabt, obwohl dieser keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung der Klasse "E" für einen Kraftwagenzug mit einer höchst zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen besaß, weil die höchste zulässige Gesamtmasse der bezeichneten Fahrzeuge 5.220 kg betragen habe.
Dadurch habe er gegen § 103 a Abs. 2 KFG i.V.m. § 103 Abs. 1 Ziffer 3 lit. a KFG verstoßen
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:
"Gemäß § 103a Abs.1 Zif. 2 KFG.1967 hat bei der Vermietung von Fahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 57a Abs. 1 und im § 103 Abs.1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes des Fahrzeuges angeführten Pflichten neben dem Zulassungsbesitzer zu erfüllen; die Erfüllung der Pflichten durch einen Verpflichteten befreit den anderen.
Gemäß § 103 Abs.1 Zif. 3 lit. a KFG.1967 hat der Zulassungsbesitzer darf das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Lehrabschlußprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.
Wer gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde von Insp. x von der Autobahnpolizei Seewalchen dienstlich festgestellt und zur Anzeige gebracht.
Aufgrund dieser Anzeige wurde die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12.03.2013 gegen Sie erlassen, gegen die Sie innerhalb offener Frist erhoben und diesen wie folgt begründeten:
Hiermit erhebe ich Einspruch gegen Ihre Strafverfügung, da mein Mitarbeiter aufgrund der Neuregelung der Führerscheinklassen befugt ist mit seinem Führerschein B einen auf lauf gebremsten Anhänger unter 750 kg Eigengewicht ziehen zu dürfen. Der Anhänger war leer und völlig ungeladen. Der neue Gesetzestext lautet: Auch bei auflaufgebremsten Anhängern gilt das momentane Gewicht des Anhängers. Daher ist auch die Gesamtmasse des Kraftwagenzuges nicht mehr ausschlaggebend. Das KFZ hat ca. 1.350 kg Eigengewicht, der Anhänger 550 kg. Vor der Neuregelung war das höchstzulässige Gesamtgewicht das ausschlaggebende Kriterium, das gilt aber jetzt nicht mehr. Ich bitte Sie um Überprüfung und Benachrichtigung.
Die Behörde hat hiezu erwogen:
Mit dem Führerschein der Klasse B darf ein leichter Anhänger (höchst zulässiges Gesamtgewicht max. 750 kg) gezogen werden. Die um 75 kg erhöhte Eigenmasse des Zugfahrzeuges muss mehr als doppelt zu groß sein wie die momentane Gesamtmasse des Anhängers (§ 104 KFG).
Ein schwerer Anhänger (höchst zulässiges Gesamtgewicht über 750 kg) darf mit der Klasse B gezogen werden, wenn die höchst zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt.
Das Ziehen von Anhängern, die als einzige Bremsanlage eine Auflaufbremsanlage haben, ist nur zulässig, wenn die momentane Gesamtmasse des Anhängers weder die höchst zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeuges bzw. den bei der Genehmigung festgesetzten Wert (Anhängelast) übersteigt.
Da laut Auskunft der Abteilung Verkehrstechnik handelt es sich bei Anhängern mit Auflaufbremsanlagen automatisch um schwere Anhänger.
Laut Zulassung hat das angezeigte Zugfahrzeug der Marke Jeep mit dem Kennzeichen x ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 2.520 kg und der angezeigte Anhänger der Marke Humer mit dem Kennzeichen x ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von 2.700 kg, sodass die Gesamtmasse insgesamt 5.220 kg beträgt. Das Ziehen des Anhängers mit der Klasse B war daher zum Tatzeitpunkt nicht zulässig ist, weil die angezeigte Fahrzeugkombination die höchst zulässige Gesamtmasse von 3.500 kg überstiegen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Gründe lagen nicht vor. ,
Die im Spruch angeführte Geldstrafe erscheint der von Ihnen begangenen Tat angemessen und ist unbedingt erforderlich, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Es wird von folgender Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ausgegangen:
Einkommen It. Steuerbescheid
1.1. Mit diesen Ausführungen ist der Behörde erster Instanz zur Gänze zu folgen.
2. Dagegen wendet sich die Berufungswerber mit seiner fristgerecht per Email bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung, die er inhaltlich wie folgt ausführt:
„Hiermit erhebe ich Einspruch gegen Ihre Strafverfügung da ich Aufgrund der Neuregelung der Führerscheinklassen befugt bin mit meinem Führerschein B einen auflaufgebremsten Anhänger unter 750 kg Eigengewicht ziehen zu dürfen. Der Anhänger war leer und völlig ungeladen. Der neue Gesetzestext lautet: Auch bei auflaufgebremsten Anhängern gilt das momentane Gewicht des Anhängers. Daher ist auch die Gesamtmasse des Kraftwagenzuges hier nicht mehr ausschlaggebend. Das KFZ hat ca. 1.350 kg Eigengewicht, der Anhänger 550 kg. Vor der Neuregelung war das Höchstzulässige Gesamtgewicht das ausschlaggebende Kriterium, das gilt aber jetzt nicht mehr.
Ich bitte Sie um Überprüfung und Benachrichtigung.“
2.1. Dieser Rechtsauffassung erweist sich mit Blick auf die geltenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes als verfehlt.
3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51e Abs.1 VStG).
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt, woraus sich der für die Lösung der Rechtsfrage erforderliche Sachverhalt unstrittig ergibt.
Vor diesem Hintergrund konnte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben. Eine solche wurde letztlich auch von Berufungswerber nicht beantragt. Vielmehr wurde von ihm eine andere und wie unten darzustellen, eine verfehlte Rechtsmeinung vertreten.
4. Faktenlage:
Die vom Berufungswerber dem Lenker x überlassenen Fahrzeugkombination hatte eine höchste zulässige Gesamtmasse von 5.220 kg (Zugfahrzeug 2.520 kg und Anhänger 2.700 kg). Der Lenker war lediglich im Besitz einer Lenkberechtigung der Klasse B.
Dies ist unbestritten, sodass hier letztlich bloß über die Rechtsfrage des Berechtigungsumfanges einer Lenkberechtigung der Klasse B zu befinden ist.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat verweist auf § 2 Abs.1 Z5 lit.a, Z6, sowie Abs.2 Z2 FSG mit auszugsweise folgenden Inhalt:
Bemerkt wird, dass der § 2 des Führerscheingesetztes seit dessen Inkrafttreten nicht weniger als elfmal novelliert wurde. Der Berufungswerber ging offenbar einer längst überholten Rechtslage aus.
5.1. Unbestritten ist ferner, dass der in diesem Fall gezogene Anhänger nicht unter § 2 Abs.2 Z2 lit.a oder b FSG fiel, weil die Gesamtmasse der Fahrzeugkombination jenseits der fünf Tonnen lag. Der tatsächliche Beladungszustand und ein allenfalls unter 3,5 Tonnen liegendes Gewicht ist für die Frage der Lenkberechtigung nicht relevant. Für das Ziehen dieses Anhängers hätte es daher gemäß der genannten Bestimmung einer Lenkberechtigung der Klasse B+E bedurft, die der Lenker nicht besaß (vgl. VwGH 17.3.1999, 99/03/0001).
Dem Rechtsmittel musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240,00 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r