Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-168023/6/Br/Ka

Linz, 02.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung der  Frau x,  gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt, Hauptstraße 1-5, Neues Rathaus, A-4041 Linz, vom 4.6.2013, GZ: 0023619/2012, wegen einer Übertretung nach dem KFG 1967, zu Recht:

 

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch  als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden ermäßigt wird.

 

II. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich auf 20 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 – VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Wider die Berufungswerberin wurde mit dem o.a. Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach  § 103 Abs.2 KFG 1967 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro und im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 74 Stunden verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, die erforderliche Auskunft  - Lenkererhebung vom 15.6.2012 für den Tatzeitpunkt 2.3.2012 - zugestellt am 19.6.2012, entgegen den Bestimmungen des § 103 Abs.2 KFG 1967, nicht vorschriftsmäßig erteilt habe.

1.1. Die Behörde erster Instanz führt begründend im Wesentlichen aus, dass die Beschuldigte mit Schreiben vom 15. Juni 2012 als Zulassungsbesitzerin des genannten Kraftfahrzeuges aufgefordert wurde, die fragliche Auskunft zu erteilen. Dem sei sie nicht nachgekommen.

In rechtlicher Beurteilung verweist die Erstinstanz auf den Gesetzestext des § 134 in Verbindung mit dem § 103 Abs.2 des KFG. Zur Strafe wird auf die Bestimmungen des § 19 Abs.1 VStG verwiesen, wobei strafmildernd die bisherige Unbescholtenheit der Berufungswerberin gewertet wurde.

In Beurteilung der Vermögens und Einkommensverhältnisse wurde von einer geschätzten Einkommenssituation von 1.000 Euro ausgegangen.

 

 

2. Die Berufungswerberin erteilte ihrem Ehegatten mit Schreiben vom 15.11.2012 eine Vollmacht sie in diesem Verfahren zu vertreten. In der fristgerecht gegen das Straferkenntnis erhobenen Berufung wird auf die am 20.2.2012 erworbene Vignette verwiesen, wobei die Anbringung nur geringfügig zu spät erfolgt sei. Des Weiteren wird im Rechtsmittel der Antrag gestellt eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat der Berufungswerberin Parteiengehör betreffend die im Ergebnis unbegründet gebliebene Berufung gewährt. Ergänzend wurden im Schreiben von 27. August 2013 Akteninhalte übermittelt und darin dargestellt, dass die Lenkeranfrage offenkundig unbeantwortet geblieben ist, wobei sich das Rechtsmittel nicht auf den Tatvorwurf der Lenkauskunft, sondern sich verfehlt auf den Grund der Anfrage bezogen hat. Abschließend wurde im h. Schreiben darauf hingewiesen, dass das Rechtsmittel auch auf das Strafausmaß eingeschränkt werden könne.

Im Rahmen eines mit dem Vertreter der Berufungswerberin geführten Telefonats wurde erklärt, er als Bevollmächtigter bzw. seine Frau würde das Rechtsmittel auf der Strafausmaß einschränken wollen, wobei entschuldigend zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Hinweis im Einspruch auf eine so genannte Abzocke nicht so gemeint gewesen sei.

Letztlich wurde mit FAX vom 1.9.2013 wohl das Einkommen der Berufungswerberin bekannt gegeben, eine Lenkererhebung (datiert mit 1.9.2013 – wonach damals ihr Ehemann das Fahrzeug lenkte) beigeschlossen, jedoch keine Erklärung über die Einschränkung auf das Strafausmaß getätigt. Über eine abermalige h. Mitteilung wurde letztlich mit Email vom 2.9.2013, 13:58 Uhr das Rechtsmittel ausdrücklich auf das Strafausmaß zurückgenommen. Erklärt wurde darin auch noch, man habe eine zehntages-Vignette am 20.2.2013 gekauft und sei daher von deren Gültigkeit noch am 2.3.2013 ausgegangen.

Es kann auf sich bewenden, jedoch wird damit nicht erklärt, warum es gemäß der Anzeige zur automatischen Erfassung betreffend die angeblich nicht angebrachte Vignette gekommen ist.  In der Anzeige ist diesbezüglich von Beweisbildern die Rede, welche im Rahmen des Verfahrens gegen den (bis zum heutigen Tag nicht bekannt gegeben gewesenen) Lenker angefordert werden hätten können.

 

 

4. Erwiesener Sachverhalt:

Aus der im Akt erliegen Anzeige der ASFINAG vom 4.6.2012 geht hervor, dass am 2. März 2012 um 12:43 Uhr, vom Fahrzeug der Berufungswerberin, auf dem A1, Mautabschnitt Asten - Sankt Florian, bei Straßenkilometer 164,057 -Richtungsfahrbahn Salzburg - keine ordnungsgemäße Maut entrichtet worden war.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 erging an die Berufungswerberin die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe. Dieses Schreiben wurde von ihr am 19. 6. 2012 gemäß Zustellnachweis übernommen. Es  blieb  jedoch unbeachtet.

Sodann wurde von der Behörde erster Instanz am 26. Juli 2012 gegen die Berufungswerberin eine Strafverfügung mit den nunmehr bestrittenen Tatvorwurf bzw. in Berufung gezogenen Tatvorwurf erlassen.

Diese Strafverfügung wurde ihr am 14. August 2012 zugestellt, wobei von deren Ehemann noch am gleichen Tag dagegen Einspruch erhoben wurde; nämlich mit dem Inhalt: „Hallo, ihr Abzocker; das Pickerl ist am 20.2.2012 gekauft worden, es klebt noch am Auto, dafür soll ich zu 365 Euro zahlen? Danke.“

Versehen mit der Unterschrift des Ehegatten und Bevollmächtigten der Berufungswerberin).

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Geht man davon aus, dass die Berufungswerberin als geringfügig Beschäftigte über kein nennenswertes selbstständiges Einkommen verfügt und im Grunde der Unrechtsgehalt der Tat, durch die zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens allenfalls doch bezahlt  gewesene Vignette, die Unrechtsfolgen der unterbliebenen „Strafbarkeitszuführung des Lenkers“ letztlich als gering einzustufen sind, erscheint unter den gegebenen Einkommensverhältnissen die nunmehr festgesetzte Strafe mit 200 Euro durchaus der Tat angemessen. Sehr wohl ist auf den bis zu 5.000 Euro reichenden Strafrahmen des § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.2 KFG hinzuweisen.

Der im genormten Strafsatz mit 365 Euro generalisiert vertypte Unwertgehalt eines derartigen Regelverstoßes gestaltete sich  hier deutlich geringer.

Bemerkt wird abschließend, dass mit allzu unstrukturierten und letztlich nicht nachvollziehbaren Eingaben, nicht nur der Partei sondern auch der öffentlichen Hand unnötige Aufwände und Kosten verursacht werden, welche im Rahmen einer gedeihlichen Kommunikation auch mit Behörden nur unschwer vermeidbar wären.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum