Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253440/2/BMa/AK

Linz, 26.08.2013

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Z V, F, L, vom 22. April 2013, gegen die Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens vom 19.03.2013 durch den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. April 2013 wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 15. Februar 2013, GZ: 0027519/2012 BzVA GuS, rechtskräftig seit 14. März 2013, über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) Geldstrafen verhängt. Überdies wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet. Mit Schreiben vom 19. März 2013 hat der Bw eine „Berufung bzw. Wiederaufnahme“ gegen den vorerwähnten Bescheid eingebracht. Begründend führt er im Wesentlichen an, er habe das Straferkenntnis am 8. März 2013 von der Post abgeholt. Wegen gesundheitlicher Probleme habe er die Wohnung nicht früher verlassen können. Er habe nie die Absicht gehabt, die fünf Arbeitnehmer ohne Arbeitsbewilligung zu beschäftigen. Aufgrund eines Konkurses habe er die Aufforderung zur Rechtfertigung, die in diesem Verfahren ergangen sei, nicht bekommen.

Weil er die verhängte Strafe nicht bezahlen könne und die Tat nicht mit Absicht begangen habe, ersuche er um eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Er lebe am Existenzminimum und könne nicht wegen eines Irrtums eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten.

 

Unter Hinweis auf die Wiederaufnahmegründe gemäß § 69 Abs.1 AVG wurde der Antrag des Bw vom 19.03.2013 als unbegründet abgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde dem Bw durch Hinterlegung am 12. April 2013 zugestellt.

 

1.4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig am 22.04.2013 per Mail eingebrachte Berufung.

 

1.5. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, der Bw habe das Schreiben zur Rechtfertigung nicht bekommen und es sei auch keine Absicht gewesen, die Arbeitnehmer ohne Beschäftigungsbewilligung arbeiten zu lassen, er habe sie bei der Oö. GKK angemeldet. Er habe angenommen, dass junge Studenten arbeiten könnten, was sich als Irrtum herausgestellt habe. Nun wisse er, dass er als Arbeitgeber verpflichtet sei zu kontrollieren, ob ein Arbeitnehmer arbeiten dürfe. Weil er nicht wisse, aus welchen Mitteln er eine hohe Geldstrafe bezahlen solle, hat er abschließend um Nachsicht dieses „kompletten Irrtums“ ersucht, womit er konkludent  die Aufhebung des seinen Antrag auf Wiederaufnahme ablehnenden Bescheids vom 8. April 2013 begehrt hat.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

1.   der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

2.   neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.   der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der angeführten Wiederaufnahmegründe vom Bw im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wurden. Auch aus der Berufung haben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der angeführten Wiederaufnahmegründe ergeben. So sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen, der Bescheid war auch gemäß § 38 AVG nicht von Vorfragen abhängig und er wurde auch nicht durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen. Mangels Vorliegens eines der taxativ aufgezählten Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs.1 AVG war die Berufung vom 22.04.2013 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 08.04.2013 mit dem der Antrag des Bw vom 19.03.2013 auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen wurde, abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

 

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