Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101666/2/Kei/Shn

Linz, 27.04.1994

VwSen-101666/2/Kei/Shn Linz, am 27. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der A, wohnhaft in PStraße gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 18. November 1993, Zl.VerkR96/16738/1993/Li, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß - zwischen "haben" und "nach diesem Verkehrsunfall" einzufügen ist: "es unterlassen", - anstatt "nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt" zu setzen ist: "ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.

Die Verständigung des Gendarmeriepostens W ist erst am 1. August 1993 um 10.15 Uhr erfolgt." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 51 VStG.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 18. November 1993, Zl.VerkR96/16738/1993/Li, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie "am 1.8.1993 um 02.00 Uhr den PKW auf der K Gemeindestraße von St. Pantaleon in Richtung Weilhart Landesstraße" gelenkt habe und "bei Kreuzung Kirchberg Gemeindestraße - Weilhart Landesstraße (km 39,3) eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Wegweiser) beschädigt" habe und "nach diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe ihrer Identität nicht ohne unnötigen Aufschub verständigt" habe.

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 Abs.1 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO begangen, weshalb sie nach § 99 Abs.2 lit.e StVO zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 29. November 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 13. Dezember 1993 der belangten Behörde mittels Telefax übermittelte und daher fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufungswerberin bringt vor:

Der Wille für eine sofortige Meldung sei von Anfang an vorhanden gewesen. Die Zuständigkeit des Postens W sei der Berufungswerberin, ihren Eltern und auch dem Posten in O nicht bekannt gewesen. Sie seien zuerst an den Posten L verwiesen worden. Der Posten W sei sehr schwer auffindbar gewesen - dies sogar tagsüber. Der Posten W sei nach Zuständigkeitsfeststellung und telefonischer Terminvereinbarung sofort aufgesucht worden. Es sei nur das Schild "Beamte im Außendienst" vorgefunden worden. Nach nochmaliger Anfahrt sei ein Beamter vorgefunden worden, der die Angelegenheit dann aufgenommen hätte. Der entstandene Schaden sei prompt an die Straßenmeisterei Braunau überwiesen worden. Da die Berufungswerberin noch über kein Einkommen verfüge, seien diese finanziellen Belastungen ausreichend.

Die Berufungswerberin beantragt - das ist aus ihren Ausführungen erschließbar - die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

3. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zu Zl. VerkR96/16738/1993/Li vom 22. Dezember 1993 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und ist unbestritten:

Die Berufungswerberin hat am 1. August 1993 den PKW auf der K Gemeindestraße von S in Richtung W gelenkt und dabei um ca.

02.00 Uhr bei der Kreuzung der Kirchberg Gemeindestraße mit der W (bei Kilometer 39,3) eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - einen Wegweiser - beschädigt. In diesem Zusammenhang wurde auch das Auto der Berufungswerberin etwas beschädigt (ein Scheinwerfer war zerbrochen, die Stoßstange wurde beschädigt). Die Verständigung der Gendarmerie - des Postens W - ist erst um 10.15 Uhr - ca. 8 Stunden nach der Beschädigung des Wegweisers - erfolgt. Eine Meldung an den Straßenerhalter ist nicht vor 10.15 Uhr erfolgt.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 31 Abs.1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleitein richtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

Gemäß § 99 Abs.2 StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer (lit.e) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

4.2. Der im Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde aufgrund der Angaben der Berufungswerberin und der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos W vom 1. August 1993, Zl.P730/93-Ga als erwiesen angenommen.

Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" (§ 99 Abs.2 lit.e StVO) ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes streng auszulegen. Es wird auf die Ausführungen in Benes-Messiner ("Straßenverkehrsordnung", 8. Auflage, Wien 1989, S. 994 und 995) hingewiesen: "Da manche Beschädigungen von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, zB eine Beschädigung von den Vorrang regelnden oder anderen wichtigen Straßenverkehrszeichen oder von automatischen Lichtsignalanlagen, eine erhebliche Gefährdung der Verkehrsteilnehmer bewirken können, ist in solchen Fällen hauptsächlich eine rasche Verständigung der in Betracht kommenden Stellen und nicht das Strafbedürfnis wesentlich, damit diese Stellen in die Lage versetzt werden, unverzüglich zunächst verkehrssichernde Maßnahmen zu treffen und im übrigen die Behebung des Schadens veranlassen zu können." Es ist im gegenständlichen Zusammenhang davon auszugehen, daß der Berufungswerberin der Verkehrsunfall und die Tatsache, daß dabei der Wegweiser beschädigt wurde, zu Bewußtsein gekommen ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, daß die Berufungswerberin angegeben hat (Einspruch vom 22. September 1993), daß sie "sofort nach Tagesanbruch den Tatort besichtigt" hätte. Die Berufungswerberin hätte sich früher vergewissern müssen und in der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden einen Gendarmerieposten verständigen müssen. Sie hat aber diesbezüglich - dies ergibt sich aus ihren Angaben - nicht einmal einen Versuch unternommen. Das Verstreichen-lassen des Zeitraumes bis zum Tagesanbruch ist vor dem Hintergrund der Bestimmung, nach welcher die Verständigung ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen hat, nicht mehr zu tolerieren.

Der objektive Tatbestand des § 99 Abs.2 lit.e StVO liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

4.3. Das glaubhafte Vorbringen der Berufungswerberin, daß "der Wille für eine sofortige Meldung von Anfang an vorhanden" gewesen sei, die zur Zeit des Verkehrsunfalls und der Beschädigung des Wegweisers (ca. 02.00 Uhr) vorhandene Dunkelheit, der Nebel und die Tatsache, daß zu dieser Zeit die Fahrbahn - witterungsbedingt - naß gewesen ist, mindern das Verschulden der Berufungswerberin. Dieses ist zwar gering, aber als vorliegend zu qualifizieren (leichte Fahrlässigkeit, § 5 Abs.1 VStG).

Da Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen, hat die Berufungswerberin die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Auch die Folgen der Übertretung sind - insbesondere wegen der Tatsache, daß die Verständigung zwar verspätet, aber erfolgt ist und wegen der Tatsache, daß der Schaden beglichen wurde - als unbedeutend zu qualifizieren. Obwohl im gegenständlichen Zusammenhang das Verschulden der Berufungswerberin gering ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, kann nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG, wonach bei Vorliegen dieser beiden Voraussetzungen von einer Strafe abgesehen werden kann, angewendet werden, weil dies durch die Bestimmung des § 100 Abs.5 StVO ausgeschlossen ist.

4.4. Zur Strafbemessung:

Es ist nicht hervorgekommen, daß die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafe - diese stellt die Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens dar - im Zusammenhang mit den im Punkt 4.3. über das Verschulden getätigten Ausführungen nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

4.5. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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