Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523339/4/Sch/Bb/Ae

Linz, 13.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des x, vom 19. Dezember 2012, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Dezember 2012, GZ F 12/671125, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Führerscheinklassen A und B durch zeitliche Befristung und Auflagen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die zeitliche Befristung und die Auflagen auch für die Lenkberechtigung der Klasse AM gelten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z3, 8 und 24 Abs.1 Z2 Führerscheingesetz 1997 – FSG iVm §§ 2 Abs.1, 7 Abs.2 Z1 lit.a, 8 Abs.1 und 10 Abs.4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung 1997 - FSG-GV.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 19. Dezember 2012, GZ F 12/671125, x (dem Berufungswerber) die Gültigkeit der ihm mit Führerschein der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu GZ 12/671125 für die Klassen A und B erteilten Lenkberechtigung durch zeitliche Befristung bis 12. Dezember 2017 eingeschränkt und als Auflagen die Verwendung einer geeigneten Brille oder Kontaktlinsen beim Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines Facharztgutachtens für Innere Medizin, vorgeschrieben.

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber nachweislich am 19. Dezember 2012 persönlich bei der belangten Behörde ausgefolgt wurde, richtet sich seine rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2012 – eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, die Befristung aufzuheben.

 

Zur Begründung seines Rechtsmittels verweist der Berufungswerber auf das Gutachten des Facharztes für Innere Medizin, Dr. x, wonach sich sein Zustand auf Grund der langjährigen Umstellung seines Lebensstils sehr verbessert habe.

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 20. Dezember 2012, GZ F 12/671125, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidungsfindung (§ 35 Abs.1 FSG). Gemäß § 67a Abs.1 AVG entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Die Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 und Abs.3 erster Satz AVG mangels gesonderten Antrages des Berufungswerbers und der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem - maßgeblichen - Sachverhalt aus:

 

Der am 11. Februar 1963 geborene Berufungswerber ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, zuletzt zeitlich befristet bis 14. Dezember 2012 unter den Auflagen der Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage eines Facharztbefundes für Innere Medizin. Grund für die Einschränkung der Lenkberechtigung war damals (im Jahr 2007) seine koronare Herzkrankheit mit Bypassoperation, Mitralklappeninsuffizienz Grad II und Hypertonie.  

 

Am 19. Dezember 2012 beantragte der Berufungswerber bei der Landespolizeidirektion Oberösterreich die Verlängerung seiner befristeten und unter Auflagen erteilten Lenkberechtigung. Entsprechend des vorgelegten Facharztbefundes für Innere Medizin vom 16. Februar 2012, Dr. x leidet der Berufungswerber an bereits bekannter koronarer Herzkrankheit – Zustand nach Stentimplantation der rechten Koronararterie und anschließender aortokoronarer Bypassoperation (vierfach), exzentrischer Mitralinsuffizienz II, Hypercholesterinämie, erhöhtem Nüchternblutzucker und arterieller Hypertonie. Der begutachtende Facharzt verwies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich beim Berufungswerber im Rahmen einer Kontroll-Ergometrie kein Hinweis auf das Vorliegen einer rezenten Belastungskoronarinsuffiezenz gezeigt habe, sodass er die Fortführung der medikamentösen Therapie empfahl, zumal die Risikofaktoren im Zielbereich gelegen wären. Aus fachinterner Sicht besteht kein Einwand zur Erteilung einer Lenkberechtigung, jedoch wurde eine Verlaufskontrolle in einem Jahr vorgeschlagen.

 

Das vom Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Dr. x, nachfolgend erstattete Gutachten nach § 8 FSG vom 12. Dezember 2012, das die Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid bildet, beurteilt den Berufungswerber als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führscheingruppe 1, Klassen A und B und zum Lenken von Motorfahrrädern „befristet geeignet“, und zwar auf die Dauer von fünf Jahren und unter den Auflagen der Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung samt Vorlage eines internistischen Facharztbefundes. Der Polizeiarzt begründet das Ergebnis des Gutachtens mit der koronaren Herzkrankheit mit Bypass-Operation, der Mitralinsuffizienz Grad II sowie dem erhöhten Nüchternblutzucker.

 

Auf Grund des Vorbringens in seinem Rechtsmittel, wurde der Berufungswerber im Berufungsverfahren unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zur Beibringung einer aktuellen fachärztlichen internistischen Stellungnahme eingeladen. Bislang erfolgte keine Reaktion auf dieses Schreiben und es wurde auch kein neuerlicher internistischer Facharztbefund vorgelegt oder ein solcher auch nur angekündigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs.3 Z2).

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs.1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs.2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

 

Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z1 lit.a FSG-GV liegt mangelhaftes Sehvermögen vor, wenn nicht erreicht wird ein Visus mit oder ohne Korrektur für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 beim beidäugigen Sehen von mindestens 0,5.

 

Wird der in § 7 Abs.2 Z1 lit.a geforderte Visus von Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur mit Korrektur erreicht, so ist gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG-GV die Verwendung eines entsprechenden Sehbehelfes beim Lenken eines Kraftfahrzeuges vorzuschreiben. 

 

Gemäß § 10 Abs.4 FSG-GV darf Personen, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris-Anfällen kommt, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 weder erteilt noch belassen werden; für die Gruppe 1 kann eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden. Personen, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Lenkberechtigung nur vorbehaltlich einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

5.2. Der Berufungswerber leidet unter anderem an koronarer Herzkrankheit mit Bypass-Operation, einer Mitralinsuffizienz Grad II sowie an erhöhtem Nüchternblutzucker. Seine Sehleistung (Visus) beträgt auf beiden Augen 0,2 und kann durch die Verwendung eines Sehbehelfes auf 1,0 korrigiert werden. Nach polizeiärztlichen Feststellungen ist er deshalb nur "befristet geeignet" Kraftfahrzeuge der Führerscheingruppe 1, Klassen A und B sowie Motorfahrräder zu lenken. Der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Oberösterreich empfahl eine zeitliche Befristung im Ausmaß von fünf Jahren, eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage eines internistischen Facharztbefundes und die Verwendung einer Brille beim Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Das polizeiärztliche Gutachten vom 12. Dezember 2012 berücksichtigt den zu Grunde liegenden internistischen Facharztbefund und ist in sich schlüssig. Es kann nach dieser vorliegenden Gutachtenslage nachvollziehbar davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber trotz der bei ihm festgestellten Erkrankungen zwar grundsätzlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, dass aber in Betrachtung der festgestellten Gesamtumstände diese nicht so weit stabilisiert sind, um von einer Befristung der Lenkberechtigung und der Erteilung von Auflagen absehen zu können. Dass seit der vorangegangenen Befristung im Jahr 2007 nunmehr eine solche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers eingetreten wäre, die Einschränkungen entbehrlich machen würde, kann weder der internistischen Stellungnahme noch dem Gutachten des Polizeiarztes entnommen werden. Insbesondere bei der diagnostizierten koronaren Herzkrankheit handelt es sich – wie allgemein bekannt - um eine chronisch fortschreitende Erkrankungen der Herzkranzgefäße, die insbesondere im fortgeschrittenen Stadium zu weiteren Erkrankungen führen kann. Mitralinsuffizienz bezeichnet die Schlussunfähigkeit oder „Undichtigkeit“ der Mitralklappe des Herzens. Auch dabei handelt es sich im Fall des Berufungswerber um eine ernstzunehmende Erkrankung (Erkrankungsgrad II), weshalb die polizeiärztlich vorgeschlagenen Einschränkungen daher sowohl zur Kontrolle des Krankheitsverlaufes als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit erforderlich scheinen, um eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers und gesundheitliche Komplikationen, die Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen darstellen könnten, rechtzeitig erfassen und hintanhalten zu können.

 

Obwohl dem Berufungswerber im Berufungsverfahren die Möglichkeit zur Vorlage eines aktuellen internistischen Facharztbefundes, welcher allenfalls eine andere Beurteilung ermöglicht hätte, eingeräumt wurde, hat er weder eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme vorgelegt noch eine Äußerung erstattet. Es ist ihm damit nicht gelungen, durch sein bloßes Berufungsvorbringen, das einer sachverständigen Grundlage entbehrt, das schlüssige und nachvollziehbare Polizeiarztgutachten zu entkräften oder einen Begründungs-mangel aufzuzeigen.

 

Die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergibt sich im Übrigen auf Grund der Vorschreibung der internistischen Kontrolluntersuchung in fünf Jahren zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs.1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Die Befristung im Ausmaß der Dauer von fünf Jahren ist rechtskonform gemäß § 8 Abs.3a FSG vom Zeitpunkt der Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens, also vom 12. Dezember 2012 an, vorgeschrieben worden. 

 

Die Auflage des Tragens eines geeigneten Sehbehelfes ist sachlich gerechtfertigt und ergibt sich in Folge des bei der polizeiärztlichen Untersuchung festgestellten mangelnden Sehvermögens des Berufungswerbers gesetzlich zwingend aus den Bestimmungen der §§ 7 und 8 FSG-GV. Gegen die Vorschreibung dieser Auflage erhob der Berufungswerber ausdrücklich keine Einwände.

 

Seit der 14. Novelle zum FSG, BGBl. I Nr. 61/2011 (19. Jänner 2013) gilt ein Mopedausweis gemäß § 41a Abs.6 FSG als Führerschein/Lenkberechtigung der Klasse AM, weshalb von den genannten Einschränkungen nunmehr auch die Klasse AM umfasst ist und daher der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides entsprechend zu modifizieren war.

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 14,30 Euro  angefallen.

 

 

 

 

 

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