Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523509/10/Br/Ai

Linz, 02.09.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt  durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 27.06.2013, Zl.: 244677-2013, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben; als die Lenkberechtigung bis zum 26. August 2014 befristet und mit nachfolgenden Auflagen erteilt wird;

·         Der Berufungswerber hat während des Befristungszeitraumes den regelmäßigen Besuch von psychotherapeutischen Sitzungen, sowie eine antiepileptische Therapie mit Behandlungsbestätigung zum Krankheitsverlauf und im fachärztlichen Ermessen auch den Medikamentenspiegel nach sechs Monaten und abermals vor Ablauf des Befristungszeitraumes der Behörde nachzuweisen;

·         Abschließend hat eine amtsärztliche Nachuntersuchung zur Beurteilung einer allenfalls unbefristeten Erteilung der Lenkberechtigung zu erfolgen;

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, idF BGBl. I Nr. 33/2013, § 8 Abs.2 iVm § 1 Z5, § 5 Abs.5 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013 iVm

§ 2 Abs.5, § 12a Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 280/2011.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz, betreffend an den Berufungswerber einen Bescheid mit nachfolgenden Spruch erlassen: 

Aufgrund Ihres Antrages vom 09.04.2013 ergeht von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung erster Instanz folgender

 

Spruch:

 

Ihr Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Klasse B wird abgewiesen.

 

Gestützt wurde die erstinstanzliche Entscheidung lediglich auf der Rechtsgrundlage des § 3 Abs.1 Z2 des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

 

1.1. Begründet wurde der Bescheid mit Hinweis auf § 3 Abs.1 Z3 FSG, dem zur Folge eine Lenk Lenkberechtigung nur einer  Personen erteilt werden dürfe, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Dies treffe auf Personen zu, die

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6)

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7)

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind und

5. den Nachweis erbracht haben,  in lebensrettenden  Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall (..) unterwiesen worden zu sein.

 

 

1.2. Die Behörde folgt in der weiteren Begründung unter wörtlicher Wiedergabe des amtsärztlichen Gutachtens  von der Gegenwärtigen Nichteignung aus. Der Inhalt des Gutachtens sei dem Berufungswerber am 26.6.2013 bei gleichzeitiger Ausfolgung einer Kopie zur Kenntnis gebracht worden. Dieses Gutachten sei von der Behörde erster Instanz schlüssig zu erachten gewesen, sodass darauf basierend der Antrag des Berufungswerbers abzuweisen gewesen ist.

 

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen und wie folgt ausgeführter Berufung:

Hiermit möchte ich schriftlich in Berufung gehen betreffend dem Bescheid vom 27.06.2013 mit dem Geschäftszeichen 244677-2013 unter folgender Begründung:

 

Meine Körperliche, Neurologische und Psychiatrischeeignung ein Kraftfahrzeug zu lenken und in betrieb nehmen zu könne wurde von Hr. X bestätigt lediglich die VPU war negativ wobei schriftlich festgehalten wurde das die Testergebnisse ausreichend waren daher möchte ich dies ein weiteres mal bei einem anderen Institut unter Beweis stellen um zu zeigen das dies an dem zuständigen Psychologen lag und der meines erachtens persönliche abneigungen gegen mich hat und diese in sein gutachten mit eingeflossen sind

 

zu dem Vorwurf ich sei mit abgelaufenem Führerschein zur Bh Linz Land gefahren ...das kann und werde ich nicht abstreiten ...jedoch kann ich sagen das mir Fr x sagte der Führerschein laufe bald ab ein genaues datum wurde mir nicht genannt ..zu dem Zeitpunkt war dieser auch als verloren/gestohlen bei der PI Hauptbahnhof gemeldet und daher bemerkte ich auch das auf dem Führerschein stehende Ablaufdatum nicht

weiters finde ich es juristisch nicht in Ordnung dies als Begründung anzugeben da es weder eine Amtshandlung oder anzeige des fahren ohne Lenkberechtigung gab

vor Ort wurde ich dann informiert das das im endefekt schwarzfahren sei und ich jetzt keinesfalls selber nachhause fahren soll da ansonsten eine anzeige auf mich zu kommt da ich nie schwarzgefahren bin (wissentlich) fuhr ich natürlich nicht sondern lies mich on meinem Großvater abholen und das KFZ holte mein Vater ....das KFZ ist nachwievor angemeldet und steht auf meinem Parkplatz und ich bin bis dato nicht damit gefahren also kann hier nicht die rede davon sein das ich mich nicht an normen und gesteze halten kann ...

 

zu dem delikt mit dem wiedermaligen zuschnell fahren habe ich mich bereits geäussert und dies begründet was jedoch natürlich keine erklerung ist jedoch sollte dies zeigen das ich nicht wie früher mit vorsatz die geschwindichkeits berenzung missachtet habe

ich bitte sie mir bei einer Verhandlung beim UVS dies alles nochmal darlegen zukönnen und eine weiter VPU zu machen

da es mir nicht möglich ist einem geregeltem Berufsleben nachzugehen mit einem entzug von mind. 1 Jahr und das trotz positiver bewertung der Fachärzte

 

 

Freundliche Grüße x

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

Mit h. Schreiben vom 18.7.2013 wurde dem Berufungswerber vorerst eine Verfahrensanordnung dahingehend übermittelt, wonach einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten werden müsste um dieses allenfalls zu entkräften. Darin wurde auch dargelegt, dass insbesondere das amtsärztliche  Gutachten ausführlich und sachlich abgefasst beurteilt werden müsste, wobei seine Nichteignung auf zwei Fakten gestützt werde.

Sehr wohl hob die Amtsärztin einerseits die berufliche Entwicklung des Berufungswerbers als sehr positiv hervor, stellte aber andererseits auch klar, dass die  negativ verlaufene verkehrspsychologische Untersuchung (verkehrspsychologische Stellungnahme) etwa darin seine Bekräftigung fände, weil der Berufungswerber, trotz der wenige Tage zuvor ihm der Führerscheinreferentin gemachten Mitteilung über den Ablauf seiner  Lenkberechtigung, er dennoch mit dem Pkw zur Bezirkshauptmannschaft anreiste, was wohl einmal mehr – wie auch vom Verkehrspsychologen auf Grund mehrerer früherer Regelverstöße - die Annahme einer fehlenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bekräftige.

Dennoch sollte ihm im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht die Möglichkeit zu einer neuerlichen Verkehrspsychologischen Untersuchung verwehrt werden.

 

 

3.1. im Rahmen der über fernmündliche Einladung am 21. Juli 2013 mit dem Berufungswerber aufgenommenen Niederschrift erklärt dieser,  er habe seit seinem letzten Entzug der Lenkberechtigung keine einzige Strafe mehr bekommen, wobei es zum letzten Verstoß nur wegen eines Bedienungsfehlers des mit Automatik ausgestattet gewesenen Leichenwagens gekommen sei. Er möchte sich aber nicht auf die Automatik Ausreden jedoch bräuchte er den Führerschein um seine Lehre fertig machen zu können. Er wolle sich ernsthaft bemühen keine Regelverstöße mehr zu begehen und den jugendlichen Leichtsinn, der seinen bisherigen Verhalten abgeleitet wurde hinter sich lassen. Seit einem dreiviertel Jahr unterziehe er sich aus freien Stücken einer Psychotherapie, wobei er alle 14 Tagen einer Sitzung beiwohne.

Es wurde ihm die Möglichkeit eröffnet sich neulich einer verkehrspsychologischen Untersuchung zu stellen wobei ihm eine Liste von mehreren Instituten ausgefolgt, wobei er sich in weiterer Folge für das Institut INFAR entschied.

 

 

3.2. Beweis erhoben wurde schließlich durch Einbeziehung einer aktuellen verkehrspsychologische Stellungnahme und ein diesbezüglich ergänztes amtsärztliches Gutachten (8. Und 28. August 2013). Beigeschafft wurde auch ein aktueller Auszug aus dem Führerscheinregister. 

 

 

3.3. Sachverhalt:

Der Berufungswerber unterzog sich im Rahmen des Berufungsverfahrens am 5. August 2013 abermals einer verkehrspsychologischen Untersuchung. Laut Gutachten vom 8. August 2013 ergab sich dabei eine in der Reaktionsfähigkeit und reaktiv-konzentrativer Belastbarkeit ein befriedigendes Ergebnis. Die visuelle Zielorientierungsfähigkeit und die rasche und beteilige 3 optische Überblicksgewinnung wurden als befriedigend festgestellt, ebenso die motorische Koordinationsfähigkeit. Im Bereich der Kurzzeit-Merkfähigkeit trat eine Schwäche auf. Die kognitive Auffassungsfähigkeit wurde befriedigend ausgebildet diagnostiziert. Insgesamt war die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend gegeben. In Persönlichkeit und Einstellungsbereich wurde beim persönlichkeitsbezogenen Screening (KFP 30), hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotenzials zunächst einmal keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die bisherige Verkehrsbewertung des Untersuchten (des Berufungswerbers) wurde laut der Explorationsdaten jedoch als gering festgestellt. Insbesondere wäre diese ohne Wandel des Untersuchten prognostisch nicht günstig, den schwere Verkehrsverstöße und Unfälle seien keine zufälligen Ergebnisse sondern brauchbare Prädiktoren für zukünftiges Fehlverhalten.

 

 

3.1. Eine Gefährdung zu weiteren Fehlverhaltensneigungen sieht der Verkehrspsychologe im Ergebnis darin erklärbar, dass diese Auffälligkeiten ungünstige verfestigte Fehleinstellungen und Gewohnheiten zu Grunde lägen. Im empirisch-statistisch genormten multidimensionalen Selbsteinschätzungs-fragebogen (EPP 6) zeigt sich im Berufungswerber  eine besorgte Persönlichkeit, eine normabweichende Dissimulation wurde aber nicht ausgewiesen. Der Persönlichkeitsbefund spricht für eine Neigung des Berufungswerbers, sich rasch Sorgen zu machen. Im empirisch statistisch genormten Selbstein-schätzungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens, sind im subjektiven Erleben des Untersuchten gravierende positive Effekte des Alkoholkonsums nicht festzustellen. Seitens des untersuchten besteht zumindest grundsätzlich eine Einsicht in eine ungewöhnliche Häufung seiner Verkehrsdelikte. Er hat sich mit persönlichen Hintergründen (im Moment gelebt ohne an Konsequenzen zu denken und zu spät realisiert, dass jede Aktion eine Reaktion hat, Verantwortung zu übernehmen, zu unreif und zu zu verantwortungslos gewesen Konsequenzen nicht wahrgenommen impulsiv gesteuert gehandelt) für seine Verkehrsverstöße bzw. Lebensstil auseinandergesetzt und berichtete über eine Veränderung im Einstellung zum Persönlichkeitsbereich. Nach seiner Umorientierung kam es zu einem neuerlichen Vorfall. Der Untersuchte berichtete gegenüber dem Verkehrspsychologen, dass dann aber länger nichts passiert sei und das impulsive Handlungen inzwischen viel weniger geworden sei und er früher viel unruhiger gewesen sei. Es ist zwar hinsichtlich gewisser Unreifemerkmale (Austesten von Grenzen und Normen, fehlende Übernahme von Verantwortung, spontan impulsive Handlungsstil, häufiger Interessenwechsel) überwiegend eine Nachreifung des Berufungswerbers abzuleiten, andererseits kann eine Persönlichkeitsstörung nicht mit letzter sichert ausgeschlossen werden. Mit zunehmendem Alter wäre dahingehend letztlich prognostisch eher mit einer Verbesserung als mit Entflechtung zu rechnen. Im Grund teilt dieser Gutachter die in der letzten VPU ausgesprochen Zweifel.

Der Berufungswerber erschien dem Verkehrspsychologen abschließend hinsichtlich seiner Vorgeschichte im Großen und Ganzen offen berichtet zu haben, wobei der Verdacht besteht, dass er kürzlich gezeigte Verhaltensauffälligkeiten im Straßenverkehr bzw. Normverletzungen eloquent oberflächlich rechtfertigt, was aber auch als Schutzbehauptung für eine drohende Nichteignung interpretiert werden könnte. Die Maßnahme einer Nachschulung müsse er seinen Angaben zur Folge erst absolvieren. Hinsicht der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wurden gutachterlich letztlich gewisse Zweifel festgestellt, eindeutige zwingende eignungssausschließend schließende Defizite jedoch mit nicht mit Sicherheit verifiziert.

Letztlich wurde der Berufungswerber aus verkehrspsychologischer Sicht bedingt geeignet erachtet.

Dies mit der einschränkenden Empfehlung einer zeitlichen Befristung von vorerst auf ein halbes Jahr um weitere Verkehrszuverlässigkeit Verhaltensweisen besser kontrollieren zu können einen sofortigen Entzug des Führerscheins einer allfälligen neuerlichen Verkehrsauffälligkeit, die mit einer Nachschulung bedroht wäre und keine Wiedererteilung bis zum eindeutigen Nachweis der Eignung empfohlen ebenfalls ein zu erbringender Nachweis fortgesetzter regelmäßiger Besuche von psychotherapeutischen Sitzungen, sowie den Beginn der Nachschulung nachzuweisen.

 

 

3.2. Die ärztliche Gutachtenslage:

Im Gutachten vom 6. Juni 2013 verweist die Amtsärztin auf die Vorgeschichte einer Gehirnblutung OPS und eines epileptischen Anfalls, jedoch ohne  Zeichen einer erhöhten Anfallsbereitschaft. Im Ergebnis wurde die negative Beurteilung der Fahreignung ausschließlich auf die damals vorliegende negative verkehrspsychologische Untersuchung gestützt.

Im Berufungsverfahren hat die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über hiesigen Auftrag und nach Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme am 26. August 2013 ein abschließendes Gutachten erstattet. Darin gelangte sie ebenfalls zum Kalkül einer bedingten Eignung des Berufungswerbers. Dies jedoch mit der Einschränkung, die Lenkberechtigung bloß auf ein halbes Jahr zu erteilen. Dies unter Hinweis auf die Empfehlung des Verkehrspsychologen. Ebenfalls wurde von der Amtsärztin der Nachweis des fortgesetzten regelmäßigen Besuches von psychotherapeutischen Sitzungen und der Nachweis des Beginns der Nachschulung zur Bedingung gestellt.

Die Amtsärztin verweist auf die neurologisch-psychiatrische Stellungnahme von Dr. S. vom 26. März 2013, worauf sie in ihrem Gutachten vom 6. Juni 2013 ebenfalls hingewiesen hat. In dieser fachärztlichen Stellungnahme wird die Biografie und Anamnese des Berufungswerbers bereits im Kindesalter als auffällig bezeichnet. Vom Facharzt wird ein Anfall aus dem August 2012 beschrieben welcher als möglichen Provokationsfaktor einen Schlafentzug in Verbindung mit der unregelmäßigen Medikamenteneinnahme des damals als Türsteher beschäftigt gewesenen Berufungswerbers ausgelöst haben könnte. Auf die Unauffälligkeit des EEG´s wurde vom Facharzt hingewiesen.

 

 

3.2.1. Insgesamt erblickte laut Amtsärztin der Facharzt keine Erkrankung die mit dem Lenker eines Kfz der Klasse B nicht vereinbar wäre, möglicherweise liege eine bereits seit Kindesalter bestehende Hyperaktivität vor.

Hinsicht Epilepsie wird vom Facharzt ausgeführt, dass eine erhöhte zerebrale Anfallsbereitschaft vorliege, wobei dies fünf stattgehabte Anfälle bestätigten. Der Letzte  hat sich August 2012 ereignet, wobei die Auslösung durch den beruflich bedingten Schlafentzug bereits erwähnt wurde. Abschließend verweist der Facharzt auf das anfallsfreie Intervall von einem halben Jahr nach den provozierten Anfall, wobei Voraussetzung die regelmäßige Einnahme eines genannten Medikamentes und der entsprechende Nachweis des Medikamentenspiegels in dreimonatigen Abständen im 1. Jahr und in sechsmonatigen Abständen in den Folgejahren belegt werden sollte.

In psychiatrischer Sicht wurde im Facharztgutachten festgehalten, dass sich nach wie vor in affektiver Hinsicht eine leichte Auffälligkeit zeige, nämlich im Sinne einer etwas verstärkten Angetriebenheit, einer leichten psychomotorischen Unruhe und der Neigung zur Logorrhoe (sich verbal übermäßig zu vermitteln). Es wurde jedoch keine psychiatrische Erkrankung die mit dem Lenken eines Kfz der Gruppe 1, Klasse B nicht vereinbar wäre erblickt. Es fanden sich neurologisch keine der existierenden Ausfälle, insbesondere keine Einschränkung des Gesichtsfelds keine zerebralen dies Funktionen und auch keine organischen Psychodrogen, was die Verkehrstauglichkeit einschränken würde. Hinsichtlich der Epilepsie führt der Facharzt aus, dass trotz unauffälligen EGG’s eine  erhöhte zerebrale Anfallswahrscheinlichkeit vorliege. Dies werde durch vier bis fünfmal stattgefundenen Anfälle bestätigt. Der letzte Fall ereignete sich im Jahr 2012.

Die Amtsärztin verweist in ihrer Stellungnahme weiter auf die aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme welche eingeschränkt positiv ausgefallen ist.

Aus amtsärztlicher Sicht ist die Argumentation des Verkehrspsychologen und des Facharztes nachvollziehbar, ebenso wurde aus amtsärztlicher Sicht in einer Langzeitbetrachtung eine positive Entwicklung erkennbar festgestellt, allerdings zeigten sich beim Berufungswerber immer wieder Rückfälle in frühere Verhaltensmuster die in einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zweifeln lassen (gemeint wohl: haben lassen).

Die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei auf der verkehrspsychologischen Ebene zu beurteilen und Einschränkungen, die sich ausschließlich auf diese Bereitschaft beziehen sind keiner Erkrankung im medizinischem Sinne zuzuordnen. Die Verkehrszuverlässigkeit sei durch die Behörde zu prüfen. Abermals unter Hinweis auf den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wurde die positive Stellungnahme davon abhängig gemacht, dass ein anfallsfreies Intervall von einem halben Jahr vorliegt (was - soweit bekannt ist - zutrifft), wobei im ersten Jahr die erforderliche regelmäßige Medikation nachzuweisen sei.

Nur unter Einhaltung all dieser Faktoren können an eine befristete Erteilung der Lenkberechtigung (gemeint wohl: deren Erhaltung) gedacht werden. Folglich könne das Befristungsintervall länger,  zB auf drei bis fünf Jahre gewährt werden. Dies beim Nachweis einer ausreichenden antiepileptischen Therapie und der Vorlage einer befürworteten neurologisch-psychologische Stellungnahme.

 

 

4. Würdigung der Gutachten:

Den Angaben und Einschätzungen der Ärzteschaft sowie des Psychologen kann nach hiesiger Beurteilung auf der Sachebene nicht entgegengetreten werden. Die Angaben der Experten scheinen schlüssig und den Denkgesetzen folgend nachvollziehbar, sodass diesen letztlich, abgesehen von der Befristungsempfehlungen mit lediglich sechs Monaten, zu folgen gewesen ist. Eine bloß sechsmonatige Befristung erscheint alleine auch mit Blick auf den Verfahrensaufwand als überzogen.

Die gesundheitliche Eignung ist beim Berufungswerber letztlich als noch labil zu bezeichnen, sodass noch von einer deutlich erhöhten Rückfallwahrscheinlichkeit in alte Verhaltensmuster ausgegangen werden muss.

Dem Berufungswerber war diesbezüglich Gehör einzuräumen. Der mit ihm vereinbarte Termin konnte letztlich vom Berufungswerber in entschuldigter Weise nicht wahrgenommen werden. Er trat jedoch der ihm im Rahmen eines Telefonates im Sinne der gegenständlichen Entscheidung eröffneten Sacherledigungsabsicht, insbesondere der Befristung aber auch den ärztlich empfohlenen begleitenden Maßnahmen nicht entgegen. Nicht übersehen wird, dass damit für den Berufungswerber Kosten verbunden sind, welche jedoch einerseits so gering wie möglich, andererseits diese von ihm um den Preis der Erteilung der Lenkberechtigung im Sinne der Verkehrssicherheit in Kauf genommen werden müssen.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (FSG idF BGBl. I Nr. 50/2012 und FSG-GV idF BGBl. II Nr.  280/2011).

Der § 3 FSG-GV besagt, dass „als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

    1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

       2. die nötige Körpergröße besitzt,

  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische psychophysische  Leistungsfähigkeit verfügt.

   ...“

Gesundheit

Nach § 5 leg.cit. gilt zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend als hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

       a) Alkoholabhängigkeit oder ...."

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     § 3 Abs.5 FSG-GV:

 ...

      Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

Die Befristung und Auflage wird auf die fachärztliche Stellungnahme sowie das amtsärztliche Gutachten und letztlich auf § 12a Abs.1 FSG-GV gestützt und scheint – soweit überhaupt überblickbar -  auch von der diesbezüglich vielschichtigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gedeckt.

In diesem Fall bilden sowohl die Kriterien der Verkehrszuverlässigkeit als auch die der gesundheitlichen Eignung den Gegenstand der Beurteilung.

Bei Epilepsie handelt es sich um eine Erkrankung iSd § 5 Abs.1 Z3 FSG-GV 1997, bei der es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder –trübungen kommt. Sie stellt jedoch keinen absoluten Ausschließungsgrund für die Erteilung einer Lenkberechtigung dar, es kann vielmehr gemäß § 12 Abs.2 FSG-GV 1997 Personen, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 begründend auf einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt bzw. wieder erteilt werden.

Der den Begutachtungsleitlinien in deren Punk 3.7.5 abzuleitende Inhalt räumt dezidiert ärztliches Ermessen ein (Fn. 99).  

Gemäß § 12 Abs.3a FSG-GV kann Personen, die einen erstmaligen Anfall erlitten haben, eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von sechs Monaten, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von fünf Jahren erteilt oder belassen werden. Dieser Zeitraum kann entfallen, wenn der Anfall auf eine erkennbare und vermeidbare Ursache zurückzuführen ist, deren Auftreten am Steuer unwahrscheinlich ist (provozierter Anfall). Bei nicht provozierten Anfällen kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden.

Beide Aspekte liegen hier  gutachterlich untermauert mit positivem Ergebnis vor, wobei sich die befristende Einschränkung in einer durch das amtsärztliche Gutachten gedeckte Annahme stützen lässt, dass durchaus noch mit höherer Wahrscheinlichkeit mit einem Wegfall der gesundheitlichen Eignung gerechnet werden muss (vgl. VwGH 24.4. 2001, Zl. 2000/11/0337, vom 13.8.2003, Zl. 2001/11/0183, 13.8.2003, Zl. 2002/11/0228, und 25.4.2006, Zl. 2006/11/0042, sowie 15.9.2009, Zl. 2007/11/0043, 22.6.2010, Zl. 2010/11/0067 und 24.5.2011, Zl. 2010/11/0001 mwN.).

 

 

5.1. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass bereits ein allfälliger probescheinspezifischer Regelverstoß  wieder den Wegfall der Eignungsvoraussetzungen nach sich ziehen könnte.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von  14,30 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r