Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523524/2/Br/Ka

Linz, 22.08.2013

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 18. Juli 2013, AZ. 2-VA-11/366395, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 und §§ 4a, 4b Abs.3 u. 4c Abs.2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, idF BGBl. I Nr. 43/2013.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid mit dem die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) der Mehrphasenausbildung noch nicht absolviert wurde, bis spätestens 14.11.2013 angeordnet und ausgesprochen, dass sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert.

Ebenfalls wurde die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit angeordnet.

Gestützt wurde dieser Spruch auf §§ 4a, 4c Abs. 2 und 4 Abs. 3 des Führerscheingesetzes 1997 (FSG 1997).

 

 

 

1.1. Begründend wies die die Behörde erster Instanz darauf hin, dass jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse A und für die Klasse B erworben haben, die zweite Ausbildungsphase für jede dieser Klassen zu durchlaufen müssen.

Da hier laut Führerscheinregister trotz erfolgter Verständigung nicht fristgerecht alle Stufen der zweiten Führerscheinausbildungsphase absolviert waren, sei dies mit Bescheid einzufordern gewesen.

 

 

Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

 

2. Die Berufungswerberin tritt dem mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung entgegen und vermeint, der  Grund hierfür wäre gewesen, dass sie die erste Perfektionsfahrt am 05.04.2013 durchgeführt habe und das Fahrsicherheitstraining am 18.05.2013 stattgefunden hätte  (mit Hinweis auf einen  Anhang).

Zwischen der ersten und zweiten Perfektionsfahrt müssten mindestens 3 Monate liegen, somit habe sie bis 05.08.2013 Zeit die zweite Perfektionsfahrt durchzuführen gehabt.

Den Termin für die zweite Perfektionsfahrt habe sie bereits mit der Fahrschule festgelegt gehabt und dieser fand am 02.08.2013 statt.

Ebenso verwies sie in der Berufung, dass sie sich vom 04. bis 21.07.2013 auf  Urlaub befunden habe, was ihr Arbeitgeber gegebenenfalls bestätigen könne.

 

 

2.1. Damit wird jedoch die erst nach 17 Monaten absolvierte Mehrphasenausbildung nicht nachvollziehbar dargelegt und insbesondere nicht eine Rechtswidrigkeit des Bescheides in der Verlängerung der Probezeit aufgezeigt.

 

 

3.1 Die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, legte das Rechtsmittel samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie einer Anfrage bei der Fahrschule betreffend die Absolvierung der zweiten Perfektionsfahrt.

 

 

3.2. Sachverhalt:

Die Berufungswerberin bekam erstmals am 14.3.2012 die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt. Am 5.4.2013 absolvierte sie die 1. Perfektionsfahrt, am 18.5.2013 das Fahrsicherheitstraining und am 2.8.2013 schließlich die 2. Perfektionsfahrt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch die Beurteilung der Aktenlage und Einholung eines Auszuges aus dem Führerscheinregister.

Der angefochtene Bescheid vom 18. Juli 2013 musste der Berufungswerberin  nach erfolgter diesbezüglicher schriftlicher Verständigung  nach bereits mehr als sechzehn Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung zwingend zugestellt werden.

Vor diesem Hintergrund ist die derart verzögerte Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase sachlich nicht nachvollziehbar. Es kann als evident gelten, dass darüber bereits eine umfassende Aufklärung im Rahmen der Fahrausbildung gewährt wurde.

 

 

4. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 4b hat im Rahmen der  zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer einer vorgezogenen Lenkberechtigung für die Klasse B hat folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

2. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 4c Abs.2 FSG ist der Führerscheinbesitzer, wenn eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert werden, zwölf Monate nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verstän­digen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlän­gert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs.3 2. bis 4. Satz. 

Die Verlängerung der Probezeit ist demnach als zwingende Rechtsfolge der nicht fristgerechten Absolvierung, wobei der versäumte Teil der Mehrphasenausbildung  mit Bescheid vorzuschreiben war.

 

Insgesamt gesehen vermag der Unabhängige Verwaltungssenat damit keine Gründe finden, die der bescheidmäßigen Anordnung der Absolvierung der längst säumigen Erfüllung der Mehrphasenausbildung entgegen gestanden wären. Vielmehr ist bereits der Bescheid für sich die Grundlage für die automatische Verlängerung der Probe­zeit. Mit der letztendlich am 2. August 2013 abgeschlossenen Mehrphasenausbildung konnte sie der Eintragung der Probezeit-Verlängerung nicht entgehen (vgl. unter vielen h. Erk. v.21.7.2009, VwSen-522313/2/Bi/Se).

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r