Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523534/4/Br/Ka

Linz, 22.08.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung der Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, vom 08. Juli 2013, Zl.: 2-FE-266/2013, zu Recht:

 

 

      Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf vierzehn (14) Monate ermäßigt wird. Die Entzugsdauer endet demnach mit Ablauf des 21.08.2014. Die ausgesprochenen Verbote enden ebenfalls mit diesem Datum.

        Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011 – AVG, § 7 Abs.1 u. 3, § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 Z1 Führerscheingesetz – FSG, idF BGBl. I Nr. 43/2013; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels, die dem Berufungswerber von der Bundespolizeidirektion Wels am 20.12.2012 für die Klassen AM u. B, unter der Geschäftszahl 12750720 ausgestellte Lenkberechtigung,

·         auf die Dauer von zwanzig (20) Monaten - gerechnet ab 22.6.2013;

·         wurde er zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgefordert;

·         wurde eine Nachschulung aufgetragen;

·         wurde eine allfällige ausländischen Lenkberechtigung  aberkannt bzw. untersagt für den Entzugszeitraum von einer solchen Berechtigung Gebrauch zu machen und wurde zuletzt;

·         einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Begrünend verwies die Behörde erster Instanz im Grunde auf das Ergebnis der Atemluftuntersuchung und auf die drei Vorentzüge in der Zeit von 2006 bis 2009. Darauf wurde die Wertung und Prognoseentscheidung über die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit gestützt.

 

 

2. Der Berufungswerber verweist in seiner fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Berufung angesichts des grenzwertigen Ergebnisses von 0,80 mg/l auf die unberücksichtigt gebliebene Verkehrsfehlertoleranz. Ferner wird auf ein Judikat verwiesen, welches betreffend die Verwertung eines solchen Ergebnisses auf eichrechtliche Bestimmungen verweist, wobei die Messung erst 22 Minuten nach Fahrtende erfolgt sei. 

 

 

2.1. Die Berufung wird nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter nach Beischaffung des in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnisses unter Zurücknahme der beantragten Berufungsverhandlung im Ergebnis auf den Ausspruch der Entzugsdauer eingeschränkt.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf den erklärten Verzicht unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, sowie durch Beischaffung des zwischenzeitig in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis, der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels gegen die Berufungswerber. Demnach ist die das gegenständliche Entzugsverfahren auslösende Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 v. 08.7.2013, GZ.:2-S-117/13/13/G in Rechtskraft erwachsen. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte mit Blick auf die vom Berufungswerber übermittelten Erklärung unterbleiben, die über fernmündliche Mitteilung der Bindung an das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis, dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt wurde (AV ON 2).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat auf Grund der Rechtskraft des o.a. Straferkenntnis davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 22.6.2013 um 03:15 Uhr einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei seine Atemluft mit einen Alkoholgehalt von exakt 0,80 mg/l und 0,81 mg/l gemessen und der Grenzwert von 0,80 mg/ nicht überschritten wurde.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG ist im Fall der Begehung eines Deliktes gemäߧ 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Hier liegt noch ein weiterer und ebenfalls noch nicht fünf Jahre zurückliegender Entzug nach § 99 Abs.1a StVO (Alkoholisierungsgrad zw. 0,4 bis 0,6 mg/l vor und eine ebensolche aus dem Jahr 2006, welcher sehr wohl noch bei der Wertung als „bestimmte Tatsachen“ zu berücksichtigen ist und entsprechend ins Gewicht fällt.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls für Fälle nicht entgegen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dies ist hier in einem bereits erfolgten früheren Entzug zu erblicken. Die Judikatur ist in diesem Punkt jedoch durchaus streng und es bedarf nachvollziehbarer Gründe über eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Prognoseentscheidung (vgl. unter vielen VwGH 24.5.2003, 2004/11/0013).

Vor dem Hintergrund der auf den Berufungswerber zukommenden Maßnahmen, erscheint auch hier die ausgesprochene Entzugsdauer als überhöht, sodass  die belangte Behörde, wie im oben zitierten VwGH-Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, bei ihrer Prognoseentscheidung mit einer kürzeren Dauer das Auslangen hätte finden müssen und mit nur vierzehn Monaten wohl auch das Auslangen zu finden ist.

Letztlich wird es insbesondere im Rahmen der begleitenden Maßnahmen, der verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Untersuchung zu beurteilen sein, inwieweit der Berufungswerber in der Folge gesundheitlich zum Lenken geeignet ist, er über die Fähigkeit verfügt Fahren und Trinken trennen zu können bzw. inwieweit er eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vorliegt.

Oft liegt bei wiederholten Verstößen die Ursache mehr im Mangel am Können als in der der Willenssphäre zuzurechnenden Anpassungsbereitschaft und dem zur Folge auf der medizinischen und damit der Eignungsebene.

 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r