Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-523538/2/Bi/Ka

Linz, 28.08.2013

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn x, vom 20. August 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 13. August 2013, VerkR21-399-2013/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 FSG die für die Klassen AM und B erteilte Lenkberechtigung bis zur amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen entzogen. Weiters wurde gemäß § 29 Abs.3 FSG die unverzügliche Ablieferung des Führerscheins (ausgestellt von der BH Perg am 25. November 2009 zu GZ. 09431533) und des Mopedausweises (ausgestellt von der BH Perg zu GZ. 611214 am 14. Mai 2004) ab Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeordnet.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 20. August 2013.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, das Schreiben mit der Einladung zur amtsärztlichen Untersuchung sei mit Rsa-Brief bei der Post in Enns abgegeben worden. Den gelben Zettel dürfte er versehentlich mit der Reklamepost entsorgt haben. Dafür entschuldige er sich und habe sich bereits um die Terminverein­barung gekümmert. Der Termin sei am 2. Oktober 2013, 9.00 Uhr.  

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw als Lenker des Pkw x am 8. Juni 2013, 7.25 Uhr, auf der A1 Westautobahn auf Höhe km 85.000, RFB Linz, von Beamten der API Melk wegen überhöhter Geschwindigkeit in einem Baustellen­bereich beanstandet wurde. Laut Kurzbrief vom 8. Juni 2013 habe sich der Bw bei der Anhaltung „zeitweise desorientiert“ verhalten, indem er zB zunächst gesagt habe, er habe keinen Führerschein und dann später diesen doch vorgewiesen habe. Eine Alkoholkontrolle habe 0,0 mg/l AAG ergeben. Der Bw sei wegen seines „auffälligen Verhaltens“ von der Amtsärztin der BH Scheibbs, Frau x, untersucht worden – diese kam zum Ergebnis, der Bw sei beeinträchtigt durch Medikamente, Krankheit und Übermüdung und fahruntüchtig, zumal er ein bestimmtes Medikament, das ihm im WJKH Linz wegen Manisch-Depressiver Störung verordnet worden sei, einnehme.

 

Auf dieser Grundlage erging seitens der Wohnsitzbehörde die Aufforderung gemäß § 24 Abs.4 FSG, sich binnen eines Monats ab Rechtskraft des Bescheides hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des amts­ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.

 

Laut Rückschein wurde der Rsa-Brief nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24. Juni 2013 bei der Zustellbasis 4470 mit Beginn der Abholfrist am 25. Juni 2013 hinterlegt. Der Bw behob den Brief nicht, sodass er am 14. Juli 2013 an die Erstinstanz retourniert wurde. 

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstell­tes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Der Aufforderungsbescheid der Erstinstanz vom 19. Juni 2013 wurde insofern rechtskräftig, als die Zustellung mit der Hinterlegung rechtswirksam wurde, sodass die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit Beginn der Abholfrist am 25. Juni 2013 zu laufen begann und demnach am 11. Juli 2013 endete.

 

Der Bw hat in der Berufung keine Ortsabwesenheit behauptet, sondern gemeint, er dürfte die Verständigung durch die Post über die Hinterlegung versehentlich weggeworfen haben.

Dazu ist zu sagen, dass der Bw selbst für bei ihm eingegangene Post verantwortlich ist und er diese mit entsprechender Aufmerksamkeit und Sorgfalt durchzusehen hat. Wenn er daher von ihm als Werbematerial eingestufte Post, ohne diese genauer kontrolliert zu haben, entsorgt, hat er es selbst zu verant­worten, wenn er dabei (versehentlich) einen gelben Verständigungszettel über die Hinterlegung eines an ihn adressierten Rsa-Briefs mit wegwirft. Der Rsa-Brief gilt gemäß § 17 ZustellG mit Beginn der Hinterlegungsfrist als zugestellt und die Rechtsmittelfrist beginnt zu laufen. Da der Bw bis 11. Juli 2013 kein Rechtsmittel eingebracht hatte, erwuchs der Aufforderungsbescheid in Rechtskraft. Innerhalb der Frist von einem Monat, dh bis 11. August 2013, hat er sich keiner amts­ärztlichen Untersuchung unterzogen, sodass die Voraussetzungen des § 24 Abs.4 FSG für die Entziehung der Lenkberechtigung – bis zur tatsächlichen amts­ärztlichen Untersuchung – ohne jeden Zweifel vorlagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger