Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101667/2/Ga/La

Linz, 12.04.1994

VwSen-101667/2/Ga/La Linz, am 12. April 1994 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlaß der Berufung des Komm.-Rat. A, Geschäftsführer der P in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. November 1993, Zl. VerkR96/20112/1992, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, verfügt:

I. Gemäß § 45 Abs.1 Z3 iVm Abs.2 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Verfolgung ausschließt, eingestellt.

II. Gemäß § 66 Abs.1 VStG entfallen sämtliche Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens.

B e g r ü n d u n g:

Der Berufungswerber ist am Freitag, dem 8. April 1994 verstorben. Dies hatte den unabhängigen Verwaltungssenat zu veranlassen, das bekämpfte Straferkenntnis auf diese Weise aus der Rechtsordnung zu eliminieren und gleichzeitig das Strafverfahren einzustellen. Der Entfall der Kostenbeiträge ist bundesgesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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