Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-523540/2/Br/Ka

Linz, 02.09.2013

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung der Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 12. August 2013, Zl.: VerkR21-471-2013/LL, zu Recht:

 

 

      Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, als die Entzugsdauer auf achtzehn (18) Monate ermäßigt wird. Die Entzugsdauer endet demnach mit Ablauf des 28.01.2015. Die ausgesprochenen Verbote enden ebenfalls mit diesem Datum.

           

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013 – AVG, § 7 Abs.1, 3 u. 4, § 24 Abs.3 und § 26 Abs.2 Z3 Führerscheingesetz – FSG, idF BGBl. I Nr. 43/2013; 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die dem Berufungswerber mit Mandatsbescheid vom 24.7.2013  für die Klassen AM, A u. B, entzogenen Lenkberechtigung bestätigt und demnach die unter der oben bezeichneten Geschäftszahl  ausgestellte Lenkberechtigung,

·         auf die Dauer von zwanzig (20) Monaten - gerechnet ab 29.7.2013;

·         wurde er zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgefordert;

·         wurde eine Nachschulung aufgetragen;

·         wurde eine allfällige ausländischen Lenkberechtigung  aberkannt bzw. untersagt für den Entzugszeitraum von einer solchen Berechtigung Gebrauch zu machen und wurde zuletzt;

·         einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.1. Begrünend wurde auf die einschlägigen Rechtsvorschriften des Führerscheingesetzes verwiesen. Die Bezirkshauptmannschafft Linz Land verwies auf die Anzeige der Polizeiinspektion Leonding vom 14.7.2013, wonach der Berufungswerber am 15.7.2013 um 13:41 Uhr in Leonding auf der x Straße bis zur Höhe Straßenkilometer 4,8 das Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen x, in einem alkoholisierten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,44 mg/l) gelenkt habe.

Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht mal nach dem letzten Führerscheinentzug die Lenkberechtigung wieder aus gefolgt gewesen, da der Antrag auf Wiedererteilung bei der Behörde noch nicht in Bearbeitung gewesen sei. Die Entziehung war de facto aber bereits abgelaufen so dass der vor Entzug wegen gesundheitlichen Nichteignung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ausgesprochen worden war (Bescheid Hinweis auf 26.3.2013, VerkR21-215-2013/LL.

Weiter wird auf 3 vor Akte verwiesen wobei dem Berufungswerber in den letzten dreieinhalb Jahren-neben der gesundheitlichen Nichteignung-bereits zweimal die Lenkberechtigung wegen Alkoholdelikten entzogen worden war:

  • 1.11.2009, Verkehrsunfall mit Sachschaden, Alkoholisierungsgrad 0,84 mg/l - 8 Monate Führerscheinentzug;
  • 25.4.2012 Alkoholisierungsgrad 0,49 mg/l – 10 Monate Führerscheinentzug;

das im Zuge des Entziehungsverfahrens im Jahr 2012 erstattete amtsärztliche Gutachten vom 13.3.2013 habe eine Nichteignung ergeben (mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, Nachschulung negativ, wegen alkoholisiertem Erscheinen beim Kurs, angeraten wurde absolute Alkoholkarenz unter professioneller Begleitung). Am 6.7.2013 habe eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung stattgefunden, die schließlich eine positive Beurteilung ergeben habe, wenngleich Kontrollmaßnahmen als erforderlich erachtet wurden, da die Motivationslage als eher labil beurteilt wurde. In Summe wurde dem Berufungswerber ein ausreichendes Bemühen um die Selbstreflexion im Sinne einer Problem- bzw. gefahrenbewussten Aufarbeitung der Vorgeschichte und ein beginnendes Bemühen um eine Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung zugestanden. Offenbar war diese Einstellungsänderung jedoch nur von ganz kurzer Dauer. Als er erfahren habe, dass das amtsärztliche Gutachten positiv ausgefallen wäre, fiel er umgehend in alte Verhaltensmuster zurück und habe seinen „Erfolg“ mit Alkoholkonsum gefeiert und dadurch eine weitere Alkofahrt in Kauf genommen. Als besonders verwerflich erachtete die Behörde erster Instanz daher die Wiederholung solcher Delikte, was bei der Bemessung der Entzugsdauer naturgemäß ins Gewicht falle.

Es müsse daher von einer wiederkehrenden, rechtswidrigen Verhaltensweisen des Berufungswerbers, nämlich einer Neigung zur Begehung von weiteren Alkoholfahrten ausgegangen werden.

Sein Argument, dass er 47 Jahre unfallfrei Auto fahre, wurde demgegenüber keine Bedeutung beigemessen, weil es bei der Alkofahrt am 1.11.2009 sehr wohl zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei,  und dies andererseits für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vom maßgeblicher Bedeutung wäre.

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung ausschließlich gegen das Ausmaß der ausgesprochenen Entzugsdauer.

Ihm sei durchaus bewusst, dass sein Verhalten im Straßenverkehr inakzeptabel und unangebracht gewesen sei. Dieses Verhalten wolle er auch nicht beschönigen, es sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu dulden.

Die ausgesprochene Entzugsdauer sei aber weder Tat- noch schuldangemessen.

Es sei richtig, dass er am 1.11.2009 einem Verkehrsunfall mit Sachschaden eine Atemalkohol von 0,48 mg/l aufgewiesen habe, was eine Entzugsdauer des Führerscheins von 8 Monaten nach sich gezogen habe. Weiters wurde ihm aufgrund einer Anzeige vom 25.4.2012 der Führerschein wegen eines Alkoholisierungsgrades von 0,49 mg/l vierzehn Monate entzogen.

Der neuerliche Vorfall vom 15.7.2013 solle, wie oben bereits ausgeführt, in keiner Weise beschönigend oder verharmlost werden. Die Alkoholisierung betrug jedoch lediglich 0,44 mg/l; die Freude über den wieder erlangten Führerschein währte nur kurz. Es sei richtig, dass der Berufungswerber die Wiedererlangung des Führerscheins „feiern“ wollte. Die Inbetriebnahme seines Fahrzeuges geschah nur deshalb, weil er sich in keiner Weise alkoholisiert gefüllt habe.

Er sei kein Alkoholiker, die zuletzt abgelieferten Laborwerte der Leber wiesen Werte auf, die weit unter den Normgrenzwerten lägen; besonders der langzeit-Alkoholwert. Daher stelle er den Antrag eine Bezugsdauer von 16 Monate als angemessen festzusetzen.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Eine Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf den erklärten Verzicht unterbleiben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakt, dem sich eine Anzeige wegen einer nach diesem Entzug erfolgten Schwarzfahrt vom 26.8.2013, 12:45 Uhr angehängt findet. Beigeschafft wurde noch ein Auszug aus dem Führerscheinregister.

 

 

4. Es ist hier unbestritten, dass der Berufungswerber am Tag der Ausfolgung des Führerscheines nach einem Vorentzug abermals am 15.7.2013 beim Lenken mit einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,44 mg/l beim Lenken seines KFZ betreten wurde. Es wurde ihm der Füherschein nicht abgenommen und mit Mandatsbescheid vom 24.7.2013 der Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Der Bescheid wurde dem Berufungswerber am 29.7.2013 zugestellt.

Etwa vier Wochen später wurde er am 26.8.2013 beim Lenken ohne Lenkberechtigung betreten.

Bereits am 3.11.2009 wurde gegen den Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, wegen einer Alkofahrt mit mehr als 0,8 mg/l, ein Entzug in der Dauer von 1.11.2009 bis 1.7.2010 ausgesprochen. Ein weiterer Entzug erfolgte dann am 30.4.2012 mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,4 bis 0,6 mg/l  idZ vom 25.4.2012 bis 13.3.2013. Im Anschluss daran wurde die gesundheitliche Nichteignung festgestellt, wobei der Entzug bis zum 22.7.2013 währte. Am Tag danach kam es neuerlich zur gegenständlichen Alkofahrt und dann etwa vier Wochen später zu einer Schwarzfahrt.

 

4.1. Diese Fakten belegen einerseits, dass der Berufungswerber ein massives Problem zu haben scheint, Trinken und Fahren hinreichend trennen zu können. Wie sonst ließen sich diese in doch recht knapper Zeitabfolge erfolgten Alkofahrten erklären, wobei auch die geringe Wahrscheinlichkeit einer Betretung bei einer Alkofahrt zusätzlich für sich spricht. Im Grunde scheint demnach der Berufungswerber nicht geneigt zu sein, sich an diese elementarste Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und zuletzt des Führerscheinrechts halten zu wollen. Wenn letztlich sich der Berufungswerber trotz der 0,88 Promille „in keiner Weise alkoholisiert gefühlt habe“, könnte dies wohl auch als Indiz zumindest für eine Alkoholgewöhnung herhalten.

Die in Kauf genommene Schwarzfahrt, trotz der kurz vorher entzogenen Lenkberechtigung, ist nicht zuletzt auch ein lebendiger Beweis für eine geringe Verbundenheit mit gesetzlich geschützten Werten.

All dies sind Tatsachen deren Wertung nur zum Schluss einer über einen langen Zeitraum währenden Verkehrsunzuverlässigkeit führen kann.

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.  sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 Z3 FSG ist im Fall der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960, die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen.

Hier liegt noch ein noch nicht fünf Jahre zurückliegender Entzug nach § 99 Abs.1 StVO (Alkoholisierungsgrad von mehr als 0,8 mg/l und noch ein Weiterer nach § 99 Abs.1b StVO 1960 vor, wobei Letzterer zusätzlich zur gesetzlich determinierten Entzugsdauer nach § 26 Abs.2 Z3 FSG - in der Dauer von acht Monaten - und einer ebensolchen nach § 99 Abs.1b StVO (aus dem Jahr 2012), sowie der in kurzer Zeitabfolge begangenen Verstoß gegen § 1 Abs.3 FSG iVm dem qualifizierten Strafrahmen nach § 37 Abs.4 FSG,  als „bestimmte Tatsache“ deren Wertung zur Erstellung einer Prognose für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit in gravierendem Umfang zu berücksichtigen ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs.1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls für Fälle nicht entgegen, wenn konkrete Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Dies ist hier in einem bereits erfolgten früheren Entzug zu erblicken. Die Judikatur ist in diesem Punkt jedoch durchaus streng und es bedarf nachvollziehbarer Gründe über eine die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Prognoseentscheidung (vgl. unter vielen VwGH 24.5.2003, 2004/11/0013).

Vor dem Hintergrund der auf den Berufungswerber zukommenden Maßnahmen, kann jedoch, nicht zuletzt in Vermeidung des Erlöschens der Lenkberechtigung iSd § 27 Abs.1 FSG, auch mit einem achtzehn Monate währenden Entzug das Auslangen gefunden werden. Eine vom Berufungswerber beantragte Entzugsdauer von nur 14 bzw. 16 Monaten, konnte mit Blick auf die in der kurzzeitigen Abfolge begangenen schweren Regelverstöße nicht in Betracht gezogen werden.

Letztlich wird es insbesondere im Rahmen der begleitenden Maßnahmen, der verkehrspsychologischen und amtsärztlichen Untersuchung, einmal mehr zu beurteilen sein, inwieweit der Berufungswerber in der Folge gesundheitlich zum Lenken geeignet ist; er dann wieder über die Fähigkeit verfügt Fahren und Trinken trennen zu können bzw. inwieweit nicht etwa doch eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik vorliegt. Die in knapper Zeitabfolge unterlaufenen Regelverstöße bei denen der Berufungswerber betreten wurde, lassen zumindest einen Rückschluss auf einen regelmäßigen Alkoholkonsum zu, was jedoch nicht im Rahmen dieses Verfahrens, sondern im Rahmen der entsprechenden Untersuchungen zu erfolgen haben wird. Erfahrungsgemäß liegt bei wiederholten Verstößen die Ursache oft mehr im Mangel am Können als in der der Willenssphäre zuzurechnenden Anpassungsbereitschaft und dem zur Folge, auf der medizinischen und damit der Eignungsebene. Hier scheinen allerdings beide Aspekte dominant ausgeprägt vorzuliegen.

Dem Berufungswerber wird an dieser Stelle empfohlen sich diesbezüglich noch während des Entzuges für die amtsärztliche Untersuchung regelmäßig – etwa in Abständen von drei Monaten -  die alkoholspezifischen Parameter zu beschaffen um dem Amtsarzt einen größeren Überblick über das Konsum- oder Abstinenzverhalten zu verschaffen. 

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum