Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531367/5/Re/Ba/AK

Linz, 05.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vom 9. Juli 2013 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Juni 2013, Ge20-52-2010, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung im Grunde des § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 24. Juni 2013, Ge20-52-2010, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem bekämpften Bescheid vom 24. Juni 2013, Ge20-52-2010, die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­änderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers sowie den Betrieb einer Schrottschere, eines Umschlagbaggers, eines Radladers und eines Gabelstaplers im Standort x, Parzelle Nr. x der KG x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Grunde der §§ 74 und 81 der GewO 1994 und unter Hinweis auf eine bereits im Jahre 2001 erteilte gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Lager- und Eisensortierhalle auf derselben Parzelle, wobei die verfahrensgegenständlichen Anlagenteile zum Teil westlich der bestehenden Lagerhalle, zum Teil in der Verlängerung der nördlichen Baufluchtlinie der bestehenden Lagerhalle sowie auch an der Ostseite der bestehenden Lagerhalle errichtet werden. In der Betriebsanlage werden künftig ein Radlader, ein Gabelstapler, eine Schrottschere sowie ein neuer Hydraulikbagger betrieben; die beiden Letzteren ausschließlich innerhalb der Lagerhalle. Begründend wird ausgeführt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewerbe- und Lärmtechnik, für Abfallchemie, für Medizin sowie auch die Äußerungen des Arbeitsinspektorates haben ergeben, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen für die Änderung der Anlage Gefährdungen vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt werden sowie Abfälle entsprechend vermieden verwertet bzw. entsorgt werden. Zu Nachbareinwendungen zum schalltechnischen Projekt wird begründend ausgeführt, dieses sei vom gewerbe- und lärmtechnischen Amtssachverständigen überprüft und als plausibel und nachvollziehbar beurteilt worden. Eine witterungsbedingt ungünstigere erste schalltechnische Messung sei ohnehin bei der schalltechnischen Beurteilung nicht berücksichtigt worden. Bei der zweiten Messung sei es aus lärmtechnischer Sicht erforderlich gewesen, ausschließlich die bisher genehmigten Anlagen im Messzeitraum einzusetzen. Lärmquellen der Umgebung, wie z.B. Straßenverkehr, seien (ohne Einfluss der x GmbH) als Beurteilungsgrundlage berücksichtigt worden. Weitere geforderte lärmdämmende Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Sowohl Dauerschallpegel als auch Spitzenpegel seien geprüft und die Ist-Situation nicht wesentlich verändernd begutachtet worden. Lärmspitzen würden aufgrund ihrer begrenzten Intensität nicht dominierend aus der Lärmkulisse hervortreten. Bei projektsgemäßem Betrieb der Anlage und Einhaltung der Auflagen sei keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der nächstgelegenen Nachbarn durch Störlärmemissionen zu erwarten und daher auch eine Gesundheitsgefährdung durch den Betrieb der Anlage auszuschließen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Anrainer x, mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013, bei der Behörde am selben Tag eingelangt, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, der Konsenswerber sei bei den Lärmmessungen informiert gewesen und er hatte die Möglichkeit, seine Arbeitsweise anzupassen, der Lärm sei bei Normalbetrieb sehr viel höher. Die von der Gewerbebehörde erteilten geringfügigen Auflagen würden keine wesentliche Verbesserung der Lärmsituation bringen. Da auch sein Arbeitsplatz in Form eines Gartenbaubetriebes zu Hause sei, würde er immer dem Lärm ausgesetzt sein. Der Nachbar x sei tagsüber nicht zu Hause und könne daher vom Lärm wenig hören. Andere Nachbarn seien weit entfernt oder mit dem Betreiber verwandt. Durch den Lärm würden Schrecksekunden verursacht und habe sich dies schon bei der Gesundheit bemerkbar gemacht, weshalb ersucht wird, die Genehmigung nochmals zu überarbeiten.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-52-2010.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 idF BGBl.I Nr. 85/2012, hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekanntzugeben:

1.    Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),

2.    Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3.    Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4.    Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde ist zu entnehmen, dass die x GmbH mit Ansuchen vom 5. Mai 2013 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers, einer Schrottschere, eines Umschlagbaggers, eines Radladers und eines Gabelstaplers im Standort x, Parzelle Nr. x, beantragt hat, dies im Zusammenhang mit der dort mit Bescheid vom 17. September 2001, Ge20-113-2001, genehmigten, bestehenden Betriebsanlage. Vorgelegt wurde neben den sonstigen Projektsunterlagen samt Planunterlagen auch ein schalltechnisches Projekt der x GmbH, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, betreffend die Betriebserweiterung x GmbH in x, Gz. 13-0010P, datiert mit 2. Mai 2013.

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als Gewerbebehörde erster Instanz wurde nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 17. Mai 2013 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 13. Juni 2013 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Zu dieser Verhandlung wurde der nunmehrige Berufungswerber geladen und war er dort auch anwesend. Die im Rahmen der Verhandlung von der Familie x abgegebene schriftliche Stellungnahme wurde als Beilage A der Verhandlungsschrift angeschlossen. In dieser Stellungnahme wird vorgebracht, dass die Auflagen zur Verringerung des Lärmpegels von der Firma Schrotthandel x nicht ausreichen und weiterhin mit Lärm, den man nicht gewöhnen kann, zu rechnen ist. Das Wohlbefinden werde beeinträchtigt und gesundheitliche Beeinträchtigungen befürchtet. Die vorgenommene Lärmmessung habe wenig Aussagekraft; bei der ersten Messung hätten 10 cm Schnee auf der Halle und vorherrschendes Schneetreiben die Messung beeinträchtigt, bei der zweiten Messung sei die Messanlage vielen ersichtlich gewesen, weshalb ein Messwert zustande gekommen sei, der der Realität nicht entspreche. Auch in gemischtem Baugebiet bestehe ein Recht auf ein Leben unter normalen Umständen und sei bei gleichbleibender Aktivität des Betriebes nur eine Dämmung der Halle zielführend. Diese sei jetzt nur mit Blech verkleidet. Der eigene Arbeitsplatz in Form eines Gartenbaubetriebes sei eben dort, weshalb die Belästigung durch Lärm tagtäglich vorhanden sei.

 

Von der belangten Behörde wurden dem Verfahren und auch der möglichen Augenscheinsverhandlung Amtssachverständige aus den Fachbereichen Gewerbetechnik und Lärmtechnik, Bautechnik sowie Abfallchemie und schließlich auch Medizin beigezogen. Weiters Vertreter der projekterstellenden, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten, akkreditierten Sachverständigenprüf­stelle, welche das schalltechnische Projekt erstellt hat.

 

Die vom Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Form der schriftlich abgegebenen Äußerung erhobenen Einwände beziehen sich ausschließlich auf befürchtete Beeinträchtigungen durch Lärmemissionen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde das vorliegende schalltechnische Projekt vom lärmtechnischen Amtssachverständigen überprüft und hat er hiezu festgestellt, dass die Vorlage der schalltechnischen Untersuchung von ihm im Zuge der Projektsvorprüfung eingefordert wurde. Im Zusammenhang mit den bisherigen Lärmemissionen stellt er einleitend fest, dass im Freigelände des Antragstellers derzeit 7 Abrollcontainer abgestellt waren und allenfalls davon ausgehende Lärmemissionen im schalltechnischen Projekt nicht eingeflossen sind. Derartige Manipulationen sind somit ausdrücklich nicht Verfahrens­gegenstand. In der Folge werden sämtliche, dem Verfahrensgegenstand angehörende Antragsinhalte, wie Zwischenlager, Flugdach, Radlader, Gabelstapler, Schrottschere und Hydraulikbagger beschrieben und beurteilt. In Bezug auf Fahrbewegungen wurden auch maximale An- bzw. Ablieferungen pro Woche bzw. auch pro Tag der Beurteilung zugrunde gelegt. Gleichzeitig ist laut Amtssachverständigem aus dem schalltechnischen Bericht zu entnehmen, dass eine Abschätzung bzw. Erfassung aller zu erwartenden betrieblichen Emissionen, wie Verladevorgänge, Ladetätigkeiten, an- und abfahrende Fahrzeuge, Abkippen und Aufladen, Schrottscherenbetrieb, Betrieb sonstiger maschineller Einrichtungen sowie der zu erwartende Innenpegel der Halle berücksichtigt wurde und die vorliegenden Ergebnisse auf plausiblen und nachvollziehbaren Daten fußen. Auch die Betriebszeiten wurden ausdrücklich angesprochen und beschränken sich auf den Zeitraum von Montag bis Freitag von 6.00 bis 19.00 Uhr bzw. samstags von 7.00 bis 12.00 Uhr.

In den vom lärmtechnischen Amtssachverständigen zur Vorschreibung vorgeschlagenen Auflagen sind darüber hinaus ausdrückliche Betriebszeiten für die Schrottschere von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr bzw. von 13.00 bis 16.00 Uhr (soweit werktags) und für Baggereinsätze Montag bis Freitag 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr (soweit werktags) vorgesehen.

Laut Projekt werden durch die ausgearbeiteten Schallschutzmaßnahmen im Bereich der nächstgelegenen Anrainerobjekte Immissionsreduzierungen um bis zu 6 dB erreicht. Da der planungstechnische Grundsatz gemäß ÖNORM S 5021-1 jedoch nicht an sämtlichen Rechenpunkten gänzlich gewahrt bleibt, wurde die Ergänzung der Beurteilung durch einen medizinischen Amtssachverständigen angesprochen und auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgenommen.

 

Der beigezogene medizinische Amtssachverständige bezieht sich in seinen befundmäßigen Ausführungen zunächst auf die vom Berufungswerber ausdrücklich vorgebrachten Geräusche im Rahmen des Abladens von Containern oder Verschiebens dieser innerhalb der Halle. Im Rahmen eines durchgeführten Ortsaugenscheines wurde festgestellt, dass Störlärm durch An- und Abtransport dieser Container nicht im lärmtechnischen Projekt erfasst seien und wurde somit im Rahmen der Verhandlung veranlasst, dass diese Container zu entfernen sind. In der Folge hat der medizinische Amtssachverständige gutachtlich festgestellt, dass unter der Voraussetzung, dass die angeführten Betriebszeiten sowie die geplanten Schallschutzmaßnahmen vorgeschrieben werden, davon auszugehen ist, dass Lärmspitzen aufgrund ihrer begrenzten Intensität nicht dominierend aus der Lärmkulisse hervortreten und sich feststellen lässt, dass bei projektsgemäßem Betrieb keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der nächstgelegenen Nachbarn durch Störlärmemissionen zu erwarten seien und die individuellen Schutzansprüche gewahrt würden, weshalb sich auch eine Gesundheitsgefährdung ausschließen lasse.

 

Entgegnungen hiezu wurden vom Berufungswerber im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auch nachher nicht mehr vorgebracht.

 

Sämtliche von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen wurden von der belangten Behörde im Genehmigungsbescheid vollinhaltlich übernommen. Insbesondere zur Einschränkung von Lärmemissionen sind die vorgeschriebenen Betriebszeiten und das geschlossen Halten von Gebäudeöffnungen anzusehen, wie dies durch geschlossen Halten von Toren bzw. fugendichtes Verschließen bzw. geschlossen Halten von Öffnungen am Gebäude vorgeschrieben wurde.

 

All diese Maßnahmen liegen der schalltechnischen Projektierung und den eingeholten Sachverständigenäußerungen zugrunde und führen zum Ergebnis, dass eine wesentliche Belästigung durch Lärm im Sinne der §§ 74 bzw. 77 GewO 1994 ausgeschlossen werden kann. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung vorgebrachten Sorgen des Berufungswerbers wurden somit durch diese Sachverständigengutachten zweifelsfrei entkräftet und wurde den Sachverständigengutachten vom Berufungswerber auch weder im Rahmen der mündlichen Verhandlung noch bei Einbringung der Berufung auf annähernd gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung (diese richtet sich gegen die Schrottschere und den Umschlagbagger) neuerlich die Lärmmessungen anzweifelt, so ist auf die zitierten Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen zu verweisen, welcher einerseits die Bedenken gegen die zunächst durchgeführte Lärmmessung (Schneelage, Schneefall) bestätigt, andererseits die Ergebnisse und vorliegenden Messdaten der zweiten durchgeführten Messung als plausibel und nachvollziehbar beurteilt.

Wenn der Berufungswerber von nur geringfügigen Auflagen spricht, welche keine wesentliche Verbesserung der Lärmbelästigung mit sich bringt, ist ebenfalls auf das Verfahrensergebnis zu verweisen, wonach eben das geschlossen Halten von Gebäudeöffnungen eine wesentlich deutlichere lärmmindernde Maßnahme darstellt, wie das Dämmen von Gebäudewänden und auch durch vorgeschriebene Betriebszeiten weitere Belästigungen hintanhalten. An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es für den Fall, dass in Hinkunft tatsächlich die nach dem Verfahrensergebnis nicht zu erwartende unzumutbare Belästigung auftritt, ergänzende Auflagen vorgeschrieben werden könnten, dies allerdings nur bei Erfüllung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen (§ 79 GewO 1994).

 

Wenn der Berufungswerber auf die Tatsache verweist, dass er bei ihm zu Hause seinen Gartenbaubetrieb habe und er daher den ganzen Tag dort anwesend ist, so ist hiezu einerseits festzustellen, dass sämtliche mit seinem Gartenbaubetrieb verbundenen Immissionen dem Ist-Bestand natürlich zuzurechnen sind und keinesfalls der im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu beurteilenden Betriebsanlage.

 

Wenn der Berufungswerber darüber hinaus auf weiter entfernt wohnende Nachbarn oder auf mit dem Betreiber verwandte Nachbarn verweist, so ist darauf nicht weiter einzugehen und können derartige Vergleiche das Verfahrensergebnis nicht ändern.

 

Den vorliegenden Sachverständigenäußerungen konnte somit nicht verfahrensentscheidend wesentlich entgegengetreten werden und bestehen seitens des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Zweifel gegen die begründeten und schlüssigen Aussagen der beigezogenen Sachverständigen.

 

Insgesamt konnten daher die Berufungsinhalte dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen und war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

Hinweis:

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