Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-560123/15/Gf/Rt

Linz, 29.08.2013

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Gróf über die Berufung der M, vertreten durch RA Mag. N, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 15. März 2010, Zl. SHV10-2010, wegen der Vorschreibung eines Rückersatzes für empfangene Sozialhilfeleistungen nach dem OöSHG zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird dahin stattgegeben, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "5.196 Euro" nunmehr "496 Euro" zu heißen hat; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 15. März 2010, GZ SHV10-2010, wurde die Rechtsmittelwerberin auf Grund des Antrages des Sozialhilfeverbandes (im Folgenden: SHV) Grieskirchen gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1, § 51 und § 52 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), i.V.m. § 5 Abs. 7 der Sozialhilfeverordnung, LGBl.Nr. 118/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 128/2009 (im Folgenden: OöSHV), zum Ersatz der Kosten für soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfs durch Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim Grieskirchen in Höhe von 5.196 Euro verpflichtet.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. April 1998, GZ SH10-1544-1998, eine Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung durch Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim Grieskirchen ab dem 19. Februar 1998 gewährt worden sei. Mit diesem Bescheid sei auch das Vermögen zum Zeitpunkt des Heimeintrittes der Beschwerdeführerin in Höhe von 43.189,63 Schilling (≈ 3.139 Euro) berücksichtigt worden. Insgesamt sei dem SHV Grieskirchen im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. November 2009 ein Reinaufwand von 46.726,37 Euro entstanden. In Bezug darauf sei der Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 18. August 2009 gemäß § 46 Abs. 1 OöSHG ein teilweiser Kostenersatz in Höhe von 5.196 Euro (d.i. ca. 1/9 des Reinaufwandes der gewährten Hilfeleistung zum Heimentgelt) vorgeschrieben worden, weil festgestellt worden sei, dass sie nunmehr über ein Vermögen in Höhe von rund 12.496 Euro verfüge, von dem lediglich für Zwecke eines "ordentlichen Begräbnisses" ein Freibetrag von 7.300 Euro in Abzug zu bringen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 17. März 2010 zugestellten Bescheid richtete sich die vorliegende, am 31. März 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin brachte die damalige Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, dass es zwar zutreffe, dass Letztere seit Jahren im Bezirksaltenheim Grieskirchen wohne und sie daher gemäß § 46 Abs. 1 OöSHG grundsätzlich zum Kostenersatz verpflichtet sei. Weil sie in einer stationären Einrichtung lebe, dürften jedoch in diesem Zusammenhang nach § 5 Abs. 7 OöSHV Geldbeträge bis zu insgesamt 12.000 Euro nicht berücksichtigt werden. Denn nicht nur aus der bisherigen Vollzugspraxis, sondern auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der einschlägigen Fachliteratur ergebe sich, dass diese Freigrenze nicht nur im Leistungszuerkennungsverfahren, sondern auch für das Kostenersatzverfahren maßgeblich sei, d.h. ein absolut geschütztes Vermögen darstelle. Bei einem seitens der belangten Behörde festgestellten Vermögen in Höhe von insgesamt 12.496 Euro ergebe sich sohin nur eine Kostenersatzpflicht in Höhe von 496 Euro. Die Behörde könne zwar jederzeit Kostenersatzansprüche vorschreiben, doch müsse sie dabei stets das vom Gesetzgeber gewährte Schonvermögen – und zwar zum Zeitpunkt der Abrechnung – in vollem Umfang in Abzug bringen, weil ansonsten nur mehr ein derart eingeschränktes Vermögen verbleibe, dass dadurch i.S.d. § 52 Abs. 2 OöSHG die wirtschaftliche Existenz der Rechtsmittelwerberin gefährdet wäre.

 

 

 

Daher wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Beschwerdeführerin nur zu einem Kostenersatz in Höhe von 496 Euro verpflichtet wird.

 

1.3. Nach Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu Zl. SHV10-2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dieser Berufung mit Erkenntnis vom 16. April 2010, ZL. VwSen-560123/2/Gf/Mu, insoweit stattgegeben, als es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von „5.196 Euro“ nunmehr „1.563 Euro“ zu heißen habe; im Übrigen wurde diese hingegen abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass ein Empfänger von sozialer Hilfe gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 OöSHG für jene Sozialhilfeleistungen, auf die er einen Rechtsanspruch hat und die ihm auch tatsächlich gewährt wurden, grundsätzlich – soweit er hierfür nicht bereits Kostenbeiträge nach § 9 Abs. 7 OöSHG entrichtet hat (oder er hiervon von vornherein befreit war) – einen entsprechenden Kostenersatz zu leisten habe. Gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 OöSHG sei der Sozialhilfeempfänger dem Sozialhilfeträger jedoch nur (u.a.) dann zum Ersatz der von jenen für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen i.S.d. § 9 OöSHG (z.B. aus pflegebezogenen Geldleistungen, Unterhaltsansprüchen oder aus der Verwertung von Vermögen) gelangt ist. Ein derartiger Ersatzanspruch dürfe jedoch gemäß § 52 Abs. 2 OöSHG dann nicht geltend gemacht werden, wenn und soweit dadurch die wirtschaftliche Existenz der leistungspflichtigen Person gefährdet würde, wobei die Oö. Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz erlassen könne. Dem entsprechend lege § 5a Abs. 1 OöSHV zwar fest, dass eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz in Bezug auf das eigene Einkommen des Ersatzpflichtigen jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn der leistungspflichtigen Person danach weniger als das 1,2-fache jenes Sozialhilferichtsatzes zur Verfügung stünde, der anzuwenden wäre, wenn soziale Hilfe zu leisten wäre; gleichzeitig stelle jedoch § 5a Abs. 2 OöSHV klar, dass diese Fiktion nur für den Kostenersatz durch den Empfänger sozialer Hilfe für Leistungen gemäß § 16 OöSHG, nämlich für Hilfe zum Lebensunterhalt – und damit nicht für die Leistung von Sozialhilfe in Form einer Pflege in einer stationären Einrichtung – gilt.

 

Nach § 52 Abs. 4 OöSHG könne der Sozialhilfeträger über derartige Ersatzansprüche mit dem Hilfeempfänger einen Vergleich abschließen; komme ein solcher Vergleich nicht zustande, so habe die Behörde gemäß § 52 Abs. 5 OöSHG darüber auf Antrag des Trägers sozialer Hilfe mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

 

 

 

Nach § 5 Abs. 7 OöSHV seien im Einkommen des Hilfeempfängers – über die in § 5 Abs. 2 und 3 OöSHV festgelegten Freibeträge hinaus – bei der Festsetzung der Höhe der Leistung von sozialer Hilfe für die Pflege in stationären Einrichtungen Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 12.000 Euro und kleinere Sachwerte nicht zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall stehe allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerberin seit dem 19. Februar 1998 soziale Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes durch Übernahme der durch die 80%igen Pensions- und Pflegegeldanteile nicht gedeckten Heimentgelte im Bezirksalten- und Pflegeheim Grieskirchen gewährt wurde, woraus dem Sozialhilfeträger für die Zeit vom 1. Jänner 2006 bis zum 28. Februar 2010 ein Reinaufwand (Kosten) in einer Höhe von insgesamt 46.726,37 Euro entstanden ist.

 

Auch gegen die aus diesem Anlass seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 18. August 2009 über ein Vermögen in einer Höhe von insgesamt 12.496 Euro verfügte, sei von Letzterer kein Einwand erhoben worden.

 

Strittig sei im gegenständlichen Fall lediglich, ob im Zuge der Berechnung der Höhe der Ersatzpflicht gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 OöSHG auch der in § 5 Abs. 7 OöSHV normierte Freibetrag von 12.000 Euro zugunsten der Rechtsmittelwerberin in der Weise zu berücksichtigen ist, dass dieser in voller Höhe vom Vermögen in Abzug zu bringen ist, oder nicht.

 

Diesbezüglich habe der Oö. Verwaltungssenat in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. VwSen-560120/2/Gf/Mu, mit dem der Bescheid der Erstbehörde vom 21. Dezember 2009, GZ SHV01-2009, gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung durch die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, die Rechtsauffassung vertreten, dass eine derartige Freibetragsgrenze im Zuge der Berechnung der Höhe des Rückforderungsbetrages nicht in Ansatz zu bringen ist. Dies deshalb, weil es ansonsten im Ergebnis zu einer doppelten Begünstigung des Hilfeempfängers käme: Denn durch die Nichthinzurechnung des Freibetrages von 12.000 Euro zum Vermögen gemäß § 5 Abs. 7 OöSHV resultiere sowohl eine Freistellung dieses Betrages zugunsten des Hilfeempfängers als auch eine von dieser verminderten Bemessungsgrundlage ausgehende, aliquot höhere Sozialhilfeleistung zur Pflege in einer stationären Einrichtung nach § 17 OöSHG. Würde dieser Betrag in der Folge auch bei der Ermittlung der Höhe des ersatzpflichtigen Vermögens gemäß § 46 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 OöSHG in voller Höhe in Abzug gebracht, dann resultiere im Ergebnis, dass dem Hilfeempfänger nicht nur dieser Sockelbetrag, sondern zudem auch noch die darauf basierende Sozialhilfeleistung verbleiben würde. Insoweit sei an diese Rechtsauffassung nicht nur die Erstbehörde, sondern auch der Oö. Verwaltungssenat im fortgesetzten Verfahren gebunden gewesen (vgl. z.B. die Nachweise bei W. Hauer – O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Wien 2004, S. 861).

 

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass sich das per 18. August 2009 ermittelte Vermögen der Rechtsmittelwerberin in Höhe von 12.496 Euro aus einem Guthaben eines Girokontos (in Höhe von 2.460 Euro), aus einer Sparbucheinlage (in Höhe von rund 7.980 Euro) und aus einer Sterbeversicherung (im Wert von rund 2.056 Euro) zusammensetzt. Diese einzelnen Positionen würden aber belegen, dass in dieser Gesamtsumme auch der zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung der Hilfe für Pflege in einer stationären Einrichtung in Abzug zu bringende (allenfalls bis zu einer Höhe von 12.000 Euro reichende) Freibetrag enthalten ist. Damit sei die belangte Behörde jedoch gleichsam von der gegenteiligen Extremposition ausgegangen, die anstelle einer doppelten Begünstigung im Ergebnis nachträglich zu deren vollständigen Entzug führen würde, nämlich derart, dass dieser Freibetrag ex post im Wege der Kostenersatzpflicht dann sogar bis auf Null reduziert werden könnte.

 

Das OöSHG bietet jedoch weder für eine doppelte Begünstigung des Hilfeempfängers noch für eine nachträgliche Aufzehrung der durch § 5 Abs. 7 OöSHV gewährten Freigrenze eine entsprechende Handhabe, sondern aus dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes ergebe sich, dass der in § 5 Abs. 7 OöSHV für das Leistungsverfahren verordnungsmäßig normierte Freibetrag in der Folge im Ersatzverfahren nicht in gleicher Weise, d.h.: nicht stets auch in voller Höhe, in Ansatz zu bringen ist. Vielmehr sei der Anordnung des § 5 Abs. 7 OöSHV jeweils dadurch Rechnung zu tragen, dass ein im Zuge der Festsetzung der Höhe der Hilfeleistung berücksichtigter Freibetrag bei der Ermittlung des Umfanges des ersatzpflichtigen Vermögens des Hilfeempfängers gleichsam a priori außer Betracht zu bleiben hat: Nur ein ex post zu diesem Ausgangsbetrag allenfalls hinzugekommenes Vermögen bilde schließlich konkret jenen ersatzpflichtigen (Teil)Haftungsfonds, der im Wege einer Antragstellung gemäß § 52 Abs. 5 OöSHG vom Sozialhilfeträger in Anspruch genommen werden kann. Davon ausgehend steht für den gegenständlichen Fall allseits unbestritten fest, dass im Zuge der Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfeleistung für Pflege in einer stationären Einrichtung ein Freibetrag in einer Höhe von 50.000 Schilling (≈ 3.633 Euro) anerkannt wurde. Dieser Betrag sei sohin von der ermittelten Höhe des Vermögens der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Rückersatz (18. August 2009) in Abzug zu bringen, sodass dieses insgesamt nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – 12.496 Euro, sondern lediglich 8.863 Euro betragen habe. Davon seien, wie dies auch bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführt ist, gemäß § 11 Abs. 3 OöSHG weitere 7.300 Euro als Bestattungskosten in Abzug zu bringen, sodass im Ergebnis eine Ersatzpflicht in Höhe von 1.563 Euro resultiere.

 

1.5. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Berufungswerberin als auch die Oö. Landesregierung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

1.6. Aus Anlass dieser Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 18. Juni 2013, Zln. 2010/10/0134 u. 0135, das h. Erkenntnis vom 16. April 2010, Zl. VwSen-560123/Gf/Mu, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die dem h. Erkenntnis zu Grunde liegende Rechtsauffassung, wonach der in § 5 Abs. 7 OöSHV geregelte Freibetrag von 12.000 Euro bei der Bemessung der Kostenersatzpflicht nicht zu berücksichtigen sei, aus den bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2012, Zl. 2010/10/0143, genannten Gründen unzutreffend sei. Dort habe der VwGH nämlich ausgesprochen, dass § 46 Abs. 1 Z. 1 OöSHG 1998 zur näheren Umschreibung des die Kostenersatzpflicht auslösenden "hinreichenden Einkommens oder Vermögens" ausdrücklich auf § 9 Oö SHG 1998 verweist, wo festgelegt ist, dass und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige sein Einkommen und Vermögen einzusetzen hat, bevor ihm soziale Hilfe zu gewähren ist. Demnach sei – i.V.m. § 5 Abs. 7 OöSHV – bei Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen ein 12.000 Euro nicht übersteigendes Vermögen unberücksichtigt zu lassen. Ein Vermögen des Hilfe Suchenden bis zu dieser Höhe schade daher der Annahme seiner Sozialhilfebedürftigkeit nicht. Bereits aus diesem Verweis werde also deutlich, dass für den Eintritt der Kostenersatzpflicht die Erlangung von Vermögen durch den Hilfeempfänger in eben jener Höhe maßgeblich ist, wie sie auch für die Gewährung von Sozialhilfe gilt: Nur insoweit, als sein Vermögen diese Grenze übersteigt, ist der Hilfeempfänger daraus zum Ersatz für die aufgelaufenen Kosten verpflichtet. Davon ausgehend erweise sich die Auffassung, der im § 5 Abs. 7 OöSHV normierte Freibetrag sei im Ersatzverfahren "nicht stets in voller Höhe in Ansatz zu bringen", als verfehlt.

 

1.7. An diese Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist der Oö. Verwaltungssenat im fortgesetzten Verfahren gebunden.

 

2. Davon ausgehend war daher im gegenständlichen Verfahren der Freibetrag des § 5 Abs. 7 OöSHV – wie von der Rechtsmittelwerberin in ihrer Berufung beantragt – in voller Höhe von 12.000 Euro in Ansatz zu bringen und ihre Ersatzpflicht antragsgemäß mit (lediglich) 496 Euro festzusetzen.

 

3. Der gegenständlichen Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG dahin stattzugeben, dass es im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "5.196 Euro" nunmehr "496 Euro" zu heißen hat; im Übrigen war der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden, wobei für jede dieser Beschwerden eine Gebühr von 240 Euro zu entrichten ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr.  G r ó f