Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560275/3/BMa/Ba

Linz, 18.09.2013

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung der M B, vertreten durch Dr. G M, s p m o u-organisation, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 6. Mai 2013, SO20-345-B, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 49 Oö. Mindest­sicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl.Nr. 74/2011 idF LGBl.Nr. 18/2013 iVm § 1 Abs.1 Oö. Mindest­sicherungsverordnung – Oö. BMSV, LGBl.Nr. 75/2011 idF LGBl.Nr. 24/2013

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 6. Mai 2013, SO20-345-B, wurde die mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 16. August 2012 (offensichtlich gemeint: 29. Dezember 2011), Zl. SO20-345-B, zuerkannte Leistung für M B mit 30. April 2013 auf der Rechtsgrundlage der §§ 4 ff iVm 13, 27 und 34 Oö. Mindestsicherung eingestellt.

1.2. Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf einen dem Bescheid beiliegenden Berechnungsbogen im Wesentlichen aus, bei der Gegenüberstellung des für den Haushalt der Bw maßgeblichen monatlichen Einkommens mit dem Mindeststandard der bedarfsorientierten Mindestsicherung wurde eine Überschreitung dieses Mindeststandards festgestellt.

 

1.3. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, weil für die Person der Bw laut Berechnungsblatt als Einsatz eigener Mittel "Einkommen Taschengeld FA" (M B I, 326,71 Euro, 12 x pro Jahr) angerechnet werde.

Das Taschengeld aus der fähigkeitsorientierten Arbeit stelle eine freiwillige Zuwendung der p m dar, ohne rechtliche Verpflichtung. Gelder aus fähigkeitsorientierter Arbeit könnten nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Arbeitslohn handle. Dies setze aber einen Dienstvertrag, Sozialversicherung, Steuerpflicht usw. voraus. Dass es sich um eine freiwillige Zuwendung handle, sei auch daraus ersichtlich, dass in verschiedenen Tagesstrukturen für gleiche Tätigkeiten verschiede Beträge ausbezahlt würden.

 

2.1. Mit Schreiben vom 18. Juni 2013 hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Gemäß §§ 49 und 27 Oö. BMSG ist der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, der gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da schon aufgrund der Aktenlage der Sachverhalt zweifelsfrei feststeht und nur Rechtsfragen zu beantworten sind, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 67d AVG abgesehen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

Die Bw ist am X geboren, österreichische Staatsbürgerin, wohnhaft in B I, A, und hat gemäß Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 29. Dezember 2011, Zl. SO20-345-B, ein Subsidiäres Mindesteinkommen gemäß § 16 Oö. ChG von monatlich 540,78 Euro und ab 1. Jänner 2012 ein solches von monatlich 556,37 Euro, bezogen.

 

Die Bw lebt mit ihren Eltern im gemeinsamen Haushalt. Sie ist in der fähig­keitsorientierten Aktivität in der Tagesstruktur G, M B I, beschäftigt und erhält dafür ein monatliches Taschengeld in der Höhe von durchschnittlich 326,71 Euro monatlich. Der Vater der Bw bezieht eine Pension in der Höhe von monatlich 1.620 Euro. Die Mutter der Bw verfügt über kein eigenes Einkommen.

 

3.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass dieser Sachverhalt sich aus den unbestritten gebliebenen erstinstanzlichen Feststellungen ergibt; diese werden auch dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. BMSG ist Aufgabe bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Ermöglichung und Sicherung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4 von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen und bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 7 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung die Bereitschaft der hilfsbedürftigen Person voraus, in angemessener ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtlos wäre. Als Beitrag der hilfsbedürftigen Person im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere der Einsatz der eigenen Mittel, der Einsatz der Arbeitskraft, die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, sowie die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung

1.           des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie

2.           tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 2 Oö. BMSG haben Hilfsbedürftige ihre Arbeitskraft in zumutbarer Weise einzusetzen und sich um entsprechende Erwerbsmöglichkeiten zu bemühen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist auf die persönliche und familiäre Situation der hilfesuchenden Person sowie auf die Eigenart und Ursache der sozialen Notlage Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 Oö. BMSG erfolgt die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs durch laufende monatliche Geldleistungen (Mindeststandards), soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch keine Bedarfsdeckung durch die Inanspruchnahme von Hilfe zur Arbeit besteht.

Gemäß § 13 Abs. 3 Oö. BMSG sind Mindeststandards nach Abs. 2 bezogen auf den Nettoausgleichzuglagen-Richtsatz für Alleinstehende festzusetzen.

Gemäß § 13 Abs. 3a Oö. BMSG sind gesonderte Mindeststandards für volljährige Personen festzusetzen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, die als Kind Unterhalt beziehen oder beziehen könnten und nicht unter § 11 Abs. 3 Z 5 fallen.

Gemäß § 13 Abs.4 Oö. BMSG ist, sofern bei hilfesuchenden Personen keine Aufwendungen für den Wohnbedarf zu tätigen sind, die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards um 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende zu verringern. Sofern die von der hilfesuchenden Person nach Abzug der Wohnbeihilfe nach dem Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993 und sonstiger unterkunftsbezogener Beihilfen zu tragenden Aufwendungen für den Wohnbedarf 18% des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende unterschreitet, ist der Mindeststandard gleichfalls um diesen Betrag zu verringern und der tatsächliche Wohnungsaufwand zuzuschlagen.

 

3.3.2. Nach Art. I Z 3 iVm Art. IV Abs. 1, Abs.3 Z 1 und Abs.4 des Landesgesetzes, mit dem das Landesgesetz betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. ChG) und das Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) geändert werden, LGBl. Nr. 18/2013, entfällt im 2. Teil, 1. Hauptstück der 2. Abschnitt einschließlich dem § 16 (subsidiäres Mindesteinkommen).

Diese Bestimmung trat mit 1.3.2013 in Kraft. Bescheide, welche aufgrund des Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008, i.d.F. des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/2011, rechtskräftig erlassen wurden, gelten als Bescheide nach § 13 Oö. BMSG, wobei für leistungsbeziehende Personen nach § 13 Oö. BMSG, die bis zum Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eine Leistung nach § 16 Oö. ChG bezogen haben, die Höhe der zuletzt zuerkannten Richtsätze gemäß § 16 Abs. 6 und 7 Oö. ChG nicht unterschritten werden darf.

Für den neu eingefügten § 13 Abs. 3a Oö. BMSG regelt Art. IV Abs. 1 3. Satz des Landesgesetzes LGBl. Nr. 18/2013, dass diese Bestimmung mit 17.8.2012 in Kraft tritt.

 

3.3.3. Der angefochtene Bescheid vom 6. Mai 2013 verfügt eine Einstellung der zuerkannten Leistung beginnend mit 30. April 2013.

Aus der bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 4. April 2013 aufgenommenen Niederschrift mit M B betreffend die Umstellung SMEK auf bedarfsorientierte Mindestsicherung geht hervor, dass der Bw mitgeteilt wurde, dass kein Anspruch mehr auf das subsidiäre Mindesteinkommen bestehe und durch die rückwirkende Umstellung ein Überbezug in Höhe von 4.720,40 Euro stattgefunden habe. Dieser angeführte Überbezug wurde im angefochtenen Bescheid nicht thematisiert und ist auch in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil Beurteilungsgegenstand der Berufung lediglich der Leistungszeitraum beginnend mit 30. April 2013 ist.

 

Demnach ist lediglich die Berücksichtigung des Entgelts für fähigkeitsorientierte Aktivität (Taschengeld) ab 1. März 2013 (Einstellung der zuerkannten Leistung mit 30. April 2013) für die Beurteilung maßgeblich.

 

Hinsichtlich der Berücksichtigung des Entgelts für fähigkeitsorientierte Aktivität ist auf die ab 1. März 2013 heranzuziehende Bestimmung des § 8 Abs.1 Oö. BMSG hinzuweisen, wonach die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person (Z 1) zu erfolgen hat.

 

Nach § 9 Abs.3 Oö. BMSG besteht zwar für den Gesetzgeber eine Verordnungsermächtigung, eine solche entsprechende Ausnahmeregelung wurde in § 4 der Oö. BMSV jedoch nicht getroffen.

Daher ist davon auszugehen, dass ab 1. März 2013 das Entgelt für fähigkeitsorientierte Aktivität bei der Berechnung der Zuerkennung von Leistungen nach dem Oö. BMSG zu berücksichtigen ist (vgl. VwSen – 560267/3/Kl/TK/BRe vom 29. August 2013).

 

3.3.4. Die belangte Behörde ist von einem Gesamteinkommen der in Haushaltsgemeinschaft lebenden Bw gemeinsam mit ihren Eltern von 2.213,71 Euro ausgegangen.

Berechnungsgrundlage für die Festsetzung des Mindeststandards ist gemäß Art.3 Abs.1 des LGBl.Nr. 24/2013 § 1 des Art.1 dieser Verordnung, weil Art.1 auf Lebenssachverhalte anzuwenden ist, die sich vor dem 17. August 2012 ereignet haben.

 

Die belangte Behörde ist demnach zu Recht von einem monatlichen Mindeststandard für die erste und zweite Person von 594,40 Euro und für die dritte Person von monatlich 412,60 Euro ausgegangen. Gegen die von der belangten Behörde angeführten Kürzungsbeträge von monatlich „zzgl. 316,32 Euro (= Aufzahlung!)“ und „Reduktion Wohnbedarf“ von monatlich 19,60 Euro hat die Berufung nichts vorgebracht, diese werden auch der Berechnung des Unabhängigen Verwaltungssenates zugrunde gelegt. Auch führt die Einbeziehung dieser beiden Berechnungsparameter zu keinem anderen Ergebnis, sodass eine Auseinandersetzung mit der Festsetzung dieser unterbleiben kann.

Demnach ergibt sich, dass ab 1. Mai 2013 kein Anspruch auf Zahlung gemäß Oö. BMSG besteht.

 

Ergänzend wird angeführt, dass zum in dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Ergänzungsblatt angeführten Monatsanspruch von August 2012 bis April 2013 Ausführungen unterbleiben können, sind diese doch nicht verfahrensgegenständlich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann